Student's Gymnasium Probationary Failure Upheld Amidst Unsubstantiated Discrimination Claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a student's failure of their probationary period in gymnasium, affirming that the school did not violate its duty to provide reasoning for the decision. The student had not met the requirements for definitive admission according to the promotion regulations, and their claims of discrimination based on origin were unsubstantiated, lacking evidence of unequal treatment compared to the standard assessment. Furthermore, the court found no irregularities in the rounding of grades or circumstances that would constitute an exceptional situation justifying an exception to the rules.
Legislator-Regeste
AmtlichNichtbestehen der Probezeit (Wiederaufnahme von VB.2016.00258) | [Nichtbestehen der Probezeit (Wiederaufnahme von VB.2016.00258 nach Gutheissung einer subsidiären Verfassungsbeschwerde und Rückweisung durch das Bundesgericht zur materiellen Beurteilung)] Keine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz (E. 5). Der Beschwerdeführer hat die Bedingungen gemäss § 9 lit. a Promotionsreglement für die Gymnasien des Kantons Zürich (PromotionsR) für die definitive Aufnahme ins Langgymnasium nicht erfüllt (E. 7). Er macht lediglich (pauschal) eine Diskriminierung aufgrund seiner Herkunft geltend, bringt substanziiert jedoch nichts vor, was darauf hindeutete, dass bei der Bewertung seiner Leistungen in rechtsungleicher Weise vom ansonsten angelegten Massstab abgewichen worden wäre (E. 8.1). Weiter ist nicht ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer nicht nach den gängigen Regeln der mathematischen Rundung gerundet worden wäre (E. 8.2). Die von ihm geltend gemachten Umstände schliesslich sind nicht geeignet, eine Ausnahmesituation in seinen persönlichen Verhältnissen bzw. einen besonderen Fall im Sinn von § 13 PromotionsR zu begründen (E. 8.3). Abweisung UP/URB. Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the student not meeting the conditions for definitive admission to the gymnasium.
Cited regarding the lack of exceptional circumstances justifying an exception for the student.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00757
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217055&W10_KEY=13317078&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00757 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.03.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Nichtbestehen der Probezeit (Wiederaufnahme von VB.2016.00258) · [Nichtbestehen der Probezeit (Wiederaufnahme von VB.2016.00258 nach Gutheissung einer subsidiären Verfassungsbeschwerde und Rückweisung durch das Bundesgericht zur materiellen Beurteilung)] Keine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz (E. 5).
Der Beschwerdeführer hat die Bedingungen gemäss § 9 lit. a Promotionsreglement für die Gymnasien des Kantons Zürich (PromotionsR) für die definitive Aufnahme ins Langgymnasium nicht erfüllt (E. 7). Er macht lediglich (pauschal) eine Diskriminierung aufgrund seiner Herkunft geltend, bringt substanziiert jedoch nichts vor, was darauf hindeutete, dass bei der Bewertung seiner Leistungen in rechtsungleicher Weise vom ansonsten angelegten Massstab abgewichen worden wäre (E. 8.1). Weiter ist nicht ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer nicht nach den gängigen Regeln der mathematischen Rundung gerundet worden wäre (E. 8.2).
Die von ihm geltend gemachten Umstände schliesslich sind nicht geeignet, eine Ausnahmesituation in seinen persönlichen Verhältnissen bzw. einen besonderen Fall im Sinn von § 13 PromotionsR zu begründen (E. 8.3). Abweisung UP/URB. Abweisung. · --- · Stichworte: · ABRUNDUNG DISKRIMINIERUNG NICHTAUFNAHME NICHTBESTEHEN PROBEZEIT PRÜFUNGSBEWERTUNG · Rechtsnormen: · § 8 PromotionsR § 9 lit. a PromotionsR § 10 PromotionsR § 13 PromotionsR · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3