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VB.2016.00664 • VG ZH VB.2016.00664 KI-generiert

Social Assistance Recipient Must Lower Health Insurance Deductible

Geschäftsnummer VB.2016.00664
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a condition requiring a social assistance recipient to reduce their health insurance deductible to the minimum amount. While acknowledging that such a standardized approach might conflict with the principle of individualization in social assistance, the court found it justifiable for practical reasons, cost accounting simplification, and legal certainty, especially when a lower deductible is not obviously inappropriate, as in this case where the recipient is undergoing psychiatric treatment. The court also noted that this requirement aligned with a similar rule for all social assistance recipients in the municipality, thus respecting the principle of equal treatment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Auflage, die Franchise der Krankenkasse auf den Mindestbetrag herabzusetzen. Dem Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Verwaltungsbehörden zu (E. 1.3). Es kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob sich die Lage der Beschwerdeführerin im Fall der Herabsetzung der Franchise tatsächlich verbessern würde, zumal unklar ist, ob die hohe Franchise bis anhin tatsächlich zu Kosteneinsparungen geführt hat, die bei einer niedrigeren Franchise ausgeblieben wären, und mangels Unterlagen auch keine Prognosen zu künftigen Gesundheitskosten der Beschwerdeführerin abgegeben werden können, sofern dies überhaupt möglich wäre. Allerdings erscheint die Auflage im Lichte des Gleichbehandlungsgebots als gerechtfertigt, besteht doch in der Wohngemeinde der Beschwerdeführerin für sämtliche mit Sozialhilfe unterstützten Personen die Pflicht, die Franchise auf den Minimalbetrag herabzusetzen. Eine solche Regelung läuft wiederum zwar grundsätzlich dem in der Sozialhilfe zu beachtenden Prinzip der Individualisierung entgegen. In Anbetracht des Umstands, dass sich in der Regel nur schwerlich verlässliche Prognosen in Bezug auf den Gesundheitszustand bzw. die künftig anfallenden Gesundheitskosten stellen lassen und möglicherweise jedes Jahr von Neuem eine Herauf- oder Herabsetzung der Franchise angezeigt sein könnte, ist eine solche Schematisierung jedoch auch aus Praktikabilitätsgründen und zur Vereinfachung der Kostenrechnung der Gemeinden sowie im Hinblick auf die Rechtssicherheit durchaus nachvollziehbar und statthaft. Dies gilt wenigstens für die Fälle wie den vorliegenden, in denen eine tiefe Franchise nicht offensichtlich unzweckmässig ist, zumal die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung ist. Vor diesem Hintergrund kann das idealistische Ziel der Beschwerdeführerin – die Eindämmung der Gesundheitskosten – keine Rolle spielen. Von untergeordneter Bedeutung ist die von der Vorinstanz angeführte Begründung, dass der Nutzen an einer niedrigenFranchise für die Beschwerdeführerin und im Allgemeinen darin liegen kann, dass damit die Schwelle für die Inanspruchnahme ärztlicher Dienstleistungen gesenkt wird. Gleichwohl spricht auch dies für die Rechtmässigkeit der angefochtenen Auflage (E. 4.1). Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Gleichbehandlungsgebot Sozialhilfebezüger Krankenversicherung Versicherungsfranchise Versicherungsleistungskürzung Mindestleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 Abs. II BV

Cited as a legal norm relevant to the decision, indicating consideration of constitutional rights.

Art. 64 Abs. II lit. a KVG

Cited as a legal norm related to health insurance, likely relevant to the franchise issue.

§ 5 Abs. II VRG

Cited as a legal norm, likely related to administrative procedure or review within the canton.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00664

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00664 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.01.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Auflage, die Franchise der Krankenkasse auf den Mindestbetrag herabzusetzen. Dem Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Verwaltungsbehörden zu (E. 1.3). Es kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob sich die Lage der Beschwerdeführerin im Fall der Herabsetzung der Franchise tatsächlich verbessern würde, zumal unklar ist, ob die hohe Franchise bis anhin tatsächlich zu Kosteneinsparungen geführt hat, die bei einer niedrigeren Franchise ausgeblieben wären, und mangels Unterlagen auch keine Prognosen zu künftigen Gesundheitskosten der Beschwerdeführerin abgegeben werden können, sofern dies überhaupt möglich wäre.

Allerdings erscheint die Auflage im Lichte des Gleichbehandlungsgebots als gerechtfertigt, besteht doch in der Wohngemeinde der Beschwerdeführerin für sämtliche mit Sozialhilfe unterstützten Personen die Pflicht, die Franchise auf den Minimalbetrag herabzusetzen. Eine solche Regelung läuft wiederum zwar grundsätzlich dem in der Sozialhilfe zu beachtenden Prinzip der Individualisierung entgegen. In Anbetracht des Umstands, dass sich in der Regel nur schwerlich verlässliche Prognosen in Bezug auf den Gesundheitszustand bzw. die künftig anfallenden Gesundheitskosten stellen lassen und möglicherweise jedes Jahr von Neuem eine Herauf- oder Herabsetzung der Franchise angezeigt sein könnte, ist eine solche Schematisierung jedoch auch aus Praktikabilitätsgründen und zur Vereinfachung der Kostenrechnung der Gemeinden sowie im Hinblick auf die Rechtssicherheit durchaus nachvollziehbar und statthaft.

Dies gilt wenigstens für die Fälle wie den vorliegenden, in denen eine tiefe Franchise nicht offensichtlich unzweckmässig ist, zumal die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung ist. Vor diesem Hintergrund kann das idealistische Ziel der Beschwerdeführerin – die Eindämmung der Gesundheitskosten – keine Rolle spielen. Von untergeordneter Bedeutung ist die von der Vorinstanz angeführte Begründung, dass der Nutzen an einer niedrigen Franchise für die Beschwerdeführerin und im Allgemeinen darin liegen kann, dass damit die Schwelle für die Inanspruchnahme ärztlicher Dienstleistungen gesenkt wird.

Gleichwohl spricht auch dies für die Rechtmässigkeit der angefochtenen Auflage (E. 4.1). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ANSCHLUSSBESCHWERDE AUFLAGE FRANCHISE GLEICHBEHANDLUNGSGEBOT INDIVIDUALISIERUNGSPRINZIP KOSTENRECHNUNG KRANKENKASSE KRANKENKASSENPRÄMIEN KÜRZUNGSANDROHUNG PRAKTIKABILITÄT SCHEMATISIERUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art. 10 Abs. II BV Art. 64 Abs. II lit. a KVG § 5 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3