Social Assistance Domicile and Cost Reimbursement Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA legal challenge contested the responsible canton for providing social assistance, centered on whether an individual maintained or established a supportive domicile upon entering a specific institution. The court reasoned that to determine if the facility constituted a "home" under the relevant law, criteria such as collective care, the purpose of the stay, provision of essential services, and the degree of dependency must be examined; based on these factors, the institution was deemed a "home," meaning the individual did not establish a new supportive domicile in the canton of entry or terminate their existing one in the canton of departure. Furthermore, the appeal against the cost reimbursement claim was dismissed because the submitted objection lacked the requisite legal reasoning concerning the alleged improper deportation, effectively validating the municipality's challenged action.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe (Kostenersatz nach Art. 14 ZUG). Für die Prüfung der Heimeigenschaft sind u.a. Fragen zu stellen, wie beispielsweise, ob die Person in einem kollektiv besorgten Haushalt untergebracht ist, was der Zweck der Unterkunft ist, ob es um Gewährung von Obdach, Verpflegung und weiteren Dienstleistungen geht und wie hoch Fremdbestimmungs- und Abhängigkeitsgrad sind (E. 2.2.3). Eine Prüfung dieser Kriterien ergibt, dass die Institution Y ein Heim i.S.v. Art. 5 bzw. Art. 9 Abs. 3 ZUG darstellt und sich X zu dessen Zweck dort aufhält. Daher hat X mit seinem Eintritt keinen Unterstützungswohnsitz im Kanton Zürich begründet bzw. den bestehenden Unterstützungswohnsitz im Kanton Luzern nicht beendet (E. 3.4). Die Gesamtumstände rechtfertigen es nicht, von einer ausnahmsweisen Begründung eines Unterstützungswohnsitzes durch Heimeintritt auszugehen (E. 3.5). X hat seinen Unterstützungswohnsitz im Kanton Luzern auch nicht mit dem tatsächlichen Wegzug durch Abtransport des Mobiliars verloren (E. 3.6). Für die Einsprache schreibt das ZUG keine besondere Form vor. Unerlässlich ist jedoch die Angabe der Gründe, sei es in der Einspracheerklärung oder in einem innerhalb der Einsprachefrist nachgesandten besonderen Schreiben. Nicht begründete Einsprachen sind ungültig. Die Einsprache des Beschwerdeführers enthält nur Gründe, weshalb X keinen Unterstützungswohnsitz im Kanton Luzern hat. Es kann ihr jedoch nicht entnommen werden, wieso der Beschwerdeführer eine Abschiebung ablehnt, d.h. das im Richtigstellungsbegehren angeprangerte Verhalten der Gemeinde Z keine Abschiebung darstellt. Da keine nach Art. 33 ZUG gültige Einsprache erhoben wurde, hat der Beschwerdeführer den Vorwurf der unzulässigen Abschiebung anerkannt, sodass die Einsprache bzw. Beschwerde auch aus diesem Grund abzuweisen ist (E. 4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed because no valid appeal was filed according to this article regarding the accusation of unlawful deportation.
This article likely forms the basis for determining the cantonal responsibility for social assistance, which is central to the decision, although the primary dismissal reason is procedural (Art. 33 ZUG).
Used as a criterion for determining whether the institution qualifies as a 'Heim' (home) relevant for establishing/maintaining the place of support.
This article (likely concerning support or residence) is cited in relation to the determination of the place of support.
Used to define that the institution qualifies as a 'Heim' based on the criteria, affecting the determination of the place of support.
This article relates to the establishment of the place of support, which was discussed regarding the entry into Institution Y.
This article (likely concerning the loss of the place of support) was examined when assessing the appellant's departure from Canton Lucerne.
This article (likely concerning the loss of the place of support) was examined when assessing the appellant's departure from Canton Lucerne.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00745
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00745 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.08.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.04.2018 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe (Kostenersatz nach Art. 14 ZUG). Für die Prüfung der Heimeigenschaft sind u.a. Fragen zu stellen, wie beispielsweise, ob die Person in einem kollektiv besorgten Haushalt untergebracht ist, was der Zweck der Unterkunft ist, ob es um Gewährung von Obdach, Verpflegung und weiteren Dienstleistungen geht und wie hoch Fremdbestimmungs- und Abhängigkeitsgrad sind (E. 2.2.3).
Eine Prüfung dieser Kriterien ergibt, dass die Institution Y ein Heim i.S.v. Art. 5 bzw. Art. 9 Abs. 3 ZUG darstellt und sich X zu dessen Zweck dort aufhält. Daher hat X mit seinem Eintritt keinen Unterstützungswohnsitz im Kanton Zürich begründet bzw. den bestehenden Unterstützungswohnsitz im Kanton Luzern nicht beendet (E. 3.4). Die Gesamtumstände rechtfertigen es nicht, von einer ausnahmsweisen Begründung eines Unterstützungswohnsitzes durch Heimeintritt auszugehen (E. 3.5). X hat seinen Unterstützungswohnsitz im Kanton Luzern auch nicht mit dem tatsächlichen Wegzug durch Abtransport des Mobiliars verloren (E. 3.6).
Für die Einsprache schreibt das ZUG keine besondere Form vor. Unerlässlich ist jedoch die Angabe der Gründe, sei es in der Einspracheerklärung oder in einem innerhalb der Einsprachefrist nachgesandten besonderen Schreiben. Nicht begründete Einsprachen sind ungültig. Die Einsprache des Beschwerdeführers enthält nur Gründe, weshalb X keinen Unterstützungswohnsitz im Kanton Luzern hat. Es kann ihr jedoch nicht entnommen werden, wieso der Beschwerdeführer eine Abschiebung ablehnt, d.h. das im Richtigstellungsbegehren angeprangerte Verhalten der Gemeinde Z keine Abschiebung darstellt.
Da keine nach Art. 33 ZUG gültige Einsprache erhoben wurde, hat der Beschwerdeführer den Vorwurf der unzulässigen Abschiebung anerkannt, sodass die Einsprache bzw. Beschwerde auch aus diesem Grund abzuweisen ist (E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABSCHIEBUNGSVERBOT AUFENTHALT AUFENTHALTSKANTON HEIM HEIMAUFENTHALT KOSTENERSATZ RICHTIGSTELLUNGSBEGEHREN UNTERBRINGUNGSKOSTEN UNTERSTÜTZUNGSANZEIGE UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNSITZ ZUSTÄNDIGKEIT ZUSTÄNDIGKEITSGESETZ · Rechtsnormen: · Art. 4 Abs. I ZUG Art. 5 ZUG Art. 9 Abs. I ZUG Art. 9 Abs. III ZUG Art. 28 Abs. I ZUG Art. 33 ZUG Art. 34 Abs. I ZUG Art. 34 Abs. II ZUG · Publikationen:
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