Foreign National Residency Extension Based on Child's Best Interest Despite Criminality and Dependency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA divorced foreign national, convicted of aiding in a serious drug offense and receiving substantial social assistance for herself and her nearly thirteen-year-old son, faced denial of her residency permit extension due to criminality and dependency, despite meeting standard revocation criteria and being poorly integrated. The court ruled for a partial success of the appeal, granting the extension under the principle of "reverse family reunification" because deporting the mother would impose an unreasonable hardship on her dependent son, who grew up in the jurisdiction, has poor knowledge of his home country, exhibits behavioral issues, and lacks support there, ultimately concluding that the child's interest in remaining outweighed the significant public interest in removing the mother due to her past conduct and financial dependence.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Verzicht auf Bewilligungswiderruf trotz Straffälligkeit und Fürsorgeabhängigkeit aufgrund der Interessen des Kindes/Umgekehrter Familiennachzug. [Die geschiedene kosovarische Beschwerdeführerin ist wegen Gehilfenschaft zu einem qualifizierten BetmG-Delikt zu einer 14-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat während ihres hiesigen Aufenthalts für sich und ihren fast 13 Jahre alten Sohn rund eine halbe Million Sozialhilfe bezogen. Aufgrund ihrer Straffälligkeit und der fortdauernden Fürsorgeabhängigkeit wurde ihr die weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung verweigert.] Das unmündige Kind der Beschwerdeführerin teilt grundsätzlich schon aus familienrechtlichen Gründen das ausländerrechtliche Schicksal der sorgeberechtigten Beschwerdeführerin und müsste bei deren Wegweisung mit dieser ausreisen. Offengelassen bleibt, ob der nicht erziehungsberechtigte, aber zumindest mittelbar von einer Ausreise seines Kindes mitbetroffene Vater hinreichend gehört wurde und die Kindsinteressen hinreichend abgeklärt wurden. Die Beschwerdeführerin erfüllt sowohl den Widerrufsgrund der Fürsorgeabhängigkeit als auch den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe und ist nur mangelhaft integriert. Gleichwohl ist ihre Aufenthaltsbewilligung im Sinn eines umgekehrten Familiennachzugs zu verlängern, da ihrem von ihr abhängigen und in der Schweiz aufgewachsenen Sohn aufgrund seines Alters, seiner mangelhaften Kenntnis des Heimatlandes, psychischer Verhaltensauffälligkeiten und der fehlenden Unterstützung durch seine von der Situation überforderte Mutter eine Rückkehr in sein Mutterland nicht zuzumuten ist. Auch wenn die kumulierten öffentlichen Interessen an einer Fernhaltung der kriminell und sozialhilfeabhängig gewordenen Beschwerdeführerin schwer wiegen, vermögen sie letztlich nicht das Interesse ihres hier niedergelassenen Sohnes an einem Verbleib in der Schweiz zu überwiegen. Dessen hiesiger Aufenthalt würde aber illusorisch, müssteseine sorgeberechtigte Mutter das Land verlassen. Ob der Beschwerdeführerin nach der Volljährigkeit ihres Sohnes allenfalls ein selbständiger Aufenthaltsanspruch zukommt, muss erst bei vollendetem Aufenthaltszweck in Abwägung allfällig entgegenstehender öffentlicher (Fernhalte-)Interessen entschieden werden. Verwarnung der Beschwerdeführerin. Ausgangsgemäss sind die Hälfte der Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
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KI-generiertThis provision is implicitly the basis for granting the residence permit extension, as the court ruled in favor of extending the permit despite grounds for revocation.
Although the person met the criteria for revocation due to long-term imprisonment, the decision ultimately orders a permit extension, implying this ground was overcome by child interests.
Although the person met the criteria for revocation due to long-term imprisonment, the decision ultimately orders a permit extension, implying this ground was overcome by child interests.
This provision likely relates to the costs imposed on the appellant.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00697
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00697 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.12.2016 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Verzicht auf Bewilligungswiderruf trotz Straffälligkeit und Fürsorgeabhängigkeit aufgrund der Interessen des Kindes/Umgekehrter Familiennachzug. [Die geschiedene kosovarische Beschwerdeführerin ist wegen Gehilfenschaft zu einem qualifizierten BetmG-Delikt zu einer 14-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat während ihres hiesigen Aufenthalts für sich und ihren fast 13 Jahre alten Sohn rund eine halbe Million Sozialhilfe bezogen.
Aufgrund ihrer Straffälligkeit und der fortdauernden Fürsorgeabhängigkeit wurde ihr die weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung verweigert.] Das unmündige Kind der Beschwerdeführerin teilt grundsätzlich schon aus familienrechtlichen Gründen das ausländerrechtliche Schicksal der sorgeberechtigten Beschwerdeführerin und müsste bei deren Wegweisung mit dieser ausreisen. Offengelassen bleibt, ob der nicht erziehungsberechtigte, aber zumindest mittelbar von einer Ausreise seines Kindes mitbetroffene Vater hinreichend gehört wurde und die Kindsinteressen hinreichend abgeklärt wurden.
Die Beschwerdeführerin erfüllt sowohl den Widerrufsgrund der Fürsorgeabhängigkeit als auch den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe und ist nur mangelhaft integriert. Gleichwohl ist ihre Aufenthaltsbewilligung im Sinn eines umgekehrten Familiennachzugs zu verlängern, da ihrem von ihr abhängigen und in der Schweiz aufgewachsenen Sohn aufgrund seines Alters, seiner mangelhaften Kenntnis des Heimatlandes, psychischer Verhaltensauffälligkeiten und der fehlenden Unterstützung durch seine von der Situation überforderte Mutter eine Rückkehr in sein Mutterland nicht zuzumuten ist.
Auch wenn die kumulierten öffentlichen Interessen an einer Fernhaltung der kriminell und sozialhilfeabhängig gewordenen Beschwerdeführerin schwer wiegen, vermögen sie letztlich nicht das Interesse ihres hier niedergelassenen Sohnes an einem Verbleib in der Schweiz zu überwiegen. Dessen hiesiger Aufenthalt würde aber illusorisch, müssteseine sorgeberechtigte Mutter das Land verlassen. Ob der Beschwerdeführerin nach der Volljährigkeit ihres Sohnes allenfalls ein selbständiger Aufenthaltsanspruch zukommt, muss erst bei vollendetem Aufenthaltszweck in Abwägung allfällig entgegenstehender öffentlicher (Fernhalte-)Interessen entschieden werden.
Verwarnung der Beschwerdeführerin. Ausgangsgemäss sind die Hälfte der Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT KINDSINTERESSE KOSOVO LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE RECHTLICHES GEHÖR SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT STRAFFÄLLIGKEIT UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG VERWARNUNG · Rechtsnormen: · Art. 3 Abs. I AuG Art. 33 Abs. III AuG Art. 47 Abs. I AuG Art. 62 Abs. I lit. b AuG Art. 62 Abs. I lit. e AuG Art. 63 Abs. ii AuG Art. 96 Abs. I AuG § 19 lit. a Ziff. 2 BetmG Art. 13 Abs. I BV Art. 36 BV Art. 121 Abs. III BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 8 Abs. II EMRK Art. 3 Abs. I KRK Art. 42 Abs. I StGB Art. 66a StGB Art. 66a lit. o StGB § 13 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG § 65a VRG · Publikationen:
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