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VB.2016.00651 • VG ZH VB.2016.00651 KI-generiert

Owner v. Administrative Court Regarding Dog Assessment Order

Geschäftsnummer VB.2016.00651
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A petitioner challenged a lower court's decision to not accept an appeal against an order requiring the owner to have their dog assessed by a specialist and submit an analysis report, citing events including a dog bite and an attack on a pedestrian as sufficient grounds to question the dog's harmlessness. The administrative court determined that the order for an expert assessment of the dog's potential danger constitutes an intermediate decision, and because the required assessment represents at most a minor intrusion into the owner's rights, is in the public interest, is reasonable for both the dog and the owner, and does not cause irreparable harm, the lower court was correct in not accepting the appeal against the interlocutory order.

Legislator-Regeste

Amtlich

Hundehaltung | Hundehaltung. [Der Beschwerdeführer wurde vom Beschwerdegegner verpflichtet, seinen Hund einer Fachperson vorzustellen und einen von dieser verfassten Analysebericht einzureichen. Die Vorinstanz trat auf den Rekurs gegen diese Anordnung mangels anfechtbarer Zwischenverfügung nicht ein.] Der Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht beschränkt sich auf die Frage, ob die Vorinstanz auf den Rekurs des Beschwerdeführers hätte eintreten müssen. Auf materielle Anträge sowie auf die aufsichtsrechtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht einzugehen (E. 1.4). Bei der Anordnung einer Begutachtung des infrage stehenden Hundes zur Abklärung von dessen Gefährdungspotenzial handelt es sich um einen Zwischenentscheid (E. 2.2). Im vorliegenden Fall begründen verschiedene Gegebenheiten, unter anderem die Bissverletzung eines anderen Hundes und der Angriff auf eine Spaziergängerin, hinreichende Zweifel an der Ungefährlichkeit des Hundes des Beschwerdeführers, welche weitere Abklärungen bzw. eine fachliche Begutachtung erfordern. Dass der Beschwerdeführer seinen Hund einem Wesenstest zuführen muss, stellt höchstens einen leichten Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit oder Eigentum dar. Auch liegt die Untersuchung im öffentlichen Interesse und ist sowohl für den Hund als auch den Beschwerdeführer zumutbar. Durch die Anordnung der Fachanalyse entsteht dem Beschwerdeführer kein nicht wiedergutzumachender Nachteil (E. 3). Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Zwischenentscheid Gründe des öffentlichen Interesses Veranlagung nach Ermessen Amtliche Kontrollen, Veterinärkontrollen Gesuch an eine Behörde Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. I BGG

Used to dismiss the appeal as far as the court could rule on it.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00651

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00651 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.02.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Hundehaltung · Hundehaltung. [Der Beschwerdeführer wurde vom Beschwerdegegner verpflichtet, seinen Hund einer Fachperson vorzustellen und einen von dieser verfassten Analysebericht einzureichen. Die Vorinstanz trat auf den Rekurs gegen diese Anordnung mangels anfechtbarer Zwischenverfügung nicht ein.] Der Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht beschränkt sich auf die Frage, ob die Vorinstanz auf den Rekurs des Beschwerdeführers hätte eintreten müssen.

Auf materielle Anträge sowie auf die aufsichtsrechtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht einzugehen (E. 1.4). Bei der Anordnung einer Begutachtung des infrage stehenden Hundes zur Abklärung von dessen Gefährdungspotenzial handelt es sich um einen Zwischenentscheid (E. 2.2). Im vorliegenden Fall begründen verschiedene Gegebenheiten, unter anderem die Bissverletzung eines anderen Hundes und der Angriff auf eine Spaziergängerin, hinreichende Zweifel an der Ungefährlichkeit des Hundes des Beschwerdeführers, welche weitere Abklärungen bzw. eine fachliche Begutachtung erfordern.

Dass der Beschwerdeführer seinen Hund einem Wesenstest zuführen muss, stellt höchstens einen leichten Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit oder Eigentum dar. Auch liegt die Untersuchung im öffentlichen Interesse und ist sowohl für den Hund als auch den Beschwerdeführer zumutbar. Durch die Anordnung der Fachanalyse entsteht dem Beschwerdeführer kein nicht wiedergutzumachender Nachteil (E. 3).

Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ANALYSEBERICHT BEGUTACHTUNG BEWEISMASSNAHMEN FACHPERSON GEFÄHRDUNGSPOTENTIAL HUNDEHALTUNG MITWIRKUNGSFPLICHT NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL NICHTEINTRETENSENTSCHEID SACHVERHALTSABKLÄRUNG TIERSCHUTZ WESENSBEURTEILUNG ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. I BGG Art. 5 Abs. II BV Art. 10 BV Art. 11 BV Art. 26 BV § 9 Abs. I HuG § 9 Abs. V HuG § 11 Abs. II lit. d HuG § 16 HuG § 17 Abs. I HuG § 17 Abs. II HuG § 18 HuG § 7 Abs. II VRG § 19a Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4