Attorney Sanctioned for Witness Contact, Penalty Reduced for Limited Proven Violation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn attorney contacted three potential witnesses before their testimony in a civil case. The court found that this contact violated the prohibition against influencing witnesses, as even the possibility of influence is sufficient to constitute a violation, regardless of whether the attorney initiated the contact or if influence actually occurred. However, the violation was only definitively proven for one witness with whom the attorney discussed the testimony and refreshed their memory; for the other two, the contact primarily concerned scheduling. Consequently, the attorney's penalty was reduced due to the limited scope of the proven violation, but a fine was still deemed appropriate.
Legislator-Regeste
AmtlichVerletzung von Berufsregeln | Verletzung von Berufsregeln [Der Beschwerdeführer führte im Vorfeld einer Zeugeneinvernahme im Rahmen eines Zivilprozesses Gespräche mit drei von ihm angerufenen Zeugen. Die Beschwerdegegnerin erachtete diese Gespräche als Verstoss gegen das Verbot der Zeugenbeeinflussung.] Der Anwalt hat gemäss Art. 12 lit. a BGFA alles zu vermeiden, was Personen beeinflussen könnte, die als Zeugen im Prozess in Betracht kommen. Ein Kontakt zwischen Anwalt und Zeuge ist nur ausnahmsweise erlaubt, wobei der Anwalt jede Beeinflussung des Zeugen zu unterlassen hat. Dabei genügt bereits die blosse Möglichkeit einer Zeugenbeeinflussung; ob eine solche tatsächlich erfolgt, ist nicht entscheidend (E. 2.2). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 3). Entscheidend ist, dass ein direkter Kontakt zwischen Anwalt und Zeuge bestand. Es kommt dabei nicht darauf an, wer den Kontakt hergestellt hat. Die Anwendbarkeit von Art. 12 lit. a BGFA ist deshalb gegeben, auch wenn der Kontakt mit den Zeugen durch die Klientin des Beschwerdeführers vermittelt worden sein sollte (E. 4). Entgegen der Feststellung der Vorinstanz liegt lediglich in Bezug auf einen Zeugen ein Verstoss gegen das Verbot der Zeugenbeeinflussung vor. Mit diesem hat der Beschwerdeführer über das Thema der Zeugeneinvernahme gesprochen und dessen Gedächtnis diesbezüglich aufgefrischt. Hinsichtlich der anderen beiden Zeugen ergab sich aus den Akten nicht, dass der Beschwerdeführer mit ihnen über das Thema der Einvernahme gesprochen hätte und es dadurch zu einer Beeinflussung ihrer Zeugenaussage hätte kommen können; hier standen u.a. terminliche Fragen im Vordergrund (E. 5.3). Die Sanktion mittels Busse erscheint angemessen. Nachdem der Beschwerdeführer aber lediglich in Bezug auf einen Zeugen die Gefahr einer Zeugenbeeinflussung geschaffen hat, ist die Busse zu reduzieren (E. 6.3). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was used to establish that the lawyer violated the rule against influencing witnesses.
This provision was used to determine and adjust the disciplinary sanction (fine).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00656
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00656 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.03.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Anwaltsrecht · Betreff: · Verletzung von Berufsregeln · Verletzung von Berufsregeln [Der Beschwerdeführer führte im Vorfeld einer Zeugeneinvernahme im Rahmen eines Zivilprozesses Gespräche mit drei von ihm angerufenen Zeugen. Die Beschwerdegegnerin erachtete diese Gespräche als Verstoss gegen das Verbot der Zeugenbeeinflussung.] Der Anwalt hat gemäss Art. 12 lit. a BGFA alles zu vermeiden, was Personen beeinflussen könnte, die als Zeugen im Prozess in Betracht kommen.
Ein Kontakt zwischen Anwalt und Zeuge ist nur ausnahmsweise erlaubt, wobei der Anwalt jede Beeinflussung des Zeugen zu unterlassen hat. Dabei genügt bereits die blosse Möglichkeit einer Zeugenbeeinflussung; ob eine solche tatsächlich erfolgt, ist nicht entscheidend (E. 2.2). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 3). Entscheidend ist, dass ein direkter Kontakt zwischen Anwalt und Zeuge bestand. Es kommt dabei nicht darauf an, wer den Kontakt hergestellt hat. Die Anwendbarkeit von Art. 12 lit. a BGFA ist deshalb gegeben, auch wenn der Kontakt mit den Zeugen durch die Klientin des Beschwerdeführers vermittelt worden sein sollte (E. 4).
Entgegen der Feststellung der Vorinstanz liegt lediglich in Bezug auf einen Zeugen ein Verstoss gegen das Verbot der Zeugenbeeinflussung vor. Mit diesem hat der Beschwerdeführer über das Thema der Zeugeneinvernahme gesprochen und dessen Gedächtnis diesbezüglich aufgefrischt. Hinsichtlich der anderen beiden Zeugen ergab sich aus den Akten nicht, dass der Beschwerdeführer mit ihnen über das Thema der Einvernahme gesprochen hätte und es dadurch zu einer Beeinflussung ihrer Zeugenaussage hätte kommen können; hier standen u.a. terminliche Fragen im Vordergrund (E. 5.3).
Die Sanktion mittels Busse erscheint angemessen. Nachdem der Beschwerdeführer aber lediglich in Bezug auf einen Zeugen die Gefahr einer Zeugenbeeinflussung geschaffen hat, ist die Busse zu reduzieren (E. 6.3). Teilweise Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANWALTSPFLICHTEN ANWALTSRECHT BERUFSPFLICHT BESTIMMTHEITSGEBOT BUSSE DISZIPLINARBUSSE DISZIPLINARMASSNAHME DISZIPLINARSANKTION GENERALKLAUSEL KONTAKTAUFNAHME RECHTLICHES GEHÖR SORGFALTSPFLICHT ZEUGENBEEINFLUSSUNG ZEUGENEINVERNAHME ZEUGE/ZEUGIN · Rechtsnormen: · Art. 12 BGFA Art. 12 lit. a BGFA Art. 17 BGFA Art. 17 Abs. 1 BGFA § 38 VRG § 38b VRG · Publikationen:
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