Appeal Regarding Extension of Assisted Living Cost Coverage Due to Unassessed Psychological Condition
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned an appeal against a decision regarding the extension of cost coverage for an individual residing in an assisted living institution due to an undisclosed psychological condition. The court reasoned that since expenses for necessary care and support related to illness often fall under mandatory social assistance, the prior placement in the specialized therapeutic facility could qualify as a situational benefit or integration measure, meaning it could not be automatically classified as a non-binding service. However, a continuing obligation to fund the stay requires that the necessity for the current placement objectively remains, and since the existing documentation was insufficient to assess this medical necessity, the matter was remanded to the lower authority for clarification of the current health situation and a new decision on the appropriate form of housing.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Verlängerung der Kostengutsprache in einer Institution für betreutes Wohnen. Im Resultat bestehen zwischen der neuen und der alten Fassung der SKOS-Richtlinien in Bezug auf situationsbedingte Leistungen keine entscheidenden Unterschiede. Die Frage, welche Version der SKOS-Richtlinien für die Beurteilung der Beschwerde zur Anwendung kommt, kann damit offenbleiben (E. 2.2). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Institution X ist auf seine – nicht näher bekannte – psychische Erkrankung bzw. die psychisch instabile Verfassung zurückzuführen. Gemäss den SKOS-Richtlinien fallen Mehrauslagen im Zusammenhang mit Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause oder in Tagesstrukturen ausdrücklich in den Bereich der krankheitsbedingten Auslagen, die von Sozialbehörden zwingend zu übernehmen sind. Die Finanzierung des Aufenthalts in einer spezialisierten Therapieeinrichtung stellt also möglicherweise auch eine situationsbedingte Leistung oder eine Massnahme zur sozialen und beruflichen Integration dar, auf die Anspruch besteht. Es kann der Vorinstanz somit nicht zugestimmt werden, wenn sie die bisherige Unterbringung des Beschwerdeführers in der Institution X ohne Weiteres den nicht verbindlichen Leistungen zuordnet. Voraussetzung einer fortwährenden Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist aber, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Institution X tatsächlich auch heute noch objektiv erforderlich ist (E. 4.1). Die vorhandenen Akten reichen zur Beurteilung, ob eine krankheitsbedingte Notwendigkeit für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Institution X besteht, nicht aus (E. 4.2). Die Beschwerdegegnerin wird die aktuelle gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers abzuklären und gestützt darauf einen neuen Entscheid hinsichtlich der angezeigten Wohnform zu treffen haben (E. 4.3). Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the 'Rechtsnormen' section, which is implicitly linked to the outcome of the appeal against the previous decision regarding social assistance.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00718
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00718 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.05.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Verlängerung der Kostengutsprache in einer Institution für betreutes Wohnen. Im Resultat bestehen zwischen der neuen und der alten Fassung der SKOS-Richtlinien in Bezug auf situationsbedingte Leistungen keine entscheidenden Unterschiede. Die Frage, welche Version der SKOS-Richtlinien für die Beurteilung der Beschwerde zur Anwendung kommt, kann damit offenbleiben (E. 2.2).
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Institution X ist auf seine – nicht näher bekannte – psychische Erkrankung bzw. die psychisch instabile Verfassung zurückzuführen. Gemäss den SKOS-Richtlinien fallen Mehrauslagen im Zusammenhang mit Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause oder in Tagesstrukturen ausdrücklich in den Bereich der krankheitsbedingten Auslagen, die von Sozialbehörden zwingend zu übernehmen sind. Die Finanzierung des Aufenthalts in einer spezialisierten Therapieeinrichtung stellt also möglicherweise auch eine situationsbedingte Leistung oder eine Massnahme zur sozialen und beruflichen Integration dar, auf die Anspruch besteht.
Es kann der Vorinstanz somit nicht zugestimmt werden, wenn sie die bisherige Unterbringung des Beschwerdeführers in der Institution X ohne Weiteres den nicht verbindlichen Leistungen zuordnet. Voraussetzung einer fortwährenden Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist aber, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Institution X tatsächlich auch heute noch objektiv erforderlich ist (E. 4.1). Die vorhandenen Akten reichen zur Beurteilung, ob eine krankheitsbedingte Notwendigkeit für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Institution X besteht, nicht aus (E. 4.2).
Die Beschwerdegegnerin wird die aktuelle gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers abzuklären und gestützt darauf einen neuen Entscheid hinsichtlich der angezeigten Wohnform zu treffen haben (E. 4.3). Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin. · --- · Stichworte: · BETREUTES WOHNEN KOSTENGUTSPRACHE RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SACHVERHALTSABKLÄRUNG SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 15 Abs. I SHG § 15 Abs. II SHG § 15 Abs. III SHG · Publikationen:
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