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VB.2016.00736 • VG ZH VB.2016.00736 KI-generiert

Denial of Settlement Permit, Remand of Temporary Residence Permit for Reassessment

Geschäftsnummer VB.2016.00736
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court denied the application for a settlement permit due to the applicant's demonstrable history of significant reliance on social assistance, partly stemming from prior minor drug offenses and failure to adequately support his family, which cast doubt on his ability to become self-sufficient. However, the court partially granted the appeal and remanded the decision regarding the temporary residence permit for further investigation, as the applicant had reportedly resumed cohabitation with his spouse in late 2016, necessitating a reassessment of the current family and economic situation and prospects for ending social welfare dependence.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung/Niederlassungsbewilligung | Verweigerung der Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit und Rückweisung hinsichtlich der beantragten Aufenthaltsbewilligung zur näheren Klärung der familiären und wirtschaftlichen Situation. [Der Beschwerdeführer machte sich zu Beginn seines hiesigen Aufenthalts wiederholt wegen leichteren, nicht qualifizierten Betäubungsmitteldelikten und damit in Zusammenhang stehenden Straftaten strafbar. Zudem musste er zusammen mit seiner (zweiten) Schweizer Ehefrau in erheblichem Mass von der Sozialhilfe unterstützt werden. Nachdem sich die Eheleute Mitte 2014 nach über fünfjähriger Ehe getrennt hatten, ersuchte er um die Niederlassungsbewilligung, welche ihm aber aufgrund seiner Straffälligkeit und der Fürsorgeabhängigkeit der Familie verweigert wurde. Aus demselben Grund wurde ihm nun auch die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert. Die Eheleute haben gemäss eigenen Angaben das eheliche Zusammenleben per Ende Oktober 2016 wieder aufgenommen.] Der Beschwerdeführer hat zumindest bis zu seiner Trennung von seiner zweiten Ehefrau Mitte 2014 schuldhaft und in erheblichem Masse Sozialhilfe bezogen und seine Familienangehörigen nicht in gebotenem Masse finanziell unterstützt. Auch danach hat er seine Familie nicht angemessen alimentiert. So konnte aufgrund seiner fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit kein den Bedarf der Familie vollständig deckender Unterhalt festgesetzt werden und musste seine Familie zeitweise Alimentenbevorschussung beanspruchen. Die fehlende Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist wiederum auch auf frühere Versäumnisse bei der Arbeitssuche und beim Spracherwerb sowie auf sein mangelhaftes Legalverhalten zurückzuführen, was seine Vermittelbarkeit auf den Arbeitsmarkt erschwert. Da eine vollständige Ablösung der ganzen Familie von der Sozialhilfe ungewiss ist, ist der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit zu bejahen und dem Beschwerdeführer die Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu verweigern. Es kannoffenbleiben, ob auch die persistente frühere Straffälligkeit des Beschwerdeführers einen Widerruf begründen könnte. Auch wenn dem Beschwerdeführer damit die Niederlassungsbewilligung zu verweigern ist, kann beim derzeitigen Aktenstand nicht entschieden werden, ob dem Beschwerdeführer zugleich auch die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen und dieser aus der Schweiz wegzuweisen ist. So haben sich die Verhältnisse durch die Rückkehr des Beschwerdeführers in die eheliche Wohnung und zu seiner Ehefrau wesentlich verändert und sind zunächst die wirtschaftliche und familiäre Situation sowie die Aussichten der Familie, sich von der Sozialhilfe zu lösen, zu untersuchen. Ausganggemäss hälftige Kostenauflage und Nichtzusprechung einer Parteientschädigung. Bewilligung UP/URB und Rechtsmittelbelehrung bezüglich Teilentscheid respektive Zwischenentscheid. Teilweise Gutheissung und Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid.

Schlagwörter

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Widerruf der Niederlassungsbewilligung Familienbewilligung Wiedererwägung des Asylgesuchs Bewerbung Kolonisierungswanderung Legitimation gegen Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 34 Abs. II AuG
b AuG Art. 34 Abs. II AuG Art.
Art. 42 Abs. III AuG
II AuG Art. 42 Abs. III AuG Art.
Art. 49 AuG
Art. 51 Abs. i AuG
49 AuG Art. 51 Abs. i AuG Art.
Art. 62 Abs. I lit. b AuG
This article concerning the revocation/refusal of the settlement permit due to social assistance dependency forms the main ground for refusing the Niederlassungsbewilligung (settlement permit).
Art. 63 AuG
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
This article concerning the revocation/refusal of the settlement permit due to criminal conviction forms a potential ground for refusing the Niederlassungsbewilligung.
Art. 63 Abs. I lit. c AuG
This article concerning the revocation/refusal of the settlement permit due to failure to observe obligations forms a potential ground for refusing the Niederlassungsbewilligung.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. I lit. o StGB

The rejection of the final settlement regarding the maintenance obligation is implicitly based on the cited criminal law provisions regarding the conduct of the appellant.

Art. 66a StGB

The rejection of the final settlement regarding the maintenance obligation is implicitly based on the cited criminal law provisions regarding the conduct of the appellant.

Art. 148a StGB

The rejection of the final settlement regarding the maintenance obligation is implicitly based on the cited criminal law provisions regarding the conduct of the appellant.

Art. 62 Abs. I lit. b AuG

This article concerning the revocation/refusal of the settlement permit due to social assistance dependency forms the main ground for refusing the Niederlassungsbewilligung (settlement permit).

Art. 63 Abs. I lit. a AuG

This article concerning the revocation/refusal of the settlement permit due to criminal conviction forms a potential ground for refusing the Niederlassungsbewilligung.

Art. 63 Abs. I lit. c AuG

This article concerning the revocation/refusal of the settlement permit due to failure to observe obligations forms a potential ground for refusing the Niederlassungsbewilligung.

Art. 96 Abs. I AuG

This provision governs the refusal of the residence permit, which the court remitted for further clarification.

§ 17 Abs. II VRG

This procedural rule dictates the allocation of costs in the decision.

§ 13 Abs. II VRG

This procedural rule dictates the allocation of costs in the decision.

Art. 66 Abs. I lit. o StGB

This provision governs the allocation of court costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00736

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00736 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.03.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung/Niederlassungsbewilligung · Verweigerung der Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit und Rückweisung hinsichtlich der beantragten Aufenthaltsbewilligung zur näheren Klärung der familiären und wirtschaftlichen Situation. [Der Beschwerdeführer machte sich zu Beginn seines hiesigen Aufenthalts wiederholt wegen leichteren, nicht qualifizierten Betäubungsmitteldelikten und damit in Zusammenhang stehenden Straftaten strafbar.

Zudem musste er zusammen mit seiner (zweiten) Schweizer Ehefrau in erheblichem Mass von der Sozialhilfe unterstützt werden. Nachdem sich die Eheleute Mitte 2014 nach über fünfjähriger Ehe getrennt hatten, ersuchte er um die Niederlassungsbewilligung, welche ihm aber aufgrund seiner Straffälligkeit und der Fürsorgeabhängigkeit der Familie verweigert wurde. Aus demselben Grund wurde ihm nun auch die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert. Die Eheleute haben gemäss eigenen Angaben das eheliche Zusammenleben per Ende Oktober 2016 wieder aufgenommen.] Der Beschwerdeführer hat zumindest bis zu seiner Trennung von seiner zweiten Ehefrau Mitte 2014 schuldhaft und in erheblichem Masse Sozialhilfe bezogen und seine Familienangehörigen nicht in gebotenem Masse finanziell unterstützt.

Auch danach hat er seine Familie nicht angemessen alimentiert. So konnte aufgrund seiner fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit kein den Bedarf der Familie vollständig deckender Unterhalt festgesetzt werden und musste seine Familie zeitweise Alimentenbevorschussung beanspruchen. Die fehlende Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist wiederum auch auf frühere Versäumnisse bei der Arbeitssuche und beim Spracherwerb sowie auf sein mangelhaftes Legalverhalten zurückzuführen, was seine Vermittelbarkeit auf den Arbeitsmarkt erschwert. Da eine vollständige Ablösung der ganzen Familie von der Sozialhilfe ungewiss ist, ist der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit zu bejahen und dem Beschwerdeführer die Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu verweigern.

Es kann offenbleiben, ob auch die persistente frühere Straffälligkeit des Beschwerdeführers einen Widerruf begründen könnte. Auch wenn dem Beschwerdeführer damit die Niederlassungsbewilligung zu verweigern ist, kann beim derzeitigen Aktenstand nicht entschieden werden, ob dem Beschwerdeführer zugleich auch die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen und dieser aus der Schweiz wegzuweisen ist. So haben sich die Verhältnisse durch die Rückkehr des Beschwerdeführers in die eheliche Wohnung und zu seiner Ehefrau wesentlich verändert und sind zunächst die wirtschaftliche und familiäre Situation sowie die Aussichten der Familie, sich von der Sozialhilfe zu lösen, zu untersuchen.

Ausganggemäss hälftige Kostenauflage und Nichtzusprechung einer Parteientschädigung. Bewilligung UP/URB und Rechtsmittelbelehrung bezüglich Teilentscheid respektive Zwischenentscheid. Teilweise Gutheissung und Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid. · --- · Stichworte: · ALIMENTENBEVORSCHUSSUNG BETÄUBUNGSMITTELDELIKT FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT MANKOFALL RÜCKWEISUNG SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT STIEFKIND/-ER STRAFFÄLLIGKEIT TEILENTSCHEID UNTERHALTSPFLICHT UNTERHALTSZAHLUNG VERSCHULDEN ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Abs. I lit. b AuG Art. 34 Abs. II AuG Art. 42 Abs. III AuG Art. 49 AuG Art. 51 Abs. i AuG Art. 62 Abs. I lit. b AuG Art. 63 AuG Art. 63 Abs. I lit. a AuG Art. 63 Abs. I lit. c AuG Art. 96 Abs. I AuG Art. 93 BGG Art. 13 Abs. I BV Art. 29 Abs. III BV Art. 121 BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 66 Abs. I lit. o StGB Art. 66a StGB Art. 148a StGB § 13 Abs. II VRG § 16 VRG § 17 Abs. II VRG § 65a VRG Art. 60 VZAE Art. 80 VZAE Art. 163 ZGB Art. 276 ZGB Art. 278 Abs. II ZGB · Publikationen:

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