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VB.2016.00678 • VG ZH VB.2016.00678 KI-generiert

Employee Claims Against Dismissal and Recusation Motion Upheld in Part

Geschäftsnummer VB.2016.00678
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant, an employee, sought the dismissal of other employees or superior authorities, the suspension of proceedings concerning external support, and a motion for recusation against the clerk of the council responsible for employment matters. The court ruled that employees lack the standing to demand the dismissal of other employees or superior authorities in appellate proceedings, the external support arrangement was not a contestable order, and the decision on the suspension request was not a reviewable interlocutory decision. Furthermore, the recusation request against the clerk was deemed untimely and substantively unfounded, as officials permanently dealing with a matter are only deemed biased if they have formed an unchangeable opinion on a future decision, which was not the case here; consequently, the court upheld the scope of the granted cost guarantee, the denial of party compensation in the first instance, and imposed costs due to the significant underlying decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Einstellungen im Amt, Kostengutsprache usw. | [Einstellung von Drittpersonen im Amt, Sistierungsbegehren, Ausstandsbegehren gegen einen Mitarbeitenden der Anstellungsbehörde, Kostengutsprache] Angestellte sind nicht legitimiert, in einem Rechtsmittelverfahren die Einstellung anderer Angestellter oder vorgesetzter Behörden im Amt zu verlangen (E. 1.2). Die Einrichtung einer externen Begleitung und Unterstützung ist keine anfechtbare Anordnung, der Entscheid über ein Sistierungsbegehren in diesem Zusammenhang zudem kein anfechtbarer Zwischenentscheid (E. 1.3). Der Beschwerdegegner hat die Akten korrekt geführt (E. 2.1). Das Ausstandsbegehren gegen den Kirchenratsschreiber ist verspätet und zudem in der Sache unbegründet (E. 2.2). Für Mitarbeitende der Anstellungsbehörde gilt bezüglich Befangenheit insofern ein anderer Massstab, als es in der Natur der Sache liegt, dass eine mit einer Sache dauerhaft befasste Person sich laufend über Einzelfragen eine Meinung bildet, um überhaupt einen Entscheid treffen zu können. Voreingenommen erscheinen solche Personen erst, wenn sie sich bezüglich einer erst in der Zukunft zu treffenden Entscheidung bereits eine feste Meinung gebildet haben, von der sie sich auch durch neue Erkenntnisse nicht mehr abbringen lassen (E. 3.2). Die angeführten Gründe lassen den betroffenen Mitarbeiter hier nicht als befangen erscheinen (E. 3.3). Der Kirchenrat hat den Umfang der gewährten Kostengutsprache nicht rechtsverletzend festgelegt (E. 4). Die Verweigerung einer Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren ist nicht rechtsverletzend (E. 5). Weil es im Hintergrund um eine Entscheidung grosser Tragweite geht, sind Kosten aufzuerlegen (E. 7.1). Abweisung.

Schlagwörter

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Vergeltungskündigung Arbeitsstreitigkeiten Zwischenentscheid öffentliches Personalrecht zivilrechtlicher Anspruch Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 49 Abs. 1 Ki-PVO

The court ruled on the scope of the cost reimbursement granted by the first instance authority based on this provision.

§ 5a Abs. 1 VRG

This provision pertains to the non-granting of party compensation in the first instance procedure, which the court upheld.

§ 21 Abs. 1 VRG

Costs were imposed based on this procedural rule regarding decisions of great consequence.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00678

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00678 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.04.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Einstellungen im Amt, Kostengutsprache usw. · [Einstellung von Drittpersonen im Amt, Sistierungsbegehren, Ausstandsbegehren gegen einen Mitarbeitenden der Anstellungsbehörde, Kostengutsprache] Angestellte sind nicht legitimiert, in einem Rechtsmittelverfahren die Einstellung anderer Angestellter oder vorgesetzter Behörden im Amt zu verlangen (E. 1.2).

Die Einrichtung einer externen Begleitung und Unterstützung ist keine anfechtbare Anordnung, der Entscheid über ein Sistierungsbegehren in diesem Zusammenhang zudem kein anfechtbarer Zwischenentscheid (E. 1.3). Der Beschwerdegegner hat die Akten korrekt geführt (E. 2.1). Das Ausstandsbegehren gegen den Kirchenratsschreiber ist verspätet und zudem in der Sache unbegründet (E. 2.2). Für Mitarbeitende der Anstellungsbehörde gilt bezüglich Befangenheit insofern ein anderer Massstab, als es in der Natur der Sache liegt, dass eine mit einer Sache dauerhaft befasste Person sich laufend über Einzelfragen eine Meinung bildet, um überhaupt einen Entscheid treffen zu können.

Voreingenommen erscheinen solche Personen erst, wenn sie sich bezüglich einer erst in der Zukunft zu treffenden Entscheidung bereits eine feste Meinung gebildet haben, von der sie sich auch durch neue Erkenntnisse nicht mehr abbringen lassen (E. 3.2). Die angeführten Gründe lassen den betroffenen Mitarbeiter hier nicht als befangen erscheinen (E. 3.3). Der Kirchenrat hat den Umfang der gewährten Kostengutsprache nicht rechtsverletzend festgelegt (E. 4). Die Verweigerung einer Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren ist nicht rechtsverletzend (E. 5).

Weil es im Hintergrund um eine Entscheidung grosser Tragweite geht, sind Kosten aufzuerlegen (E. 7.1). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSTANDSBEGEHREN BEFANGENHEIT BESCHWERDELEGITIMATION DRITTER EINSTELLUNG IM AMT ERSTINSTANZLICHES VERWALTUNGSVERFAHREN KOSTENGUTSPRACHE SISTIERUNG · Rechtsnormen: · Art./§ 49 Abs. 1 Ki-PVO § 5a Abs. 1 VRG § 21 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3