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VB.2016.00669 • VG ZH VB.2016.00669 KI-generiert

Parental Placement vs. School Authority Non-Compliance with Reassessment Order

Geschäftsnummer VB.2016.00669
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Parents of a student requiring special education unilaterally enrolled their daughter in a private school for upper secondary education after disagreeing with the proposed special education placement, prompting the responsible authority to refuse cost coverage. The Administrative Court found that the authority failed to comply with a prior ruling requiring a reassessment, including a necessary school psychological evaluation, to determine an appropriate placement for the student's transition to upper secondary, as the authority obstinately refused to conduct the explicitly demanded evaluation, thus rendering them unable to offer a suitable educational program and warranting the acceptance of the appeal and cost imposition against the authority.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sonderschulung | [Nicht einverstanden mit dem Sonderschulangebot der Beschwerdegegnerin für die Oberstufe, meldeten die Eltern der sonderschulbedürftigen Beschwerdeführerin diese auf Beginn des Schuljahrs 2013/2014 eigenmächtig an einer Privatschule ihrer Wahl an. Ihr Gesuch um Übernahme der Kosten für die Sonderschulung ihrer Tochter inklusive Transport lehnte die Beschwerdegegnerin ab. Zweiter Rechtsgang] Mit Urteil vom 17. Dezember 2014 (VB.2014.00329 [auf www.vgrzh.ch nicht publiziert]) gelangte das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe, die Sonderschulung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihren anstehenden Übertritt in die Oberstufe zu überprüfen und eine schulpsychologische Abklärung anzuordnen, obschon sie hierzu verpflichtet gewesen sei und ihr die Eltern der Beschwerdeführerin bereits zu Beginn des Jahres 2013 deutlich zu verstehen gegeben hätten, dass sie einen Schulwechsel favorisierten. Die Sache wurde daher zur Klärung dieser Frage und zu neuem Entscheid gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse an die Vorinstanz zurückgewiesen (E. 4.1). Eine hinreichende Abklärung bzw. Ergänzung des Sachverhalts im Hinblick auf die Beantwortung der vom Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang aufgeworfenen Frage fand jedoch auch im zweiten Rechtsgang nicht statt (E. 4.2). Dieser Umstand ist primär auf die nicht nachvollziehbare Weigerung der Beschwerdegegnerin zurückzuführen, die erforderliche sowie mit Urteil vom 17. Dezember 2014 explizit verlangte schulpsychologische Abklärung zu veranlassen. Stattdessen beharrt die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin auf dem Standpunkt, dass die bisherigen "Abklärungen" genügend und angemessen seien. Sie bringt damit unzweideutig zum Ausdruck, eine schulpsychologische Abklärung der Beschwerdeführerin bzw. eine (rechts-)genügende Abklärung der Frage abzulehnen, ob eine den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin angemessene Sonderschulung an der von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen Schule mit demÜbertritt in die Oberstufe gewährleistet gewesen wäre. Damit ist sie faktisch bis heute nicht in der Lage, der Beschwerdeführerin ein ihren spezifischen pädagogischen Bedürfnissen angemessenes Schulungsangebot für die Oberstufe zu unterbreiten (E. 4.3). Kostenauflage zu Lasten der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 10 Abs. 2 BehiG (E. 6.1). Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
Sonderschulung Privatschule elterliche Gewalt Verwaltungskonformität elterlicher Konflikt Vorleben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 10 Abs. 2 BehiG

Cited for imposing costs against the respondent.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00669

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00669 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.06.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Sonderschulung · [Nicht einverstanden mit dem Sonderschulangebot der Beschwerdegegnerin für die Oberstufe, meldeten die Eltern der sonderschulbedürftigen Beschwerdeführerin diese auf Beginn des Schuljahrs 2013/2014 eigenmächtig an einer Privatschule ihrer Wahl an. Ihr Gesuch um Übernahme der Kosten für die Sonderschulung ihrer Tochter inklusive Transport lehnte die Beschwerdegegnerin ab.

Zweiter Rechtsgang] Mit Urteil vom 17. Dezember 2014 (VB.2014.00329 [auf www.vgrzh.ch nicht publiziert]) gelangte das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe, die Sonderschulung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihren anstehenden Übertritt in die Oberstufe zu überprüfen und eine schulpsychologische Abklärung anzuordnen, obschon sie hierzu verpflichtet gewesen sei und ihr die Eltern der Beschwerdeführerin bereits zu Beginn des Jahres 2013 deutlich zu verstehen gegeben hätten, dass sie einen Schulwechsel favorisierten.

Die Sache wurde daher zur Klärung dieser Frage und zu neuem Entscheid gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse an die Vorinstanz zurückgewiesen (E. 4.1). Eine hinreichende Abklärung bzw. Ergänzung des Sachverhalts im Hinblick auf die Beantwortung der vom Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang aufgeworfenen Frage fand jedoch auch im zweiten Rechtsgang nicht statt (E. 4.2). Dieser Umstand ist primär auf die nicht nachvollziehbare Weigerung der Beschwerdegegnerin zurückzuführen, die erforderliche sowie mit Urteil vom 17. Dezember 2014 explizit verlangte schulpsychologische Abklärung zu veranlassen.

Stattdessen beharrt die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin auf dem Standpunkt, dass die bisherigen "Abklärungen" genügend und angemessen seien. Sie bringt damit unzweideutig zum Ausdruck, eine schulpsychologische Abklärung der Beschwerdeführerin bzw. eine (rechts-)genügende Abklärung der Frage abzulehnen, ob eine den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin angemessene Sonderschulung an der von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen Schule mit dem Übertritt in die Oberstufe gewährleistet gewesen wäre. Damit ist sie faktisch bis heute nicht in der Lage, der Beschwerdeführerin ein ihren spezifischen pädagogischen Bedürfnissen angemessenes Schulungsangebot für die Oberstufe zu unterbreiten (E. 4.3).

Kostenauflage zu Lasten der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 10 Abs. 2 BehiG (E. 6.1). Gutheissung. · --- · Stichworte: · BEHINDERTENGLEICHSTELLUNG KOSTENÜBERNAHME MUTWILLIGE PROZESSFÜHRUNG SCHULPSYCHOLOGISCHE ABKLÄRUNG SONDERPÄDAGOGISCHE MASSNAHMEN SONDERSCHULBEDÜRFTIGKEIT SONDERSCHULUNG ZWEITER RECHTSGANG · Rechtsnormen: · Art. 10 Abs. 1 BehiG Art. 10 Abs. 2 BehiG § 33 Abs. 1 VSG § 34 Abs. 1 VSG § 34 Abs. 6 VSG § 36 Abs. 1 VSG § 36 Abs. 3 VSG § 37 Abs. 1 VSG § 37 Abs. 2 VSG § 38 Abs. 1 VSG § 39 VSG § 40 Abs. 1 VSG Art. 25 Abs. 1 VSM Art. 25 Abs. 1 lit. a VSM Art. 25 Abs. 1 lit. b VSM Art. 26 VSM Art. 26 Abs. 4 VSM Art. 28 VSM · Publikationen:

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