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VB.2016.00668 • VG ZH VB.2016.00668 KI-generiert

Child and Family Social Services Agency v. Individual (Lack of Standing)

Geschäftsnummer VB.2016.00668
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual was released from a supervised residential program, with recommendations to continue civil measures. A child and family social services agency appealed this decision, but the court dismissed the appeal, finding the agency lacked standing. The court reasoned that the individual had no interest in returning to the program and the agency failed to demonstrate a compelling interest to pursue the appeal on their behalf. The court also determined that the situation was too complex for the agency to intervene on the individual's behalf under civil law provisions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Entlassung aus der stationären Massnahme | Entlassung aus der stationären Massnahme. [Die verbeiständete Mitbeteiligte wurde unter Empfehlung der Weiterführung der zivilrechtlichen Massnahmen durch die KESB vom Amt für Justizvollzug definitiv aus der stationären Massnahme entlassen. Die Justizdirektion trat auf den dagegen von der KESB im Namen der Mitbeteiligten erhobenen Rekurs mangels Legitimation nicht ein.] Die Beschwerdeführerin war nicht Adressatin der Verfügung der Beschwerdegegnerin (E. 4.1). Es ist kein Interesse der Mitbeteiligten ersichtlich, wieder in den Massnahmenvollzug zurückversetzt zu werden bzw. den Freiheitsentzug weiterzuführen. Ein solches Interesse wird seitens der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan. Entsprechend kann diese ihrerseits kein solches schützenswertes Interesse für sich in Anspruch nehmen (E. 4.3). Zwar ist es nach Art. 392 Abs. 1 ZGB nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin von sich aus das "Erforderliche" an Stelle der verbeiständeten Person vorkehren kann. Jedoch ist ein solches Eingreifen nur punktuell und in unkomplizierten, gut überblickbaren und liquiden Fällen, die keine aufwendigen Abklärungen oder Verhandlungen erfordern, gerechtfertigt. Eine solche Situation liegt hier entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht vor (E. 4.5). Die Vorinstanz verneinte die Rekurslegitimation der Beschwerdeführerin zu Recht (E. 4.8). Abweisung.

Schlagwörter

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Sozialamt Beschwerdelegitimation Einstellung der Sozialhilfe Rückführung des Kindes Kindesschutzverfahren Sistierung des Besuchsrechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 392 Abs. 1 ZGB

Cited to discuss the circumstances under which a legal representative can act on behalf of the person under guardianship.

§ 21 Abs. I VRG

The court's decision to not admit the appeal implicitly relies on procedural rules for appeals.

§ 49 VRG

The court's decision to not admit the appeal implicitly relies on procedural rules for appeals.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00668

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00668 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.01.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Entlassung aus der stationären Massnahme · Entlassung aus der stationären Massnahme. [Die verbeiständete Mitbeteiligte wurde unter Empfehlung der Weiterführung der zivilrechtlichen Massnahmen durch die KESB vom Amt für Justizvollzug definitiv aus der stationären Massnahme entlassen.

Die Justizdirektion trat auf den dagegen von der KESB im Namen der Mitbeteiligten erhobenen Rekurs mangels Legitimation nicht ein.] Die Beschwerdeführerin war nicht Adressatin der Verfügung der Beschwerdegegnerin (E. 4.1). Es ist kein Interesse der Mitbeteiligten ersichtlich, wieder in den Massnahmenvollzug zurückversetzt zu werden bzw. den Freiheitsentzug weiterzuführen. Ein solches Interesse wird seitens der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan. Entsprechend kann diese ihrerseits kein solches schützenswertes Interesse für sich in Anspruch nehmen (E. 4.3).

Zwar ist es nach Art. 392 Abs. 1 ZGB nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin von sich aus das "Erforderliche" an Stelle der verbeiständeten Person vorkehren kann. Jedoch ist ein solches Eingreifen nur punktuell und in unkomplizierten, gut überblickbaren und liquiden Fällen, die keine aufwendigen Abklärungen oder Verhandlungen erfordern, gerechtfertigt. Eine solche Situation liegt hier entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht vor (E. 4.5). Die Vorinstanz verneinte die Rekurslegitimation der Beschwerdeführerin zu Recht (E. 4.8).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BESCHWERDELEGITIMATION LEGITIMATION NICHTEINTRETENSENTSCHEID REKURSLEGITIMATION RÜCKVERSETZUNG SCHÜTZENSWERTES INTERESSE STATIONÄRE MASSNAHME · Rechtsnormen: · § 21 Abs. I VRG § 49 VRG Art. 392 Ziff. 1 ZGB Art. 394 Abs. I ZGB Art. 395 Abs. I ZGB Art. 395 Abs. II ZGB Art. 396 Abs. I ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3