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VB.2016.00754 • VG ZH VB.2016.00754 KI-generiert

Foreign National Confinement Following Impossible Deportation

Geschäftsnummer VB.2016.00754
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A court decision addressed the legality of a confinement order imposed on a foreign national who failed to comply with a departure deadline following a final removal order, recognizing that confinement is a lesser measure than detention intended to exert pressure for compliance. The court reasoned that while confinement is generally permissible under such circumstances, it becomes impermissible and disproportionate if the enforcement of the deportation itself is factually impossible; in this specific case, due to the consistent refusal of the relevant foreign authorities to accept deportees, the deportation of the applicant was deemed impossible in the legal sense, leading to the annulment of the confinement order.

Legislator-Regeste

Amtlich

Eingrenzung (G.-Nr. GI160312-L/U) | Eingrenzung; Verhältnismässigkeit; Unmöglichkeit des Vollzugs. Die zuständige kantonale Behörde kann einer Person unter anderem die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und sie die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat. Die Eingrenzung ist milderes Mittel zum ausländerrechtlich begründeten Freiheitsentzug und darf analog zu diesem eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten (E. 2.2). Erweist sich der Vollzug der Ausschaffung indes als unmöglich, so ist die Anordnung einer Eingrenzung unzulässig (E. 2.3). Aufgrund der Haltung der irakischen Behörden können irakische Staatsangehörige nicht zwangsweise ausgeschafft werden. Selbstverständlich ist es nicht auszuschliessen, dass sich dies in der Zukunft einmal ändern wird. Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung dieser Haltung der irakischen Behörden bestehen indessen nicht. Eine Ausschaffung des Beschwerdeführers ist bei dieser Konstellation als unmöglich im Rechtssinn zu werten und die Eingrenzung als unverhältnismässig und damit unzulässig zu qualifizieren (E. 2.4). Gutheissung.

Schlagwörter

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Abschiebung Aussetzung des Wegweisungsvollzugs Vollstreckung im Ausland ausländische Staatsangehörige Durchsetzungshaft Ausreisefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 74 Abs. I lit. b AuG
This provision concerns the legal basis for imposing restrictions like confinement (Eingrenzung), which the court found inapplicable due to the impossibility of enforcement.
§ 16 Abs. I VRG
This provision relates to the right to legal aid (unentgeltliche Rechtspflege), which was addressed in the context of the decision.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 74 Abs. I lit. b AuG

This provision concerns the legal basis for imposing restrictions like confinement (Eingrenzung), which the court found inapplicable due to the impossibility of enforcement.

§ 16 Abs. I VRG

This provision relates to the right to legal aid (unentgeltliche Rechtspflege), which was addressed in the context of the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00754

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00754 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.04.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Eingrenzung (G.-Nr. GI160312-L/U) · Eingrenzung; Verhältnismässigkeit; Unmöglichkeit des Vollzugs. Die zuständige kantonale Behörde kann einer Person unter anderem die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und sie die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat.

Die Eingrenzung ist milderes Mittel zum ausländerrechtlich begründeten Freiheitsentzug und darf analog zu diesem eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten (E. 2.2). Erweist sich der Vollzug der Ausschaffung indes als unmöglich, so ist die Anordnung einer Eingrenzung unzulässig (E. 2.3). Aufgrund der Haltung der irakischen Behörden können irakische Staatsangehörige nicht zwangsweise ausgeschafft werden. Selbstverständlich ist es nicht auszuschliessen, dass sich dies in der Zukunft einmal ändern wird. Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung dieser Haltung der irakischen Behörden bestehen indessen nicht.

Eine Ausschaffung des Beschwerdeführers ist bei dieser Konstellation als unmöglich im Rechtssinn zu werten und die Eingrenzung als unverhältnismässig und damit unzulässig zu qualifizieren (E. 2.4). Gutheissung. · --- · Stichworte: · EIGNUNG EINGRENZUNG UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNMÖGLICHKEIT DER AUSREISE VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 74 Abs. I lit. b AuG § 16 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3