Extension of Protective Measures Upheld Amidst Violations and Credible Victim Testimony
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a three-month extension of protective measures, including a restraining and contact ban, against an individual who had violated previous orders. The court found the victim's testimony credible, noting that the applicant's account was less believable and that he had a pending criminal case for property damage against the victim and prior convictions. Given the history of conflict and violence, coupled with the applicant's repeated disregard for the existing protective measures, the court deemed the extension necessary and proportionate to address the ongoing danger.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS160124 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Rayon- und Kontaktverbot gegenüber der Freundin Der Haftrichter bestätigte die polizeilichen Schutzmassnahmen sowie deren Verlängerung um drei Monate. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die Beschwerdegegnerin habe falsche Aussagen gemacht, sie sei alkoholabhängig und habe ihn schon mehrfach tätlich angegriffen. Allerdings erscheint das Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin im Gegensatz zu jenem des Beschwerdeführers glaubhaft. Gegen den Beschwerdeführer ist derzeit ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin hängig. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtete und von einem Fall häuslicher Gewalt ausging (E. 4.2). Nachdem die Beziehung der Parteien von Streit und Tätlichkeiten geprägt zu sein scheint und der Beschwerdeführer unbestrittenermassen bereits mehrfach gegen die angeordneten Schutzmassnahmen verstiess, ist vom Fortbestand der Gefährdung auszugehen. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate erscheint verhältnismässig (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the measures imposed under the Gewaltschutzgesetz.
Cited as the legal basis for extending the protection measures.
Cited in relation to the conditions for extending protection measures.
Cited in relation to the duration of protection measures.
Cited as the legal basis for imposing a ban on approaching or contacting the protected person.
Cited in relation to the conditions for imposing a ban on approaching or contacting the protected person.
Cited as the legal basis for the court's decision regarding the protection measures.
Cited as the legal basis for the court's decision regarding the appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00671
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00671 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.12.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS160124 · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Rayon- und Kontaktverbot gegenüber der Freundin Der Haftrichter bestätigte die polizeilichen Schutzmassnahmen sowie deren Verlängerung um drei Monate.
Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die Beschwerdegegnerin habe falsche Aussagen gemacht, sie sei alkoholabhängig und habe ihn schon mehrfach tätlich angegriffen. Allerdings erscheint das Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin im Gegensatz zu jenem des Beschwerdeführers glaubhaft. Gegen den Beschwerdeführer ist derzeit ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin hängig. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtete und von einem Fall häuslicher Gewalt ausging (E. 4.2).
Nachdem die Beziehung der Parteien von Streit und Tätlichkeiten geprägt zu sein scheint und der Beschwerdeführer unbestrittenermassen bereits mehrfach gegen die angeordneten Schutzmassnahmen verstiess, ist vom Fortbestand der Gefährdung auszugehen. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate erscheint verhältnismässig (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BETRETVERBOT FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTIGKEIT GLAUBHAFTMACHUNG HÄUSLICHE GEWALT KONTAKTVERBOT RAYONVERBOT SCHUTZMASSNAHMEN VERLÄNGERUNG · Rechtsnormen:
· Art. 2 Abs. 1 GSG Art. 3 Abs. 1 GSG Art. 3 Abs. 2 GSG Art. 3 Abs. 3 GSG Art. 6 Abs. 1 GSG Art. 6 Abs. 3 GSG Art. 10 Abs. 1 GSG § 50 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3