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VB.2016.00687 • VG ZH VB.2016.00687 KI-generiert

Appeal Dismissed: Revocation of Permanent Residency Due to Criminal Convictions

Geschäftsnummer VB.2016.00687
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning the revocation of a permanent residency permit for an individual, a foreign national convicted of robbery, burglary, and drug offenses, resulting in a 47-month prison sentence. The court based its non-admission primarily on the appellant's deficient appeal brief, which largely copied prior submissions and failed to adequately address the lower authority's reasoning; however, the court further determined that the revocation was substantively justified because the appellant had already received two prior prison sentences exceeding one year, establishing grounds for revocation, and this action was deemed proportionate despite the appellant's family ties, given the significant public interest in exclusion. Consequently, the procedural costs were imposed on the legal representative due to the insufficient briefing, and the advance payment for costs was applied against the appellant's existing debts rather than being reimbursed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Niederlassungsbewilligung | Begründungserfordernis/Bewilligungswiderruf wegen Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe/Kostenauflage an Rechtsvertretung/Verrechnung des Kostenvorschusses. [Der in der Schweiz niedergelassene, sozialhilfeabhängige und vorbestrafte kosovarische Beschwerdeführer ist mit einer inzwischen in der Schweiz eingebürgerten Landsfrau verheiratet und hat drei Töchter, welche ebenfalls die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen. Seine Niederlassungsbewilligung wurde widerrufen, nachdem er trotz wiederholten Verwarnungen erneut straffällig und wegen Raubs, Einbruchs- und Drogendelikten sowie versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 47 Monaten verurteilt wurde.] Die anwaltlich verfasste Beschwerdeschrift ist weitgehend eine wörtliche Kopie der Rekurseingabe und setzt sich damit nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, weshalb auf die Beschwerde bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist. Indes wäre die Beschwerde bei einer materiellen Beurteilung ohnehin abzuweisen gewesen, da der Beschwerdeführer bereits zweimal zu einer überjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, womit er sowohl den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe als auch den subsidiär anwendbaren Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gesetzt hat. Angesichts des erheblichen öffentlichen Fernhalteinteresses erscheint der Bewilligungswiderruf auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der Interessen seiner Familie verhältnismässig, zumal das Bleiberecht der hier eingebürgerten Kinder nicht gefährdet erscheint. Die Verfahrenskosten sind aufgrund der ungenügenden Beschwerdeschrift ausnahmsweise der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss ist gleichwohl nicht zurückzuerstatten, sondern mit den Schulden des Beschwerdeführers beim Zentralen Inkasso der Züricher Justiz zu verrechnen. Nichteintreten.

Schlagwörter

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Bewilligungsentzug Kostenvorschuss ausländische Staatsangehörige Strafurteil Vorschuss Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG
Art. 30 Abs. I lit. b AuG
· Art. 30 Abs. I lit. b AuG Art.
Art. 30 Abs. I lit. k AuG
b AuG Art. 30 Abs. I lit. k AuG Art.
Art. 62 Abs. I lit. b AuG
k AuG Art. 62 Abs. I lit. b AuG Art.
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
b AuG Art. 63 Abs. I lit. a AuG Art.
Art. 63 Abs. I lit. b AuG
Cited as a subsidiary ground for denying the appeal concerning the revocation of the residence permit due to conviction.
Art. 63 Abs. I lit. c AuG
b AuG Art. 63 Abs. I lit. c AuG Art.
Art. 63 Abs. III AuG
c AuG Art. 63 Abs. III AuG Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. I lit. b AuG

Cited as a subsidiary ground for denying the appeal concerning the revocation of the residence permit due to conviction.

§ 17 Abs. II VRG

Applied as the procedural basis for not entering into the merits of the appeal due to insufficient reasoning.

Art. 65a VRG

Applied for the decision regarding the allocation of procedural costs to the legal representative.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00687

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00687 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.02.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.05.2017 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung · Begründungserfordernis/Bewilligungswiderruf wegen Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe/Kostenauflage an Rechtsvertretung/Verrechnung des Kostenvorschusses. [Der in der Schweiz niedergelassene, sozialhilfeabhängige und vorbestrafte kosovarische Beschwerdeführer ist mit einer inzwischen in der Schweiz eingebürgerten Landsfrau verheiratet und hat drei Töchter, welche ebenfalls die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen.

Seine Niederlassungsbewilligung wurde widerrufen, nachdem er trotz wiederholten Verwarnungen erneut straffällig und wegen Raubs, Einbruchs- und Drogendelikten sowie versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 47 Monaten verurteilt wurde.] Die anwaltlich verfasste Beschwerdeschrift ist weitgehend eine wörtliche Kopie der Rekurseingabe und setzt sich damit nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, weshalb auf die Beschwerde bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist. Indes wäre die Beschwerde bei einer materiellen Beurteilung ohnehin abzuweisen gewesen, da der Beschwerdeführer bereits zweimal zu einer überjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, womit er sowohl den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe als auch den subsidiär anwendbaren Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gesetzt hat.

Angesichts des erheblichen öffentlichen Fernhalteinteresses erscheint der Bewilligungswiderruf auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der Interessen seiner Familie verhältnismässig, zumal das Bleiberecht der hier eingebürgerten Kinder nicht gefährdet erscheint.

Die Verfahrenskosten sind aufgrund der ungenügenden Beschwerdeschrift ausnahmsweise der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss ist gleichwohl nicht zurückzuerstatten, sondern mit den Schulden des Beschwerdeführers beim Zentralen Inkasso der Züricher Justiz zu verrechnen. Nichteintreten. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS BEGRÜNDUNGSMANGEL BESCHWERDEBEGRÜNDUNG DREIJAHRESGRENZE DROGENDELINQUENZ EINBRUCHDIEBSTAHL INKASSO KAUTION KOSOVO KOSTENVORSCHUSS LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE MANGELHAFTE BEGRÜNDUNG NICHTEINTRETEN RAUB RENEJA-PRAXIS UDEH VERRECHNUNG · Rechtsnormen:

· Art. 30 Abs. I lit. b AuG Art. 30 Abs. I lit. k AuG Art. 62 Abs. I lit. b AuG Art. 63 Abs. I lit. a AuG Art. 63 Abs. I lit. b AuG Art. 63 Abs. I lit. c AuG Art. 63 Abs. III AuG Art. 63 Abs. ii AuG Art. 66a AuG Art. 83 AuG Art. 96 AuG § 19 Ziff. 2 BetmG § 19 Abs. I BetmG Art. 13 Abs. I BV Art. 36 BV Art. 121 Abs. III BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 8 Abs. II EMRK § 13 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG § 54 Abs. I VRG § 65a VRG Art. 49 VZAE Art. 80 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3