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VB.2016.00749 • VG ZH VB.2016.00749 KI-generiert

Revocation of Residency Permit for Sham Marriage Upheld

Geschäftsnummer VB.2016.00749
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to revoke a residency permit and deny family reunification based on strong evidence suggesting a sham marriage, noting a suspicious timeline between divorce, remarriage, and the timing of applications intended to illegally secure residency in the country. The court reasoned that the applicant’s behavior, including years of deceiving authorities about the merely formal nature of the marriage to a citizen, constituted an abuse of law that justified the permit revocation, and further determined that this revocation was proportionate given the facts established.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Familiennachzug | Es ergeben sich zahlreiche Hinweise für das Vorliegen einer Scheinehe. Der zeitliche Ablauf zwischen Scheidung, Heirat und Wiederheirat entspricht einem bekannten Muster von Ausländerinnen und Ausländern, um in der Schweiz rechtsmissbräuchlich ein Bleiberecht zu erwirken. Es erscheint in einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Indizien wenig glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführenden tatsächlich getrennt haben (E. 3.1). Es ist aufgrund zahlreicher Indizien auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner schweizerischen Ehefrau eine eigentliche eheliche Lebensgemeinschaft geführt hat (E. 3.2). Der Beschwerdeführer hat die Behörden jahrelang über die nur formell bestehende Ehe getäuscht und mit seinem Verhalten den Widerrufsgrund gesetzt (E. 3.3). Der Widerruf erweist sich auch als verhältnismässig (E. 4). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Bewilligungsentzug Familiennachzugsbewilligung Wiederverheiratung Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Scheinehe Auflösung des Güterstandes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 62 lit. a AuG
This provision is cited as a legal basis for the court's decision regarding the revocation of the residence permit.
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
This provision is cited as a legal basis for the court's decision regarding the revocation of the residence permit.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 lit. a AuG

This provision is cited as a legal basis for the court's decision regarding the revocation of the residence permit.

Art. 63 Abs. I lit. a AuG

This provision is cited as a legal basis for the court's decision regarding the revocation of the residence permit.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00749

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00749 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.02.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.09.2017 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Familiennachzug · Es ergeben sich zahlreiche Hinweise für das Vorliegen einer Scheinehe. Der zeitliche Ablauf zwischen Scheidung, Heirat und Wiederheirat entspricht einem bekannten Muster von Ausländerinnen und Ausländern, um in der Schweiz rechtsmissbräuchlich ein Bleiberecht zu erwirken.

Es erscheint in einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Indizien wenig glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführenden tatsächlich getrennt haben (E. 3.1). Es ist aufgrund zahlreicher Indizien auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner schweizerischen Ehefrau eine eigentliche eheliche Lebensgemeinschaft geführt hat (E. 3.2). Der Beschwerdeführer hat die Behörden jahrelang über die nur formell bestehende Ehe getäuscht und mit seinem Verhalten den Widerrufsgrund gesetzt (E. 3.3). Der Widerruf erweist sich auch als verhältnismässig (E. 4).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · FAMILIENNACHZUG SCHEINEHE WIDERRUF · Rechtsnormen: · Art. 62 lit. a AuG Art. 63 Abs. I lit. a AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3