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VB.2016.00747 • VG ZH VB.2016.00747 KI-generiert

Municipal Parliament's Budgetary Authority Over Executive Salary Proposals

Geschäftsnummer VB.2016.00747
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The appellants challenged a municipal council's decision to reject salary adjustments, including step increases and performance bonuses, that the executive body had included in the 2016 budget proposal. The court reasoned that, based on the relevant municipal personnel statute, the local parliament possesses unrestricted budgetary authority, allowing it to reduce or eliminate expenditures proposed by the executive, including those related to mandated salary increases, meaning the parliament was not bound by the executive's request concerning the suspension of these salary measures.

Legislator-Regeste

Amtlich

Lohnmassnahmen (Beschluss vom 7. Dezember 2015) | [Die Beschwerdeführenden wenden sich gegen den Beschluss des Grossen Gemeinderats der Beschwerdegegnerin, im Rahmen der Genehmigung des Budgets 2016 entgegen dem Antrag des Stadtrats auf die Erhöhung der Lohnstufen und eine Quote für Leistungsanteile zu verzichten.] Die Rüge, ein Beschluss des kommunalen Parlaments verstosse gegen einen kommunalen Erlass, kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts mit Gemeindebeschwerde vorgebracht werden (E. 2). Die §§ 46 f. des Personalstatuts der Beschwerdegegnerin vom 12. April 1999 (PST) sind dahingehend auszulegen, dass es dem Grossen Gemeinderat freigestellt ist, vom Stadtrat ins Budget aufgenommene Ausgaben, die dem Gemeinwesen infolge der Gewährung von Lohnerhöhungen nach § 47 PST erwüchsen, bzw. einen Voranschlagskredit in diesem Umfang zu genehmigen, einzuschränken oder aber zu streichen; der Grosse Gemeinderat verfügt diesbezüglich über uneingeschränkte Budgethoheit. Daran vermag auch die Bestimmung in § 46 Abs. 2 PST nichts zu ändern. So ist insbesondere der beschwerdeführerischen Annahme nicht zu folgen, der Grosse Gemeinderat sei bei seinem Entscheid über die Aussetzung der Lohnmassnahmen nach § 47 PST an einen entsprechenden Antrag des Stadtrats nach § 46 Abs. 2 PST gebunden (E. 3.2 f.). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

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Gemeindebudget Exekutive Gemeindeversammlung Parlamentsrecht Haushaltsrecht massgebender Lohn

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 151 Abs. 1 GemeindeG
This provision likely governs the municipality's competence regarding budget decisions, forming the basis for upholding the decision regarding budget sovereignty.
§ 151 Abs. 1 Ziff. 1 GemeindeG
This specific subsection under the Municipal Law likely relates to the communal parliament's authority concerning budget approvals, justifying the outcome.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 151 Abs. 1 GemeindeG

This provision likely governs the municipality's competence regarding budget decisions, forming the basis for upholding the decision regarding budget sovereignty.

§ 151 Abs. 1 Ziff. 1 GemeindeG

This specific subsection under the Municipal Law likely relates to the communal parliament's authority concerning budget approvals, justifying the outcome.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00747

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00747 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.05.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Lohnmassnahmen (Beschluss vom 7. Dezember 2015) · [Die Beschwerdeführenden wenden sich gegen den Beschluss des Grossen Gemeinderats der Beschwerdegegnerin, im Rahmen der Genehmigung des Budgets 2016 entgegen dem Antrag des Stadtrats auf die Erhöhung der Lohnstufen und eine Quote für Leistungsanteile zu verzichten.] Die Rüge, ein Beschluss des kommunalen Parlaments verstosse gegen einen kommunalen Erlass, kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts mit Gemeindebeschwerde vorgebracht werden (E. 2).

Die §§ 46 f. des Personalstatuts der Beschwerdegegnerin vom 12. April 1999 (PST) sind dahingehend auszulegen, dass es dem Grossen Gemeinderat freigestellt ist, vom Stadtrat ins Budget aufgenommene Ausgaben, die dem Gemeinwesen infolge der Gewährung von Lohnerhöhungen nach § 47 PST erwüchsen, bzw. einen Voranschlagskredit in diesem Umfang zu genehmigen, einzuschränken oder aber zu streichen; der Grosse Gemeinderat verfügt diesbezüglich über uneingeschränkte Budgethoheit. Daran vermag auch die Bestimmung in § 46 Abs. 2 PST nichts zu ändern.

So ist insbesondere der beschwerdeführerischen Annahme nicht zu folgen, der Grosse Gemeinderat sei bei seinem Entscheid über die Aussetzung der Lohnmassnahmen nach § 47 PST an einen entsprechenden Antrag des Stadtrats nach § 46 Abs. 2 PST gebunden (E. 3.2 f.). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · ANTRAG AUSGABENKOMPETENZ BEWILLIGUNG BUDGET BUDGETKOMPETENZ GEBUNDENE AUSGABE GEMEINDEBESCHWERDE GENEHMIGUNG KREDITBEWILLIGUNG PARLAMENT PARLAMENTSBESCHLUSS VORBEHALT · Rechtsnormen: · § 151 Abs. 1 GemeindeG § 151 Abs. 1 Ziff. 1 GemeindeG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3