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VB.2016.00671 • VG ZH VB.2016.00671 KI-generiert

Extension of Protective Measures Upheld Amidst Violations and Credible Victim Testimony

Geschäftsnummer VB.2016.00671
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a three-month extension of protective measures, including a restraining and contact ban, against an individual who had violated previous orders. The court found the victim's testimony credible, noting that the applicant's account was less believable and that he had a pending criminal case for property damage against the victim and prior convictions. Given the history of conflict and violence, coupled with the applicant's repeated disregard for the existing protective measures, the court deemed the extension necessary and proportionate to address the ongoing danger.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS160124 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Rayon- und Kontaktverbot gegenüber der Freundin Der Haftrichter bestätigte die polizeilichen Schutzmassnahmen sowie deren Verlängerung um drei Monate. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die Beschwerdegegnerin habe falsche Aussagen gemacht, sie sei alkoholabhängig und habe ihn schon mehrfach tätlich angegriffen. Allerdings erscheint das Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin im Gegensatz zu jenem des Beschwerdeführers glaubhaft. Gegen den Beschwerdeführer ist derzeit ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin hängig. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtete und von einem Fall häuslicher Gewalt ausging (E. 4.2). Nachdem die Beziehung der Parteien von Streit und Tätlichkeiten geprägt zu sein scheint und der Beschwerdeführer unbestrittenermassen bereits mehrfach gegen die angeordneten Schutzmassnahmen verstiess, ist vom Fortbestand der Gefährdung auszugehen. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate erscheint verhältnismässig (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Einvernahme des Opfers Sachbeschädigung Verlängerung der Untersuchungshaft Schutzdauer Erwachsenenschutzverfahren Vollstreckungsmassnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 Abs. 1 GSG

Cited as the legal basis for the measures imposed under the Gewaltschutzgesetz.

Art. 3 Abs. 1 GSG

Cited as the legal basis for extending the protection measures.

Art. 3 Abs. 2 GSG

Cited in relation to the conditions for extending protection measures.

Art. 3 Abs. 3 GSG

Cited in relation to the duration of protection measures.

Art. 6 Abs. 1 GSG

Cited as the legal basis for imposing a ban on approaching or contacting the protected person.

Art. 6 Abs. 3 GSG

Cited in relation to the conditions for imposing a ban on approaching or contacting the protected person.

Art. 10 Abs. 1 GSG

Cited as the legal basis for the court's decision regarding the protection measures.

§ 50 VRG

Cited as the legal basis for the court's decision regarding the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00671

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00671 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.12.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS160124 · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Rayon- und Kontaktverbot gegenüber der Freundin Der Haftrichter bestätigte die polizeilichen Schutzmassnahmen sowie deren Verlängerung um drei Monate.

Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die Beschwerdegegnerin habe falsche Aussagen gemacht, sie sei alkoholabhängig und habe ihn schon mehrfach tätlich angegriffen. Allerdings erscheint das Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin im Gegensatz zu jenem des Beschwerdeführers glaubhaft. Gegen den Beschwerdeführer ist derzeit ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin hängig. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtete und von einem Fall häuslicher Gewalt ausging (E. 4.2).

Nachdem die Beziehung der Parteien von Streit und Tätlichkeiten geprägt zu sein scheint und der Beschwerdeführer unbestrittenermassen bereits mehrfach gegen die angeordneten Schutzmassnahmen verstiess, ist vom Fortbestand der Gefährdung auszugehen. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate erscheint verhältnismässig (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BETRETVERBOT FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTIGKEIT GLAUBHAFTMACHUNG HÄUSLICHE GEWALT KONTAKTVERBOT RAYONVERBOT SCHUTZMASSNAHMEN VERLÄNGERUNG · Rechtsnormen:

· Art. 2 Abs. 1 GSG Art. 3 Abs. 1 GSG Art. 3 Abs. 2 GSG Art. 3 Abs. 3 GSG Art. 6 Abs. 1 GSG Art. 6 Abs. 3 GSG Art. 10 Abs. 1 GSG § 50 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3