Spousal Residency Permit Extension Denied Due to Lack of Marital Intent
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal seeking the extension of a residency permit, which is generally granted to foreign spouses of Swiss citizens after three years of marriage and successful integration, finding that the requisite three-year cohabitation period under the relevant law was not met because the marriage had effectively ended with the loss of marital intent by both spouses, despite a continued de facto living arrangement. Furthermore, the court ruled that the appellant could not rely on an after-marriage-conceived child with a different Swiss citizen for an extension under a different legal provision, nor could the relationship with a Swiss daughter establish a right based on family life protections or an exceptional post-marital hardship case.
Legislator-Regeste
AmtlichErteilung Niederlassungsbewilligung/Verlängerung Aufenthaltsbewilligung | Aufenthaltsbewilligung Hat die Ehegemeinschaft mind. 3 Jahre bestanden und besteht eine erfolgreiche Integration, so besteht der Anspruch des ausländischen Ehegatten einer Schweizerin auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Der Beschwerdeführer lebte mit seiner Schweizer Frau über 3 Jahre in Wohngemeinschaft. Die blosse Fortführung einer faktischen Wohngemeinschaft bei nicht mehr gelebter Ehegemeinschaft und erloschenem Ehewillen eines Ehepartners gilt nicht mehr als relevantes Zusammenleben. Selbst wenn der Ehewille der Ehefrau bis zum Ende der Wohngemeinschaft bestanden hätte, ist der Ehewille des Ehemanns, der bereits ein halbes Jahr nach Eheschluss ein uneheliches Kind zeugte, schon früh erloschen. Die Dreijahresfrist ist somit nicht erfüllt (E. 2). Gestützt auf das nachehelich gezeugte Kind mit einer anderen Schweizer Bürgerin kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG berufen, weil das Kind nicht aus der gescheiterten ehelichen Beziehung stammt (E. 3.1). Mangels enger wirtschaftlicher Beziehung und tadellosen Verhaltens kann der Beschwerdeführer aus seiner Beziehung zu seiner Schweizer Tochter keinen Anspruch aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ableiten (E. 3.2 – 3.3). Es liegt auch kein nachehelicher Härtefall vor (E. 3.4). Abweisung uP/URB (E. 4). Abweisung.
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KI-generiertCited in the reasoning to establish the condition for the right to extension of the residence permit based on the duration of the marital community.
Cited in the reasoning regarding the appellant's potential reliance on a child born from the marriage for the right to extension.
Cited in the reasoning concerning the appellant's potential claim based on a relationship with his Swiss daughter.
Cited in the reasoning concerning the appellant's potential claim based on a relationship with his Swiss daughter.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00758
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00758 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.02.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.04.2017 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung Niederlassungsbewilligung/Verlängerung Aufenthaltsbewilligung · Aufenthaltsbewilligung Hat die Ehegemeinschaft mind. 3 Jahre bestanden und besteht eine erfolgreiche Integration, so besteht der Anspruch des ausländischen Ehegatten einer Schweizerin auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG).
Der Beschwerdeführer lebte mit seiner Schweizer Frau über 3 Jahre in Wohngemeinschaft. Die blosse Fortführung einer faktischen Wohngemeinschaft bei nicht mehr gelebter Ehegemeinschaft und erloschenem Ehewillen eines Ehepartners gilt nicht mehr als relevantes Zusammenleben. Selbst wenn der Ehewille der Ehefrau bis zum Ende der Wohngemeinschaft bestanden hätte, ist der Ehewille des Ehemanns, der bereits ein halbes Jahr nach Eheschluss ein uneheliches Kind zeugte, schon früh erloschen. Die Dreijahresfrist ist somit nicht erfüllt (E. 2). Gestützt auf das nachehelich gezeugte Kind mit einer anderen Schweizer Bürgerin kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG berufen, weil das Kind nicht aus der gescheiterten ehelichen Beziehung stammt (E. 3.1).
Mangels enger wirtschaftlicher Beziehung und tadellosen Verhaltens kann der Beschwerdeführer aus seiner Beziehung zu seiner Schweizer Tochter keinen Anspruch aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ableiten (E. 3.2 – 3.3). Es liegt auch kein nachehelicher Härtefall vor (E. 3.4). Abweisung uP/URB (E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUSSEREHELICHES KIND DREIJAHRESFRIST EHEWILLE FAMILIENLEBEN NACHEHELICHER HÄRTEFALL SCHWEIZER KIND TADELLOSES VERHALTEN · Rechtsnormen: · Art. 50 Abs. I lit. a AuG Art. 50 Abs. I lit. b AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 EMRK · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3