Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00706 • VG ZH VB.2016.00706 KI-generiert

Appealability of Provisional Cost Allocation in Neighborhood Development Plan

Geschäftsnummer VB.2016.00706
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed the appealability of a cost allocation decision issued prior to the final resolution concerning a neighborhood development plan, where the appellant challenged the cost distribution key. The court reasoned that a cost allocation key established before the final neighborhood plan is formally established is only provisional and constitutes a mere interlocutory decision because the allocation might change during the process, and only upon finalization can the specific circumstances of individual properties justifying deviation from the standard distribution be properly assessed. Since accepting the appeal would not immediately lead to a final resolution and no irreparable disadvantage was demonstrated, the court declined to rule on the matter (non-admission).

Legislator-Regeste

Amtlich

Quartierplan (Kostenverteilung, Rechtsverzögerung) | Anfechtbarkeit eines Kostenverlegers im Quartierplanverfahren. Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist ein im Rahmen des Festsetzungsbeschlusses erlassener Kostenverleger insofern verbindlich, als er die anteilsmässige Belastung der Grundeigentümer regelt. Einwände gegen den Kostenverleger sind daher zwingend mit Rekurs gegen den Festsetzungsbeschluss vorzubringen. Es stellt sich die Frage, ob ein – wie vorliegend – vorgängig zum Festsetzungsbeschluss erlassener Kostenverleger hinsichtlich des Verteilschlüssels in Rechtskraft erwächst oder ob es sich dabei um einen Zwischenentscheid handelt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Festlegung des Kostenverlegers im Laufe des Quartierplanverfahrens Änderungen unterworfen sein kann. Hinzu kommt, dass in der Regel erst nach Festsetzung des Quartierplans beurteilt werden kann, ob für einzelne Grundstücke besondere Verhältnisse vorliegen, die eine von § 177 Abs. 1 PBG abweichende Verteilung der Administrativkosten gebieten würden. Unter diesen Umständen erweist sich ein vorgängig zur Festsetzung des Quartierplans festgelegter Verteilschlüssel als lediglich provisorischer Natur und stellt mithin einen blossen Zwischenentscheid dar (E. 2.3). Vorliegend besteht kein nicht wiedergutzumachender Nachteil und würde die Gutheissung der Beschwerde nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen (E. 2.4). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Kostenverlegung Anfechtung von Zwischenentscheiden Erschliessungskosten Bauträger vorläufige Aufnahme Vorentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. I BGG

This provision was cited because the appeal was dismissed by way of non-admission (Nichteintreten).

Art. 68 Abs. 1 zweiter Satz BGG

This provision was cited for the imputation of court costs to the appellant.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00706

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00706 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.11.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Quartierplan (Kostenverteilung, Rechtsverzögerung) · Anfechtbarkeit eines Kostenverlegers im Quartierplanverfahren. Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist ein im Rahmen des Festsetzungsbeschlusses erlassener Kostenverleger insofern verbindlich, als er die anteilsmässige Belastung der Grundeigentümer regelt.

Einwände gegen den Kostenverleger sind daher zwingend mit Rekurs gegen den Festsetzungsbeschluss vorzubringen. Es stellt sich die Frage, ob ein – wie vorliegend – vorgängig zum Festsetzungsbeschluss erlassener Kostenverleger hinsichtlich des Verteilschlüssels in Rechtskraft erwächst oder ob es sich dabei um einen Zwischenentscheid handelt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Festlegung des Kostenverlegers im Laufe des Quartierplanverfahrens Änderungen unterworfen sein kann. Hinzu kommt, dass in der Regel erst nach Festsetzung des Quartierplans beurteilt werden kann, ob für einzelne Grundstücke besondere Verhältnisse vorliegen, die eine von § 177 Abs. 1 PBG abweichende Verteilung der Administrativkosten gebieten würden.

Unter diesen Umständen erweist sich ein vorgängig zur Festsetzung des Quartierplans festgelegter Verteilschlüssel als lediglich provisorischer Natur und stellt mithin einen blossen Zwischenentscheid dar (E. 2.3). Vorliegend besteht kein nicht wiedergutzumachender Nachteil und würde die Gutheissung der Beschwerde nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen (E. 2.4). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ANFECHTBARKEIT KOSTENVERLEGUNG KOSTENVERTEILSCHLÜSSEL NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL NICHTEINTRETEN QUARTIERPLAN VERTEILSCHLÜSSEL ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:

· Art. 93 Abs. I BGG § 177 PBG § 177 Abs. I PBG § 177 Abs. II PBG § 19a Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3