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VB.2016.00653 • VG ZH VB.2016.00653 KI-generiert

Recognition of Sports Teacher Diploma

Geschäftsnummer VB.2016.00653
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A holder of a sports teacher diploma from a federal institution sought recognition to teach in Zurich's public schools. While generally requiring a Zurich-issued diploma or one recognized by an inter-cantonal agreement, the law allows for the recognition of other diplomas if they are equivalent in content and quality, or through individual assessment of combined education and experience. The court found that the initial decision failed to conduct this individualized assessment of the applicant's specific educational path and professional experience, instead focusing on an abstract comparison of her diploma. Consequently, the court partially upheld the appeal and remanded the case for a proper individual evaluation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Anerkennung eines Fachlehrerdiploms | [Zulassung einer Inhaberin des Sportlehrer-Diploms der Eidgenössischen Turn- und Sportschule Magglingen (ETS) als Lehrperson für die Zürcher Volksschule] Wer als Lehrperson bzw. Vikarin oder Vikar an der Zürcher Volksschule tätig sein möchte, bedarf grundsätzlich einer Zulassung zum Schuldienst. Als Ausweis für die Zulassung gilt dabei in erster Linie das Lehrdiplom der Pädagogischen Hochschule (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Zürich vom 25. Oktober 1999 [PHG]). Lehrkräfte mit ausserkantonalem Lehrdiplom werden nach Massgabe der Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen zum Schuldienst zugelassen (§ 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 PHG). Gestützt auf § 12 Abs. 2 PHG ist die Bildungsdirektion bzw. der Beschwerdegegner zudem befugt, weitere Lehrdiplome anzuerkennen, sofern die dazu führenden Ausbildungen in inhaltlicher und qualitativer Form den zürcherischen Lehrdiplomen entsprechen. Im Einzelfall kann er schliesslich auch eine gleichwertige Ausbildung oder eine berufsspezifische Aus- und Weiterbildung in Kombination mit Berufserfahrung als genügende Ausbildung anerkennen (§ 12 Abs. 3 PHG) oder aber einer Person zumindest gemäss § 12 Abs. 4 Satz 1 PHG die Zulassung zu einer Unterrichtstätigkeit in einem Teilbereich erteilen, sofern sie die für diese Tätigkeit notwendigen Voraussetzungen erfüllt; diese Zulassung kann befristet und provisorisch erteilt sowie mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden (§ 12 Abs. 4 Satz 2 PHG; E. 2.1). Die Beschwerdeführerin absolvierte in den Siebzigerjahren eine zweijährige Ausbildung als Sportlehrerin an der damals noch nicht als (Fach-)Hochschule ausgestalteten ETS und erwarb das Sportlehrer-Diplom ETS. Damit verfügt sie weder über ein Lehrdiplom des Kantons Zürich noch über ein im Kanton Zürich anerkennungsfähiges ausserkantonales Lehrdiplom. Ein im Sinn von § 12 Abs. 2 PHG inhaltlich und qualitativ dem zürcherischen entsprechendesanderweitiges Lehrdiplom hat sie unbestrittenermassen ebenfalls nicht vorzuweisen (E. 2.2). Angesichts der langjährigen Berufserfahrung fragt sich, ob der Bildungs- und Erfahrungsstand der Beschwerdeführerin nicht insgesamt als genügend im Sinn von § 12 Abs. 3 Satz 2 PHG betrachtet werden müsste. Die Ausgangsverfügung lässt allerdings jegliche Auseinandersetzung mit dem konkreten Bildungsweg und der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin vermissen. Statt eine Einzelfallbeurteilung im Sinn von § 12 Abs. 3 f. PHG vorzunehmen, belässt es der Beschwerdegegner bei einer abstrakten Prüfung der Gleichwertigkeit des von der Beschwerdeführerin erworbenen Sportlehrer-Diploms ETS (E. 2.5). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.

Schlagwörter

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Sportrecht öffentlich-rechtliche Anstalt Qualifikationsrahmen Anerkennung der beruflichen Befähigungsnachweise Anspruch auf Primarschulunterricht Unterrichtsvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 11 Abs. 2 GPHZ
· --- · Stichworte: · ANERKENNUNG BEURTEILUNGSKOMPETENZ FACHLEHRPERSON LEHRPERSON VIKARIAT VOLKSSCHULE ZULASSUNG · Rechtsnormen: · Art. 11 Abs. 2 GPHZ Art.
Art. 12 GPHZ
Im Einzelfall kann er schliesslich auch eine gleichwertige Ausbildung oder eine berufsspezifische Aus- und Weiterbildung in Kombination mit Berufserfahrung als genügende Ausbildung anerkennen (§ 12 Abs.
Art. 12 Abs. 3 GPHZ
Cited as the basis for considering the applicant's overall educational and experiential level as sufficient.
Art. 12 Abs. 4 GPHZ
Cited for the possibility of granting admission to teach in a partial area if the necessary prerequisites are met, possibly with conditions.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 12 Abs. 3 GPHZ

Cited as the basis for considering the applicant's overall educational and experiential level as sufficient.

Art. 12 Abs. 4 GPHZ

Cited for the possibility of granting admission to teach in a partial area if the necessary prerequisites are met, possibly with conditions.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00653

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00653 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.04.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Anerkennung eines Fachlehrerdiploms · [Zulassung einer Inhaberin des Sportlehrer-Diploms der Eidgenössischen Turn- und Sportschule Magglingen (ETS) als Lehrperson für die Zürcher Volksschule] Wer als Lehrperson bzw. Vikarin oder Vikar an der Zürcher Volksschule tätig sein möchte, bedarf grundsätzlich einer Zulassung zum Schuldienst.

Als Ausweis für die Zulassung gilt dabei in erster Linie das Lehrdiplom der Pädagogischen Hochschule (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Zürich vom 25. Oktober 1999 [PHG]). Lehrkräfte mit ausserkantonalem Lehrdiplom werden nach Massgabe der Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen zum Schuldienst zugelassen (§ 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 PHG). Gestützt auf § 12 Abs. 2 PHG ist die Bildungsdirektion bzw. der Beschwerdegegner zudem befugt, weitere Lehrdiplome anzuerkennen, sofern die dazu führenden Ausbildungen in inhaltlicher und qualitativer Form den zürcherischen Lehrdiplomen entsprechen.

Im Einzelfall kann er schliesslich auch eine gleichwertige Ausbildung oder eine berufsspezifische Aus- und Weiterbildung in Kombination mit Berufserfahrung als genügende Ausbildung anerkennen (§ 12 Abs. 3 PHG) oder aber einer Person zumindest gemäss § 12 Abs. 4 Satz 1 PHG die Zulassung zu einer Unterrichtstätigkeit in einem Teilbereich erteilen, sofern sie die für diese Tätigkeit notwendigen Voraussetzungen erfüllt; diese Zulassung kann befristet und provisorisch erteilt sowie mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden (§ 12 Abs. 4 Satz 2 PHG;

E. 2.1). Die Beschwerdeführerin absolvierte in den Siebzigerjahren eine zweijährige Ausbildung als Sportlehrerin an der damals noch nicht als (Fach-)Hochschule ausgestalteten ETS und erwarb das Sportlehrer-Diplom ETS. Damit verfügt sie weder über ein Lehrdiplom des Kantons Zürich noch über ein im Kanton Zürich anerkennungsfähiges ausserkantonales Lehrdiplom. Ein im Sinn von § 12 Abs. 2 PHG inhaltlich und qualitativ dem zürcherischen entsprechendesanderweitiges Lehrdiplom hat sie unbestrittenermassen ebenfalls nicht vorzuweisen (E. 2.2).

Angesichts der langjährigen Berufserfahrung fragt sich, ob der Bildungs- und Erfahrungsstand der Beschwerdeführerin nicht insgesamt als genügend im Sinn von § 12 Abs. 3 Satz 2 PHG betrachtet werden müsste. Die Ausgangsverfügung lässt allerdings jegliche Auseinandersetzung mit dem konkreten Bildungsweg und der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin vermissen. Statt eine Einzelfallbeurteilung im Sinn von § 12 Abs. 3 f. PHG vorzunehmen, belässt es der Beschwerdegegner bei einer abstrakten Prüfung der Gleichwertigkeit des von der Beschwerdeführerin erworbenen Sportlehrer-Diploms ETS (E. 2.5).

Teilweise Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · ANERKENNUNG BEURTEILUNGSKOMPETENZ FACHLEHRPERSON LEHRPERSON VIKARIAT VOLKSSCHULE ZULASSUNG · Rechtsnormen: · Art. 11 Abs. 2 GPHZ Art. 12 GPHZ Art. 12 Abs. 3 GPHZ § 7 Abs. 2 LPG § 25 Abs. 3 LPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2