Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00699 • VG ZH VB.2016.00699 KI-generiert

Landowner Access Easement Challenge Untimely Under Neighborhood Plan Review

Geschäftsnummer VB.2016.00699
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns an appeal against a decision that dismissed a landowner's recourse regarding a neighborhood plan, where the property was designated for access via a specific road and an easement area, and the landowner subsequently sought to eliminate access via the easement area. The court reasoned that requests concerning the fundamental aspects of development access within a neighborhood plan procedure must be submitted within the display period before the second property owners' assembly, and subsequent requests are generally inadmissible; since the initial recourse filed during the deadline only challenged access via the specific road and not the easement area, the later request to waive access via the easement was deemed untimely, and no violation of the prohibition against excessive formalism was found.

Legislator-Regeste

Amtlich

Quartierplan | Quartierplan: Rechtzeitigkeit von Rechtsbegehren betreffend die Grundlagen der Erschliessung. [Das Grundstück der Beschwerdeführerin wird gemäss dem angefochtenen Quartierplan über die Zufahrtsstrasse A sowie über eine Servitutsfläche erschlossen. Im Rekursverfahren stellte sie den Antrag, das Grundstück sei lediglich über die Zufahrtsstrasse A zu erschliessen und auf die Erschliessung über die Servitutsfläche sei zu verzichten. Die Vorinstanz trat auf den Rekurs nicht ein, weil der Antrag nicht innert der Frist gemäss § 155 Abs. 1 PBG gestellt worden sei.] Begehren zu den Grundlagen der Erschliessung müssen im Quartierplanverfahren innert der Auflagefrist vor der zweiten Grundeigentümerversammlung gestellt werden. Später sind Begehren diesbezüglich grundsätzlich nicht mehr möglich (E. 2.2). Die im Quartierplanverfahren noch rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin stellte zwar innert der Auflagefrist vor der zweiten Grundeigentümerversammlung Rechtsbegehren betreffend die Erschliessung. Allerdings richteten sich diese nicht gegen die Erschliessung über die Servitutsfläche, sondern lediglich gegen die Zufahrtsstrasse A. Für den Fall, dass die Erschliessung über die Zufahrtsstrasse A beibehalten würde, stellte sie Eventualanträge. Indessen lauten auch die Eventualanträge nicht dahingehend, dass in diesem Fall auf die Erschliessung über die Servitutsfläche verzichtet werden soll. Die vor der Vorinstanz gestellten Anträge erweisen sich daher als verspätet (E. 4.1). Es liegt keine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus vor (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Dienstbarkeit Zufahrtsstrasse Nutzungsplanrevision Bauträger Enteignungsberechtigung Nichteinzonung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 155 Abs. I PBG

The prior instance did not admit the appeal because the request was not filed within the deadline according to this provision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00699

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00699 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.06.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Quartierplan · Quartierplan: Rechtzeitigkeit von Rechtsbegehren betreffend die Grundlagen der Erschliessung. [Das Grundstück der Beschwerdeführerin wird gemäss dem angefochtenen Quartierplan über die Zufahrtsstrasse A sowie über eine Servitutsfläche erschlossen.

Im Rekursverfahren stellte sie den Antrag, das Grundstück sei lediglich über die Zufahrtsstrasse A zu erschliessen und auf die Erschliessung über die Servitutsfläche sei zu verzichten. Die Vorinstanz trat auf den Rekurs nicht ein, weil der Antrag nicht innert der Frist gemäss § 155 Abs. 1 PBG gestellt worden sei.] Begehren zu den Grundlagen der Erschliessung müssen im Quartierplanverfahren innert der Auflagefrist vor der zweiten Grundeigentümerversammlung gestellt werden. Später sind Begehren diesbezüglich grundsätzlich nicht mehr möglich (E. 2.2).

Die im Quartierplanverfahren noch rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin stellte zwar innert der Auflagefrist vor der zweiten Grundeigentümerversammlung Rechtsbegehren betreffend die Erschliessung. Allerdings richteten sich diese nicht gegen die Erschliessung über die Servitutsfläche, sondern lediglich gegen die Zufahrtsstrasse A. Für den Fall, dass die Erschliessung über die Zufahrtsstrasse A beibehalten würde, stellte sie Eventualanträge. Indessen lauten auch die Eventualanträge nicht dahingehend, dass in diesem Fall auf die Erschliessung über die Servitutsfläche verzichtet werden soll.

Die vor der Vorinstanz gestellten Anträge erweisen sich daher als verspätet (E. 4.1). Es liegt keine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus vor (E. 4.2).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUFLAGEFRIST ERSCHLIESSUNG GRUNDEIGENTÜMERVERSAMMLUNG NICHTEINTRETEN QUARTIERPLAN QUARTIERPLANVERFAHREN ÜBERSPITZTER FORMALISMUS ZUFAHRT · Rechtsnormen: · § 155 PBG § 155 Abs. I PBG § 155 Abs. I lit. a PBG § 155 Abs. II PBG § 155 Abs. III PBG § 155 Abs. IV PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4