Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00661 • VG ZH VB.2016.00661 KI-generiert

Employee Falsification Not Grounds for Immediate Dismissal After Standard Termination Notice Issued

Geschäftsnummer VB.2016.00661
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An employee, who was a team leader expected to adhere to high standards, falsified records by claiming work hours for a training day not attended and then attempted to conceal the error, which generally constitutes sufficient grounds for immediate termination. However, the court ruled that the employer could not rely on this conduct for immediate dismissal because the suspicion regarding the employee's actual whereabouts or work during that time had already arisen before the employer issued a standard notice of termination, and the subsequent confirmation of this pre-existing suspicion during the notice period did not trigger a new deadline to act on the grounds for immediate dismissal. Consequently, the challenge against the immediate dismissal was rejected.

Legislator-Regeste

Amtlich

fristlose Entlassung | [fristlose Entlassung nach ordentlicher Kündigung und Freistellung] Die Beschwerdegegnerin hat nicht nur Arbeitszeit für einen Weiterbildungstag erfasst, welche sie nicht geleistet hatte, sondern auch versucht, dieses Fehlverhalten nachträglich zu vertuschen. Als Teamleiterin hatte sie Führungs- und Vorbildfunktion, weshalb von ihr in gesteigertem Mass ein pflichtgemässes Verhalten erwartet werden durfte. Ihr Verhalten stellt daher grundsätzlich einen zureichenden Grund für eine fristlose Entlassung dar (E. 4.3). Die Beschwerdeführerin konnte die fristlose Entlassung aber nicht mehr auf diesen Grund stützen, weil sich bereits vor Aussprechen der ordentlichen Kündigung der Verdacht aufdrängte, dass die Beschwerdegegnerin sich zum fraglichen Zeitpunkt nicht weitergebildet habe bzw. nicht für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei; dass sich dieser vorbestehende Verdacht während der ordentlichen Kündigungsfrist erhärtete, führte nicht dazu, dass eine neue Abklärungsfrist ausgelöst worden wäre (E. 4.4). Abweisung.

Schlagwörter

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fristlose Kündigung Soll-Arbeitszeit Kündigungsschutz Teamarbeit Zwischenbeschäftigung Originalwerk

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 337 OR

This article is explicitly cited in the section detailing the legal norms potentially relevant to the decision, although the final order itself focuses on the procedural timing of invoking this ground.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00661

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00661 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.06.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · fristlose Entlassung · [fristlose Entlassung nach ordentlicher Kündigung und Freistellung] Die Beschwerdegegnerin hat nicht nur Arbeitszeit für einen Weiterbildungstag erfasst, welche sie nicht geleistet hatte, sondern auch versucht, dieses Fehlverhalten nachträglich zu vertuschen. Als Teamleiterin hatte sie Führungs- und Vorbildfunktion, weshalb von ihr in gesteigertem Mass ein pflichtgemässes Verhalten erwartet werden durfte.

Ihr Verhalten stellt daher grundsätzlich einen zureichenden Grund für eine fristlose Entlassung dar (E. 4.3). Die Beschwerdeführerin konnte die fristlose Entlassung aber nicht mehr auf diesen Grund stützen, weil sich bereits vor Aussprechen der ordentlichen Kündigung der Verdacht aufdrängte, dass die Beschwerdegegnerin sich zum fraglichen Zeitpunkt nicht weitergebildet habe bzw. nicht für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei; dass sich dieser vorbestehende Verdacht während der ordentlichen Kündigungsfrist erhärtete, führte nicht dazu, dass eine neue Abklärungsfrist ausgelöst worden wäre (E. 4.4).

Abweisung. · --- · Stichworte: · FRISTLOSE ENTLASSUNG FRISTLOSE KÜNDIGUNG WICHTIGER GRUND · Rechtsnormen: · Art. 337 OR · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2