Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00681 • VG ZH VB.2016.00681 KI-generiert

Judicial Review of Conditional Release Appeal Jurisdiction Following ECtHR Ruling

Geschäftsnummer VB.2016.00681
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The applicant sought judicial review from the Administrative Court regarding the rejection of their application for conditional release, asserting that a recent European Court of Human Rights (ECtHR) judgment mandated the Administrative Court, rather than the Department of Justice and Interior, was the competent authority to hear the appeal. The court dismissed the appeal, reasoning that even if the ECtHR ruling required the canton to reconsider its criminal execution appeal process, the current legal framework remains in force until any changes are implemented, meaning the established appeal route—first to the Department of Justice and Interior, and only then to the Administrative Court—must still be followed, thus rendering the court incompetent to hear the matter initially.

Legislator-Regeste

Amtlich

bedingte Entlassung | Bedingte Entlassung: Nichteintreten mangels Zuständigkeit. Der Beschwerdeführer erachtete unter Berufung auf das Urteil des EGMR vom 10. Mai 2016 nicht die Direktion der Justiz und des Innern, sondern das Verwaltungsgericht als zuständig für die Behandlung seines Rekurses gegen die Abweisung seines Gesuchs um bedingte Entlassung. Selbst wenn dieses Urteil des EGMR bedeuten würde, dass der Kanton Zürich gezwungen wäre, seinen Rechtsweg in der Angelegenheit des Strafvollzugs zu überdenken bzw. zu ändern, dauert bis dahin die aktuelle Rechtslage fort. Demzufolge besteht nach wie vor zunächst nur die Möglichkeit, Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern zu erheben, bevor deren Entscheid mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden kann. Nichteintreten.

Schlagwörter

KI-generiert
Normenkontrolle bedingte Entlassung Gesuch an eine Behörde Verbleiberecht verwaltungsrechtlicher Widerruf erworbener Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 5 EMRK
The case concerns the appeal route regarding conditional release, which is linked to the procedural guarantees in Art. 5 EMRK.
Art. 5 Abs. 4 EMRK
The case concerns the appeal route regarding conditional release, which is linked to the procedural guarantees in Art. 5 EMRK.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 5 Abs. 4 EMRK

The case concerns the appeal route regarding conditional release, which is linked to the procedural guarantees in Art. 5 EMRK.

Art. 5 EMRK

The case concerns the appeal route regarding conditional release, which is linked to the procedural guarantees in Art. 5 EMRK.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00681

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00681 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.11.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung · Bedingte Entlassung: Nichteintreten mangels Zuständigkeit. Der Beschwerdeführer erachtete unter Berufung auf das Urteil des EGMR vom 10. Mai 2016 nicht die Direktion der Justiz und des Innern, sondern das Verwaltungsgericht als zuständig für die Behandlung seines Rekurses gegen die Abweisung seines Gesuchs um bedingte Entlassung.

Selbst wenn dieses Urteil des EGMR bedeuten würde, dass der Kanton Zürich gezwungen wäre, seinen Rechtsweg in der Angelegenheit des Strafvollzugs zu überdenken bzw. zu ändern, dauert bis dahin die aktuelle Rechtslage fort. Demzufolge besteht nach wie vor zunächst nur die Möglichkeit, Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern zu erheben, bevor deren Entscheid mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden kann. Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG EGMR EMRK INSTANZENZUG NICHTEINTRETEN UNZUSTÄNDIGE INSTANZ UNZUSTÄNDIGKEIT ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen:

· Art. 5 EMRK Art. 5 Abs. 4 EMRK § 29 StJVG § 29 Abs. 1 StJVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3