Roadworks Award Cancellation and Excusable Error in Tender Assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case involves a challenge to the awarding of road and civil engineering works due to the withdrawal and cancellation of the award after discovering discrepancies in the offered scope of work. The court found that the appeal was admissible because it ultimately sought to uphold the award. The court rejected claims of nullity of the decisions, finding no issues with competence or undue dependency, and held that any violation of the right to be heard due to insufficient reasoning was remedied by the appeal proceedings. The court determined that the conditions for revoking an award are similar to those for excluding a bidder, but a revocation can also occur if significant deficiencies emerge after the award that would have altered the decision, and the awarding authority was under an excusable error regarding those circumstances. In this instance, the awarding authority mistakenly assumed that the work would proceed with only partial road closure while maintaining traffic, an assumption not factored into the bidder's offer. This deficiency, along with potential cost increases, was deemed significant, and the awarding authority's belief that the offer included maintaining traffic was considered an excusable error given the tender documents. The court also found no overriding trust protection interests for the appellant, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Beschwerde gegen die Vergabe von Strassen- und Tiefbauarbeiten: Widerruf und Abbruch aufgrund nachträglich festgestellter Differenzen betreffend den offerierten Leistungsumfang. Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie im Ergebnis auf die Aufrechterhaltung des Zuschlags gerichtet ist (E. 2.2). Die Rüge der Nichtigkeit der Verfügungen erweist sich als unbegründet: Eine Kompetenzüberschreitung bzw. unzulässige Abhängigkeit ist nicht ersichtlich (E. 3.2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen mangelhafter Begründung wäre im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt (E. 3.3). Die Voraussetzungen für den Zuschlagswiderruf sind zunächst die gleichen wie für den Ausschluss eines Anbieters vom Verfahren (§ 4a Abs. 2 IVöB-BeitrittsG). Ein Widerruf kann aber auch zulässig sein in Fällen, die von den expliziten Ausschlussgründen nicht erfasst werden. Treten nachträglich wesentliche Mängel zutage, die zu einem anderen Zuschlagsentscheid führen müssten und befand sich die Vergabebehörde zum Zeitpunkt des Zuschlagsentscheids in einem entschuldbaren Irrtum über die fraglichen Umstände, kann ein Widerruf des Zuschlags erfolgen (E. 4.1). Die Vergabebehörde setzte stillschweigend voraus, die Arbeiten würden unter blosser Teilsperrung der Strasse und gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Verkehrs erfolgen, was die Beschwerdeführerin in ihrer Offerte nicht berücksichtigte (E. 4.2). Zusammen mit dem zu erwartenden Kostenaufschlag ist dieser Mangel als wesentlich zu qualifizieren. Mit Blick auf die Ausschreibungsunterlagen erweist sich die Annahme der Vergabebehörde, das Angebot der Beschwerdeführerin decke die Aufrechterhaltung des Verkehrs ab, als entschuldbarer Irrtum (E. 4.3). Keine überwiegenden Vertrauensschutzinteressen der Beschwerdeführerin (E. 4.4). Abweisung. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer: Auf die Beschwerden ist mangels Legitimation nicht einzutreten, soweit damit die Feststellung der Widerrechtlichkeit der angefochtenen Verfügungen beantragtwird.
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KI-generiertThis provision is cited as the basis for the conditions for revoking an award, stating they are initially the same as for excluding a bidder.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00673
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00673 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.05.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Beschwerde gegen die Vergabe von Strassen- und Tiefbauarbeiten: Widerruf und Abbruch aufgrund nachträglich festgestellter Differenzen betreffend den offerierten Leistungsumfang. Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie im Ergebnis auf die Aufrechterhaltung des Zuschlags gerichtet ist (E. 2.2).
Die Rüge der Nichtigkeit der Verfügungen erweist sich als unbegründet: Eine Kompetenzüberschreitung bzw. unzulässige Abhängigkeit ist nicht ersichtlich (E. 3.2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen mangelhafter Begründung wäre im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt (E. 3.3). Die Voraussetzungen für den Zuschlagswiderruf sind zunächst die gleichen wie für den Ausschluss eines Anbieters vom Verfahren (§ 4a Abs. 2 IVöB-BeitrittsG). Ein Widerruf kann aber auch zulässig sein in Fällen, die von den expliziten Ausschlussgründen nicht erfasst werden.
Treten nachträglich wesentliche Mängel zutage, die zu einem anderen Zuschlagsentscheid führen müssten und befand sich die Vergabebehörde zum Zeitpunkt des Zuschlagsentscheids in einem entschuldbaren Irrtum über die fraglichen Umstände, kann ein Widerruf des Zuschlags erfolgen (E. 4.1). Die Vergabebehörde setzte stillschweigend voraus, die Arbeiten würden unter blosser Teilsperrung der Strasse und gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Verkehrs erfolgen, was die Beschwerdeführerin in ihrer Offerte nicht berücksichtigte (E. 4.2). Zusammen mit dem zu erwartenden Kostenaufschlag ist dieser Mangel als wesentlich zu qualifizieren.
Mit Blick auf die Ausschreibungsunterlagen erweist sich die Annahme der Vergabebehörde, das Angebot der Beschwerdeführerin decke die Aufrechterhaltung des Verkehrs ab, als entschuldbarer Irrtum (E. 4.3). Keine überwiegenden Vertrauensschutzinteressen der Beschwerdeführerin (E. 4.4). Abweisung. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer: Auf die Beschwerden ist mangels Legitimation nicht einzutreten, soweit damit die Feststellung der Widerrechtlichkeit der angefochtenen Verfügungen beantragt wird. · --- · Stichworte: · ABBRUCH AUSLEGUNG AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN BEGRÜNDET IRRTUM KOMPETENZ NICHTIGKEIT RECHTLICHES GEHÖR SUBMISSIONSRECHT VERTRAUENSSCHUTZ WESENTLICHER MANGEL WIDERRUF · Rechtsnormen:
· § 4a Abs. II IVöB-BeitrittsG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3