Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00665 • VG ZH VB.2016.00665 KI-generiert

Geographical Restrictions Disproportionate to Impossible Deportation

Geschäftsnummer VB.2016.00665
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual who failed to comply with a departure order was subjected to geographical restrictions, which are a less severe measure than detention and intended to encourage compliance with the obligation to leave the country. However, because forced deportations to the individual's home country were impossible due to that country's policy, and there was no indication this would change, the court found the geographical restrictions to be disproportionate and therefore unlawful, leading to the order being overturned.

Legislator-Regeste

Amtlich

Eingrenzung (G.-Nr. GI160225-L/U) | Eingrenzung; Verhältnismässigkeit; Vollzug. Die zuständige kantonale Behörde kann einer Person unter anderem die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und sie die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat. Die Eingrenzung ist milderes Mittel zum ausländerrechtlich begründeten Freiheitsentzug und darf analog zu diesem eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten (E. 2.2). Erweist sich der Vollzug der Ausschaffung indes als unmöglich, so ist die Anordnung einer Eingrenzung unzulässig (E. 2.3). Aufgrund der Haltung der äthiopischen Behörden können äthiopische Staatsangehörige nicht zwangsweise ausgeschafft werden. Selbstverständlich ist es nicht auszuschliessen, dass sich dies in der Zukunft einmal ändern wird. Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung dieser Haltung der äthiopischen Behörden bestehen indessen nicht. Eine Ausschaffung des Beschwerdeführers ist bei dieser Konstellation als unmöglich im Rechtssinn zu werten und die Eingrenzung als unverhältnismässig und damit unzulässig zu qualifizieren (E. 2.4). Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
rechtswidrige Ausreise Ausschaffungsverbot Abschiebung Freiheitsbeschränkung Durchsetzungshaft Widerhandlung gegen das Ausländergesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 74 Abs. I lit. b AuG
Cited as the legal basis for the imposition of an entry restriction.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 74 Abs. I lit. b AuG

Cited as the legal basis for the imposition of an entry restriction.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00665

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00665 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.02.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.11.2017 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Eingrenzung (G.-Nr. GI160225-L/U) · Eingrenzung; Verhältnismässigkeit; Vollzug. Die zuständige kantonale Behörde kann einer Person unter anderem die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und sie die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat.

Die Eingrenzung ist milderes Mittel zum ausländerrechtlich begründeten Freiheitsentzug und darf analog zu diesem eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten (E. 2.2). Erweist sich der Vollzug der Ausschaffung indes als unmöglich, so ist die Anordnung einer Eingrenzung unzulässig (E. 2.3). Aufgrund der Haltung der äthiopischen Behörden können äthiopische Staatsangehörige nicht zwangsweise ausgeschafft werden. Selbstverständlich ist es nicht auszuschliessen, dass sich dies in der Zukunft einmal ändern wird. Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung dieser Haltung der äthiopischen Behörden bestehen indessen nicht.

Eine Ausschaffung des Beschwerdeführers ist bei dieser Konstellation als unmöglich im Rechtssinn zu werten und die Eingrenzung als unverhältnismässig und damit unzulässig zu qualifizieren (E. 2.4). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ÄTHIOPIEN EINGRENZUNG UNMÖGLICHKEIT DER AUSREISE VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VOLLZUG ZWANGSMASSNAHMEN AUG ZWANGSWEISER VOLLZUG · Rechtsnormen: · Art. 74 Abs. I lit. b AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3