Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00680 • VG ZH VB.2016.00680 KI-generiert

Contract Award Upheld Despite Bidder Ineligibility Challenge and Minor Insurance Defect

Geschäftsnummer VB.2016.00680
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court upheld a decision to award a contract, dismissing a challenge arguing for the post-award exclusion of the successful bidder due to alleged ineligibility, reasoning that the awarding authority was entitled to rely on the information provided in the bid, including reference details, as bidders are obligated to provide truthful statements, and the authority was not required to independently verify these claims or the comparability of the reference projects. Furthermore, the court found that while the bidder's liability insurance for property damage did not meet a specific threshold, this defect was not severe enough to warrant exclusion, especially considering the public interest in the economical use of public funds outweighed a strict application of exclusion rules in this context, as the authority had reasonably assessed the bidder's capacity to execute the project.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Nachträglicher Ausschluss der Zuschlagsempfängerin wegen fehlender Eignung? Auf die Angaben in der Offerte durfte sich die Vergabebehörde bei der Beurteilung im Rahmen ihres Ermessens verlassen, da die Mitbeteiligte – wie alle Anbietenden – zu wahrheitsgemässen Angaben verpflichtet ist. Sie hatte weder die Pflicht, die Richtigkeit der Referenzangaben zu überprüfen, noch sich bei den Referenzgebern nach der Leistung zu erkundigen. Im Übrigen durfte sie nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich auch Erfahrungen aus einem früheren Auftragsverhältnis in die Bewertung mit einbeziehen. Indem die Vergabebehörde die Referenzarbeiten als mit den ausgeschriebenen Leistungen vergleichbar erachtete, hat die Vergabebehörde den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten (E. 3.2). Das Gleiche gilt hinsichtlich der Leistungsfähigkeit: Ausschlaggebend ist hier, dass die Vergabebehörde gestützt auf die Angaben beurteilen konnte, ob die Anbieterin über die Ressourcen zur Realisierung des Projekts verfügt, was vorliegend der Fall ist (E. 3.3). Auch wenn die Versicherungsdeckung für Vermögensschäden - im Gegensatz zu den Sach- und Personenschäden - nicht den Vorgaben entsprach, handelt es sich dabei nicht um einen derart gravierenden Mangel, welcher unabhängig von weiteren Umständen zum Ausschluss führen müsste. Es ist nicht ersichtlich, dass bei einer Schulhauserneuerung für Vermögensschäden eine Versicherungsdeckung von über CHF 5 Mio. erforderlich sein sollte. Das öffentliche Interesse an der wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel ist abgesehen davon vorliegend höher zu gewichten als das Interesse an einer strengen Handhabung der Ausschlussregeln (E. 3.4). Abweisung.

Schlagwörter

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verwaltungsrechtlicher Vertrag Ausschluss eines Anbieters öffentliche Versicherung Versicherungsvertrag Geschäftsfähigkeit Vergabe von Bauaufträgen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 1 Abs. III lit. d IVöB
This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section alongside the final decision of dismissal.
§ 22 SubmV
This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section alongside the final decision of dismissal.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 1 Abs. III lit. d IVöB

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section alongside the final decision of dismissal.

§ 22 SubmV

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section alongside the final decision of dismissal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00680

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00680 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.01.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Nachträglicher Ausschluss der Zuschlagsempfängerin wegen fehlender Eignung? Auf die Angaben in der Offerte durfte sich die Vergabebehörde bei der Beurteilung im Rahmen ihres Ermessens verlassen, da die Mitbeteiligte – wie alle Anbietenden – zu wahrheitsgemässen Angaben verpflichtet ist.

Sie hatte weder die Pflicht, die Richtigkeit der Referenzangaben zu überprüfen, noch sich bei den Referenzgebern nach der Leistung zu erkundigen. Im Übrigen durfte sie nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich auch Erfahrungen aus einem früheren Auftragsverhältnis in die Bewertung mit einbeziehen. Indem die Vergabebehörde die Referenzarbeiten als mit den ausgeschriebenen Leistungen vergleichbar erachtete, hat die Vergabebehörde den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten (E. 3.2). Das Gleiche gilt hinsichtlich der Leistungsfähigkeit:

Ausschlaggebend ist hier, dass die Vergabebehörde gestützt auf die Angaben beurteilen konnte, ob die Anbieterin über die Ressourcen zur Realisierung des Projekts verfügt, was vorliegend der Fall ist (E. 3.3). Auch wenn die Versicherungsdeckung für Vermögensschäden - im Gegensatz zu den Sach- und Personenschäden - nicht den Vorgaben entsprach, handelt es sich dabei nicht um einen derart gravierenden Mangel, welcher unabhängig von weiteren Umständen zum Ausschluss führen müsste. Es ist nicht ersichtlich, dass bei einer Schulhauserneuerung für Vermögensschäden eine Versicherungsdeckung von über CHF 5 Mio. erforderlich sein sollte.

Das öffentliche Interesse an der wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel ist abgesehen davon vorliegend höher zu gewichten als das Interesse an einer strengen Handhabung der Ausschlussregeln (E. 3.4).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSCHLUSS EIGNUNG ERMESSEN OFFERTE REFERENZ REFERENZANGABEN REFERENZOBJEKT SUBMISSIONSRECHT UMSATZ VERSICHERUNG · Rechtsnormen: · Art. 1 Abs. III lit. d IVöB § 22 SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3