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VB.2016.00716 • VG ZH VB.2016.00716 KI-generiert

Refusal of Short-Term Residence Permit for Marriage Preparation Upheld Against Unlawful Resident

Geschäftsnummer VB.2016.00716
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the refusal to issue a short-term residence permit to a foreign national, who was unlawfully present after the rejection of his asylum claim, despite his request to prepare for marriage to a local citizen. The court reasoned that although a three-month tolerance period for marriage preparation was initially granted, its extension was properly denied because the necessary document verification by the foreign country's embassy was ongoing and indefinite, and the purpose of a short-term permit is not to secure extended residence; therefore, the applicant should await the completion of the document review in his country of origin, as a prolonged stay in the current jurisdiction complicates potential future deportation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung | Verweigerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heiratsvorbereitung. [Der pakistanische Beschwerdeführer hielt sich nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrags illegal in der Schweiz auf. Nachdem er um die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung seiner Heirat mit einer Schweizerin ersucht hatte, duldete das Migrationsamt zunächst seinen Aufenthalt zwecks Ehevorbereitung für drei Monate, wies aber sein Gesuch um Verlängerung der Duldungsfrist unter Androhung von Zwangsmassnahmen ab]. Keine Suspensivwirkung der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde mangels vorbestehenden Anwesenheitsrechts. Offengelassen, ob die dreimonatige Duldungsfrist zur Heiratsvorbereitung ab Gesuchseinreichung oder Mitteilung der Duldung zu berechnen ist. Offengelassen, ob die beabsichtigte Heirat als Scheinehe zu qualifizieren ist. Verweigerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung, da die Dokumente des Beschwerdeführers erst durch die Schweizer Botschaft in Pakistan geprüft werden müssen und nicht absehbar ist, wann diese Überprüfung abgeschlossen sein wird. Da es nicht Sinn und Zweck einer Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. einer vorübergehenden Duldung ist, den hiesigen Aufenthalt des heiratswilligen Ausländers über längere Zeit zu sichern, ist die Zeit bis zum Abschluss der Dokumentenprüfung vielmehr im Herkunftsland abzuwarten. Ein öffentliches Interesse hierfür ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass gegenwärtig überhaupt noch nicht klar ist, ob es zum Eheschluss kommt und dieser dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsanspruch vermittelt, eine Wegweisung des Beschwerdeführers aber mit zunehmender Verweildauer desselben immer schwieriger wird. Irrelevanz eines allfälligen Verschuldens des Beschwerdeführers an den Verzögerungen bei der Dokumentenüberprüfung. Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen illegaler Aufenthalt Kontrollfrist Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung verspätetes Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 55 VRG

This provision governs the outcome of the appeal, resulting in the dismissal of the complaint.

Art. 6 VZAE

This provision likely relates to the refusal of the short-stay permit, which is the core issue leading to the appeal's dismissal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00716

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00716 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.12.2016 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung · Verweigerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heiratsvorbereitung. [Der pakistanische Beschwerdeführer hielt sich nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrags illegal in der Schweiz auf. Nachdem er um die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung seiner Heirat mit einer Schweizerin ersucht hatte, duldete das Migrationsamt zunächst seinen Aufenthalt zwecks Ehevorbereitung für drei Monate, wies aber sein Gesuch um Verlängerung der Duldungsfrist unter Androhung von Zwangsmassnahmen ab].

Keine Suspensivwirkung der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde mangels vorbestehenden Anwesenheitsrechts. Offengelassen, ob die dreimonatige Duldungsfrist zur Heiratsvorbereitung ab Gesuchseinreichung oder Mitteilung der Duldung zu berechnen ist. Offengelassen, ob die beabsichtigte Heirat als Scheinehe zu qualifizieren ist. Verweigerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung, da die Dokumente des Beschwerdeführers erst durch die Schweizer Botschaft in Pakistan geprüft werden müssen und nicht absehbar ist, wann diese Überprüfung abgeschlossen sein wird.

Da es nicht Sinn und Zweck einer Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. einer vorübergehenden Duldung ist, den hiesigen Aufenthalt des heiratswilligen Ausländers über längere Zeit zu sichern, ist die Zeit bis zum Abschluss der Dokumentenprüfung vielmehr im Herkunftsland abzuwarten. Ein öffentliches Interesse hierfür ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass gegenwärtig überhaupt noch nicht klar ist, ob es zum Eheschluss kommt und dieser dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsanspruch vermittelt, eine Wegweisung des Beschwerdeführers aber mit zunehmender Verweildauer desselben immer schwieriger wird.

Irrelevanz eines allfälligen Verschuldens des Beschwerdeführers an den Verzögerungen bei der Dokumentenüberprüfung. Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · DOKUMENTENPRÜFUNG DULDUNG EHEVORBEREITUNG EHEVORBEREITUNGSVERFAHREN FRISTBEGINN FRISTBERECHNUNG KONKUBINAT PAKISTAN RECHT AUF EHE SCHEINEHE VORBEREITUNG DER HOCHZEIT · Rechtsnormen: · Art. 14 Abs. I AsylG Art. 17 Abs. I AuG Art. 17 Abs. II AuG Art. 42 AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 14 BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 12 EMRK § 11 Abs. I VRG § 25 Abs. I VRG § 55 VRG Art. 6 VZAE · Publikationen:

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