Mother's Residence Permit Granted for Son's Well-being
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA woman convicted of drug offenses and money laundering, facing a lengthy prison sentence and significant social welfare dependency, was denied an extension of her residence permit. However, the court granted an exception for "reverse family reunification" because her nine-year-old son, who has cognitive impairments requiring special educational support and has lived in Switzerland his entire life, would face an unreasonable hardship returning to his home country. Despite the state's interest in removing a criminal and welfare-dependent individual, the son's well-being and inability to adapt to his mother's deportation outweighed these public interests, thus necessitating the mother's continued presence in Switzerland.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Bewilligungsverlängerung trotz Straffälligkeit und Fürsorgeabhängigkeit aufgrund der Interessen des Kindes/Umgekehrter Familiennachzug. [Die geschiedene, aus Kamerun stammende und HIV-positive Beschwerdeführerin ist wegen eines qualifizierten BetmG-Delikts und Geldwäscherei zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat während ihres hiesigen Aufenthalts für sich und ihren 9 1/2 Jahre alten Sohn über Fr. 300'000.- Sozialhilfe bezogen. Aufgrund ihrer Straffälligkeit und der fortdauernden Fürsorgeabhängigkeit wurde ihr die weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung verweigert. Ihr 9 1/2-Jahre alte Sohn ist kognitiv eingeschränkt und bedarf sonderpädagogischer Unterstützung.] Die Beschwerdeführerin erfüllt sowohl den Widerrufsgrund der Fürsorgeabhängigkeit als auch den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe und hat sich hier nur schleppend integriert. Ihre HIV-Erkrankung steht ihrer Wegweisung nicht entgegen, da eine adäquate Behandlung in Kamerun grundsätzlich möglich und erschwinglich wäre, zumal ihre Krankheit nicht weit fortgeschritten und gegenwärtig unter Kontrolle ist und sie auf ein gewisses soziales Netzwerk in ihrer Heimat zurückgreifen kann. Gleichwohl ist ihre Aufenthaltsbewilligung im Sinn eines umgekehrten Familiennachzugs zu verlängern, da ihrem von ihr abhängigen und in der Schweiz aufgewachsenen Sohn aufgrund kognitiver Einschränkungen, besonderen Betreuungsbedürfnissen und mangelhaften Kenntnissen des Heimatlandes eine Rückkehr in sein Mutterland nicht zuzumuten ist und sich dieser deshalb auch nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter befindet. Auch wenn die kumulierten öffentlichen Interessen an einer Fernhaltung der kriminell und sozialhilfeabhängig gewordenen Beschwerdeführerin schwer wiegen, vermögen sie letztlich nicht das Interesse ihres hier niedergelassenen Sohnes an einem Verbleib in der Schweiz zu überwiegen. Dessen hiesiger Aufenthalt würde aber illusorisch, müsste seinesorgeberechtigte Mutter das Land verlassen. Ob der Beschwerdeführerin nach der Volljährigkeit ihres Sohnes oder bei Änderungen der Betreuungsverhältnisse allenfalls ein selbständiger Aufenthaltsanspruch zukommt, ist bei vollendetem Aufenthaltszweck in Abwägung allfällig entgegenstehender öffentlicher (Fernhalte-)Interessen zu entscheiden. Es kann offenbleiben, ob der nicht erziehungsberechtigte, aber zumindest mittelbar von einer Ausreise seines Kindes mitbetroffene Kindsvater hinreichend gehört wurde und die Kindsinteressen hinreichend abgeklärt wurden. Verwarnung der Beschwerdeführerin. Ausgangsgemäss sind die Hälfte der Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to grant the residence permit based on the child's best interest (inverse family reunification).
Relevance for the revocation grounds due to dependency on social assistance.
Relevance for the revocation grounds due to conviction for a long-term prison sentence.
Relevance for the revocation grounds due to criminal offenses.
Relevance for the general principles of foreign law.
Relevance for the general principles of foreign law.
Relevance for the general principles of foreign law.
Relevance for the general principles of foreign law.
Relevance for the general principles of foreign law.
Relevance for the general principles of foreign law.
Relevance for fundamental rights.
Relevance for fundamental rights.
Relevance for fundamental rights.
Relevance for fundamental rights.
Relevance for fundamental rights.
Relevance for fundamental rights.
Relevance for fundamental rights.
Relevance for drug offenses.
Relevance for criminal law.
Relevance for criminal law.
Relevance for criminal law.
Determines the allocation of procedural costs.
Determines the allocation of procedural costs.
Determines the allocation of procedural costs.
Determines the allocation of procedural costs.
Determines the allocation of procedural costs.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00708
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00708 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.02.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Bewilligungsverlängerung trotz Straffälligkeit und Fürsorgeabhängigkeit aufgrund der Interessen des Kindes/Umgekehrter Familiennachzug. [Die geschiedene, aus Kamerun stammende und HIV-positive Beschwerdeführerin ist wegen eines qualifizierten BetmG-Delikts und Geldwäscherei zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat während ihres hiesigen Aufenthalts für sich und ihren 9 1/2 Jahre alten Sohn über Fr. 300'000.- Sozialhilfe bezogen.
Aufgrund ihrer Straffälligkeit und der fortdauernden Fürsorgeabhängigkeit wurde ihr die weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung verweigert. Ihr 9 1/2-Jahre alte Sohn ist kognitiv eingeschränkt und bedarf sonderpädagogischer Unterstützung.] Die Beschwerdeführerin erfüllt sowohl den Widerrufsgrund der Fürsorgeabhängigkeit als auch den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe und hat sich hier nur schleppend integriert. Ihre HIV-Erkrankung steht ihrer Wegweisung nicht entgegen, da eine adäquate Behandlung in Kamerun grundsätzlich möglich und erschwinglich wäre, zumal ihre Krankheit nicht weit fortgeschritten und gegenwärtig unter Kontrolle ist und sie auf ein gewisses soziales Netzwerk in ihrer Heimat zurückgreifen kann.
Gleichwohl ist ihre Aufenthaltsbewilligung im Sinn eines umgekehrten Familiennachzugs zu verlängern, da ihrem von ihr abhängigen und in der Schweiz aufgewachsenen Sohn aufgrund kognitiver Einschränkungen, besonderen Betreuungsbedürfnissen und mangelhaften Kenntnissen des Heimatlandes eine Rückkehr in sein Mutterland nicht zuzumuten ist und sich dieser deshalb auch nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter befindet. Auch wenn die kumulierten öffentlichen Interessen an einer Fernhaltung der kriminell und sozialhilfeabhängig gewordenen Beschwerdeführerin schwer wiegen, vermögen sie letztlich nicht das Interesse ihres hier niedergelassenen Sohnes an einem Verbleib in der Schweiz zu überwiegen.
Dessen hiesiger Aufenthalt würde aber illusorisch, müsste seine sorgeberechtigte Mutter das Land verlassen. Ob der Beschwerdeführerin nach der Volljährigkeit ihres Sohnes oder bei Änderungen der Betreuungsverhältnisse allenfalls ein selbständiger Aufenthaltsanspruch zukommt, ist bei vollendetem Aufenthaltszweck in Abwägung allfällig entgegenstehender öffentlicher (Fernhalte-)Interessen zu entscheiden. Es kann offenbleiben, ob der nicht erziehungsberechtigte, aber zumindest mittelbar von einer Ausreise seines Kindes mitbetroffene Kindsvater hinreichend gehört wurde und die Kindsinteressen hinreichend abgeklärt wurden.
Verwarnung der Beschwerdeführerin. Ausgangsgemäss sind die Hälfte der Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AIDS ANPASSUNG DROGENDELIKT DROGENHANDEL FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT GEISTIG BEHINDERTE/-R GEISTIGE LEISTUNGSFÄHIGKEIT HIV HIV-ERKRANKUNG HIV-INFEKTION KAMERUN KINDESWOHL KOGNITIVE EINSCHRÄNKUNGEN KOGNITIVE LEISTUNGSFÄHIGKEIT LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE REINTEGRATION SONDERPÄDAGOGISCHE MASSNAHMEN SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen:
· Art. 3 Abs. II AuG Art. 43 Abs. I AuG Art. 47 Abs. I AuG Art. 50 AuG Art. 51 Abs. II AuG Art. 62 AuG Art. 62 Abs. I lit. b AuG Art. 62 Abs. I lit. e AuG Art. 62 Abs. II AuG Art. 63 Abs. ii AuG Art. 96 Abs. I AuG § 19 Ziff. 2 BetmG Art. 13 Abs. I BV Art. 29 Abs. III BV Art. 36 BV Art. 121 Abs. III BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 8 Abs. II EMRK Art. 3 Abs. I KRK StGB Art. 42 Abs. I StGB Art. 66a StGB Art. 66a lit. o StGB § 13 Abs. II VRG § 16 VRG § 16 Abs. IV VRG § 17 Abs. II VRG § 65a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3