Deportee's Residence Permit Denial Upheld Due to Serious Drug Offenses
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual previously deported and subject to an entry ban following a nearly eight-year prison sentence for serious drug offenses sought the reissuance of a residence permit to rejoin family in the country, despite having maintained contact from abroad and demonstrating good conduct in the home country for six years. The court dismissed the appeal, reasoning that while a prior conviction does not permanently bar readmission, the severity of the past qualifying drug offenses continued to warrant a significant public interest in exclusion; the six-year probationary period abroad was deemed insufficient to outweigh this interest, particularly given the gravity of the original crimes, and the family was deemed able to maintain contact through distance and visits while further compliance abroad was monitored.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Voraussetzungen für die Neuerteilung der Aufenthaltsbewilligung nach Bewährung im Ausland. [Der bereits zuvor wiederholt deliktisch in Erscheinung getretene und verwarnte Beschwerdeführer ist nach der Verurteilung zu einer fast 8-jährigen Freiheitsstrafe aus der Schweiz weggewiesen und 2010 in sein Heimatland Kosovo ausgeschafft worden. Seit seiner Wegweisung hält er den Kontakt zu seiner hier niedergelassenen Ehefrau und seinen inzwischen eingebürgerten Kindern über die Distanz und durch kurze Besuchsaufenthalte im Rahmen der vorübergehenden Suspendierung seines Einreiseverbots aufrecht. Ein Gesuch um Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung wurde von den Vorinstanzen abgewiesen.] Eine strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend ein für allemal. Soweit der Ausländer, gegen den Fernhaltemassnahmen ergriffen wurden, nach wie vor einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besitzt und es seinen hier anwesenden nahen Angehörigen nicht zumutbar ist, ihm ins Heimatland zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, kann eine Neubeurteilung angezeigt sein, wenn sich der Betroffene seit der Verurteilung bzw. Strafverbüssung bewährt und er sich über eine angemessene Dauer in seiner Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse absehbar und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigbar erscheint. Eine Überprüfung ist regelmässig nach fünfjähriger Bewährung im Ausland angezeigt, wobei auf das tatsächliche Ausreisedatum abzustellen ist, wenn der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung aufgrund eines noch zu beendenden Straffvollzugs erst später nachkommen kann. Der Beschwerdeführer lebt seit sechs Jahren wieder im Kosovo, geht dort einer geregelten Arbeit nach und ist – soweit dies aus der eingereichten Bescheinigung ersichtlich ist – nicht mehr straffällig geworden. Die von ihm begangenen qualifizierten Betäubungsmitteldelikte begründen aberweiterhin ein hohes Fernhalteinteresse. Auch wenn gegen ihn heute kein unbefristetes Einreiseverbot mehr ausgesprochen werden könnte, wären die qualifizierten Betäubungsmitteldelikte des Beschwerdeführers auch nach derzeitiger Gesetzeslage gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB mit einer Landesverweisung von 5-15 Jahren zu ahnden, womit seine bisherige Bewährungszeit im Ausland eher kurz erscheint und nur in besonderen Konstellationen ausreichen würde. Auch wenn generalpräventive Überlegungen mit zunehmenden Zeitablauf in den Hintergrund treten und die Gefahr eines Rückfalls durch fortdauerndes Wohlverhalten weiter sinkt, lässt die bisherige Bewährungszeit im Kosovo noch keine aussagekräftigen Schlüsse über das künftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers zu. Da die vom Beschwerdeführer begangenen (Betäubungsmittel-)Delikte von besonderer Schwere sind und die von ihm geltend gemachten persönlichen bzw. familiären Umstände seine dauerhafte Rückkehr in die Schweiz nicht erfordern, ist die Beschwerde abzuweisen und eine erneute Prüfung erst nach einer weiteren Bewährungszeit oder wesentlich veränderter Umstände angezeigt. Angesichts des überwiegenden Fernhalteinteresses ist es dem Beschwerdeführer und seiner Familie weiterhin zuzumuten, den Kontakt über die Distanz und durch Besuche aufrechtzuerhalten. Der Beschwerdeführer kann hierfür wie bis anhin um die zeitweilige Suspension seines Einreiseverbots ersuchen. Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThis provision is listed under the applicable legal norms, suggesting it was relevant to the decision regarding the residence permit.
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This procedural provision is listed under the applicable legal norms.
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This constitutional provision is listed under the applicable legal norms.
This constitutional provision is listed under the applicable legal norms.
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This international human rights provision is listed under the applicable legal norms.
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This procedural provision is listed under the applicable legal norms.
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This procedural provision is listed under the applicable legal norms.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00730
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00730 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.02.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.01.2018 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Voraussetzungen für die Neuerteilung der Aufenthaltsbewilligung nach Bewährung im Ausland. [Der bereits zuvor wiederholt deliktisch in Erscheinung getretene und verwarnte Beschwerdeführer ist nach der Verurteilung zu einer fast 8-jährigen Freiheitsstrafe aus der Schweiz weggewiesen und 2010 in sein Heimatland Kosovo ausgeschafft worden.
Seit seiner Wegweisung hält er den Kontakt zu seiner hier niedergelassenen Ehefrau und seinen inzwischen eingebürgerten Kindern über die Distanz und durch kurze Besuchsaufenthalte im Rahmen der vorübergehenden Suspendierung seines Einreiseverbots aufrecht. Ein Gesuch um Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung wurde von den Vorinstanzen abgewiesen.] Eine strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend ein für allemal. Soweit der Ausländer, gegen den Fernhaltemassnahmen ergriffen wurden, nach wie vor einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besitzt und es seinen hier anwesenden nahen Angehörigen nicht zumutbar ist, ihm ins Heimatland zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, kann eine Neubeurteilung angezeigt sein, wenn sich der Betroffene seit der Verurteilung bzw. Strafverbüssung bewährt und er sich über eine angemessene Dauer in seiner Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse absehbar und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigbar erscheint.
Eine Überprüfung ist regelmässig nach fünfjähriger Bewährung im Ausland angezeigt, wobei auf das tatsächliche Ausreisedatum abzustellen ist, wenn der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung aufgrund eines noch zu beendenden Straffvollzugs erst später nachkommen kann. Der Beschwerdeführer lebt seit sechs Jahren wieder im Kosovo, geht dort einer geregelten Arbeit nach und ist – soweit dies aus der eingereichten Bescheinigung ersichtlich ist – nicht mehr straffällig geworden. Die von ihm begangenen qualifizierten Betäubungsmitteldelikte begründen aberweiterhin ein hohes Fernhalteinteresse.
Auch wenn gegen ihn heute kein unbefristetes Einreiseverbot mehr ausgesprochen werden könnte, wären die qualifizierten Betäubungsmitteldelikte des Beschwerdeführers auch nach derzeitiger Gesetzeslage gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB mit einer Landesverweisung von 5-15 Jahren zu ahnden, womit seine bisherige Bewährungszeit im Ausland eher kurz erscheint und nur in besonderen Konstellationen ausreichen würde. Auch wenn generalpräventive Überlegungen mit zunehmenden Zeitablauf in den Hintergrund treten und die Gefahr eines Rückfalls durch fortdauerndes Wohlverhalten weiter sinkt, lässt die bisherige Bewährungszeit im Kosovo noch keine aussagekräftigen Schlüsse über das künftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers zu.
Da die vom Beschwerdeführer begangenen (Betäubungsmittel-)Delikte von besonderer Schwere sind und die von ihm geltend gemachten persönlichen bzw. familiären Umstände seine dauerhafte Rückkehr in die Schweiz nicht erfordern, ist die Beschwerde abzuweisen und eine erneute Prüfung erst nach einer weiteren Bewährungszeit oder wesentlich veränderter Umstände angezeigt. Angesichts des überwiegenden Fernhalteinteresses ist es dem Beschwerdeführer und seiner Familie weiterhin zuzumuten, den Kontakt über die Distanz und durch Besuche aufrechtzuerhalten.
Der Beschwerdeführer kann hierfür wie bis anhin um die zeitweilige Suspension seines Einreiseverbots ersuchen. Abweisung. · --- · Stichworte: · BEWÄHRUNG DROGENDELIKT DROGENDELINQUENZ EINREISEVERBOT FAMILIENLEBEN KINDESANHÖRUNG KOSOVO LANDESVERWEISUNG LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE MÜNDLICHE ANHÖRUNG MÜNDLICHE VERHANDLUNG STRAFREGISTER SUSPENDIERUNG WEGWEISUNG WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG WIEDERERTEILUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. I lit. b AuG Art. 43 Abs. I AuG Art. 51 Abs. II AuG Art. 51 Abs. II lit. b AuG Art. 62 AuG Art. 62 Abs. I lit. b AuG Art. 67 Abs. III AuG Art. 90 AuG Art. 96 Abs. I AuG § 19 BetmG Art. 82 BGG Art. 113 BGG Art. 119 Abs. I BGG Art. 13 Abs. I BV Art. 36 BV Art. 121 BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 8 Abs. II EMRK Art. 66a StGB § 13 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG § 59 VRG § 65a VRG Art. 308 ZGB · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3