Custodial Sentence Commencement Scheduling Affirmed Despite Health Concerns and Due Process Claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal concerning the commencement of a custodial sentence, rejecting the appellant's claim that scheduling the sentence start without an oral hearing violated their right to be heard, as the court's anticipated evidence evaluation was permissible under free evidence assessment. Although the appellant suffered from various physical and psychological ailments, the court determined that these conditions did not pose a significant risk of life or health endangerment during imprisonment, especially since adequate medical, psychological, and therapeutic treatment would remain guaranteed within custody, thereby upholding the decision to set a new start date for the sentence and denying a request for provisional release due to unproven indigence.
Legislator-Regeste
AmtlichStrafantritt | Vorladung in den Strafvollzug Kein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (E. 2). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch antizipierte Beweiswürdigung (E. 3). Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin unter diversen physischen und psychischen Beschwerden leidet. Die gesundheitlichen Beschwerden führen im Strafvollzug aber nicht mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit zur einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Beschwerdeführerin. Die medizinische, psychologische und (physio-)therapeutische Behandlung ist auch im Strafvollzug gewährleistet (E. 6.1-6.7). Festlegen eines neuen Strafantrittstermins (E. 6.8). Abweisung des Gesuchs um UP/URB, weil die Beschwerdeführerin ihre Mittellosigkeit nicht glaubhaft machen konnte (E. 7.2). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThis provision relates to the costs imposed in the final order for dismissing the appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00742
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00742 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.03.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 21.08.2017 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Strafantritt · Vorladung in den Strafvollzug Kein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (E. 2). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch antizipierte Beweiswürdigung (E. 3). Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin unter diversen physischen und psychischen Beschwerden leidet.
Die gesundheitlichen Beschwerden führen im Strafvollzug aber nicht mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit zur einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Beschwerdeführerin. Die medizinische, psychologische und (physio-)therapeutische Behandlung ist auch im Strafvollzug gewährleistet (E. 6.1-6.7). Festlegen eines neuen Strafantrittstermins (E. 6.8). Abweisung des Gesuchs um UP/URB, weil die Beschwerdeführerin ihre Mittellosigkeit nicht glaubhaft machen konnte (E. 7.2). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG ARZTBERICHT ARZTZEUGNIS FREIE BEWEISWÜRDIGUNG FREIHEITSSTRAFE GESUNDHEITSZUSTAND HAFTERSTEHUNGSFÄHIGKEIT MEDIZINISCHE BEHANDLUNG MEDIZINISCHE BETREUUNG MEDIZINISCHE VERSORGUNG PHYSIOTHERAPIE STRAFANTRITT STRAFERSTEHUNGSFÄHIGKEIT STRAFVOLLZUG SUIZIDGEFÄHRDUNG VERSCHIEBUNG VERSCHIEBUNGSGESUCH VOLLZUG · Rechtsnormen:
· § 48 JVV § 48 Abs. 2 JVV § 48 Abs. 3 JVV § 96 JVV § 108 JVV Art. 372 StGB Art. 372 Abs. 1 StGB § 439 StPO § 439 Abs. 1 StPO § 16 VRG § 59 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4