Appeal Regarding Fitness for Custodial Sentence and Psychiatric Evaluation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal against a summons to begin a custodial sentence, where the appellant challenged the finding of his fitness to serve the sentence, citing issues with the expert psychiatric evaluation and bias. The court reasoned that the appellant was not entitled to an evaluation by an independent expert, and existing medical reports provided a sufficient basis for the decision, which concluded that the appellant was conditionally fit to serve his sentence if appropriate accommodations were made for his health issues within the facility. Furthermore, the court dismissed claims of expert bias and determined that the high suicidality was linked to general life difficulties, not exclusively the sentence itself, ultimately upholding the fitness determination, rejecting the request for a second opinion, and affirming that even a significant health risk would not outweigh public interest in sentence execution, leading to the dismissal of the appeal in part and scheduling a new start date for the sentence.
Legislator-Regeste
AmtlichVorladung in den Strafvollzug | Vorladung in den Strafvollzug. Zur Frage der Haft- bzw. Straferstehungsfähigkeit ist nicht zwingend ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen einzuholen; der Beschwerdeführer hat darauf keinen Anspruch. Es ist daher fraglich, ob seine Rügen in Bezug auf das eingeholte Gutachten überhaupt zu prüfen sind und dieses nicht gar ausser Acht gelassen werden könnte, zumal der Sachverhalt auch ohne das Gutachten bzw. bereits aufgrund der vorhandenen Arztberichte als ausreichend erstellt gelten kann. Die Vorbringen erweisen sich indes ohnehin als unbegründet, weshalb auf das Gutachten als Beweismittel abgestellt werden kann (E. 4.2). Keine Befangenheit des Gutachters (E. 4.3). Das Gutachten kommt zum Schluss, den körperlichen und geistigen Einschränkungen des Beschwerdeführers könne in der Strafanstalt X ausreichend Rechnung getragen werden. Gesamthaft gesehen sei er bedingt hafterstehungsfähig, sofern er in einer Strafanstalt untergebracht werde, die imstande sei, auf seine gesundheitlichen Einschränkungen Rücksicht zu nehmen (E. 4.4). Die hohe Suizidalität des Beschwerdeführers lässt sich nicht ausschliesslich auf den in Aussicht stehenden Vollzug der Freiheitsstrafe, sondern auch auf die zunehmenden gesundheitlichen Schwierigkeiten und seine schwierige Lebenssituation zurückführen und erweist sich insofern unabhängig von der Vorladung zum Strafantritt. Zu bedenken ist dabei immerhin, dass die Gutachter die Beurteilung des Beschwerdeführers durch einen mit dem Strafvollzug vertrauten Psychiater empfohlen haben, und zwar schon vor dem Strafantritt und nicht erst in der Eintrittsuntersuchung. Unter dieser Voraussetzung und angesichts der umfassenden Beurteilung des Beschwerdeführers durch die Gutachter kann auf die Einholung eines interdisziplinären Zweitgutachtens verzichtet werden und ist die Hafterstehungsunfähigkeit im skizzierten angepassten Rahmen zu verneinen (E. 4.5). Selbst wenn mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen wäre, der Strafvollzuggefährde das Leben oder Gesundheit des Beschwerdeführers, würde die Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen und hätte dieser die Strafe gleichwohl anzutreten (E. 4.6). Ansetzung eines neuen Strafantrittstermins (E. 5.2). Abweisung, soweit nicht Abschreibung als gegenstandslos geworden.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00712
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00712 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.02.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 27.03.2017 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Vorladung in den Strafvollzug · Vorladung in den Strafvollzug. Zur Frage der Haft- bzw. Straferstehungsfähigkeit ist nicht zwingend ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen einzuholen; der Beschwerdeführer hat darauf keinen Anspruch.
Es ist daher fraglich, ob seine Rügen in Bezug auf das eingeholte Gutachten überhaupt zu prüfen sind und dieses nicht gar ausser Acht gelassen werden könnte, zumal der Sachverhalt auch ohne das Gutachten bzw. bereits aufgrund der vorhandenen Arztberichte als ausreichend erstellt gelten kann. Die Vorbringen erweisen sich indes ohnehin als unbegründet, weshalb auf das Gutachten als Beweismittel abgestellt werden kann (E. 4.2). Keine Befangenheit des Gutachters (E. 4.3). Das Gutachten kommt zum Schluss, den körperlichen und geistigen Einschränkungen des Beschwerdeführers könne in der Strafanstalt X ausreichend Rechnung getragen werden.
Gesamthaft gesehen sei er bedingt hafterstehungsfähig, sofern er in einer Strafanstalt untergebracht werde, die imstande sei, auf seine gesundheitlichen Einschränkungen Rücksicht zu nehmen (E. 4.4). Die hohe Suizidalität des Beschwerdeführers lässt sich nicht ausschliesslich auf den in Aussicht stehenden Vollzug der Freiheitsstrafe, sondern auch auf die zunehmenden gesundheitlichen Schwierigkeiten und seine schwierige Lebenssituation zurückführen und erweist sich insofern unabhängig von der Vorladung zum Strafantritt. Zu bedenken ist dabei immerhin, dass die Gutachter die Beurteilung des Beschwerdeführers durch einen mit dem Strafvollzug vertrauten Psychiater empfohlen haben, und zwar schon vor dem Strafantritt und nicht erst in der Eintrittsuntersuchung.
Unter dieser Voraussetzung und angesichts der umfassenden Beurteilung des Beschwerdeführers durch die Gutachter kann auf die Einholung eines interdisziplinären Zweitgutachtens verzichtet werden und ist die Hafterstehungsunfähigkeit im skizzierten angepassten Rahmen zu verneinen (E. 4.5). Selbst wenn mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen wäre, der Strafvollzug gefährde das Leben oder Gesundheit des Beschwerdeführers, würde die Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen und hätte dieser die Strafe gleichwohl anzutreten (E. 4.6).
Ansetzung eines neuen Strafantrittstermins (E. 5.2). Abweisung, soweit nicht Abschreibung als gegenstandslos geworden. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEFANGENHEIT GUTACHTEN HAFTERSTEHUNGSFÄHIGKEIT MODIFIZIERTER STRAFVOLLZUG STRAFAUFSCHUB STRAFERSTEHUNGSFÄHIGKEIT SUIZIDALITÄT VORLADUNG · Rechtsnormen: · § 48 Abs. III JVV § 108 Abs. I JVV Art. 80 StGB § 5a Abs. I lit. a VRG § 5a Abs. I lit. c VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3