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VB.2016.00646 • VG ZH VB.2016.00646 KI-generiert

Communal Decision Prerequisite for Supra-Communal Protection

Geschäftsnummer VB.2016.00646
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal concerning the supra-communal protection of a building following a negative communal decision, where the communal authority's provocative decision was published in the Cantonal Official Gazette. The court reasoned that a supra-communal protection status cannot be established independently of a prior provocative decision, as this conflicts with the legal certainty intended by the institute; the cantonal authority, upon learning of a negative communal decision through publication, must inform the property owner that it intends to initiate its own proceedings before the deadline for appealing the communal decision expires, and the initial appeal was therefore upheld.

Legislator-Regeste

Amtlich

Unterschutzstellung | Überkommunale Unterschutzstellung eines Gebäudes nach Vorliegen eines negativen kommunalen Provokationsentscheides Eine überkommunale Unterschutzstellung darf nicht losgelöst von einem früheren Provokationsentscheid erfolgen. Solches wäre mit dem Sinn und Zweck dieses Instituts nicht zu vereinbaren, will doch dieses für Rechtssicherheit sorgen (E. 2.3). Die kommunale Baubehörde veröffentlicht ihren Provokationsentscheid im Amtsblatt des Kantons Zürich. Spätestens ab diesem Zeitpunkt erfährt die kantonale Behörde von einem (negativen) kommunalen Provokationsentscheid. In der Folge kann sie – wenn sie ein bestimmtes Gebäude als überkommunal schutzwürdig betrachtet – ein eigenes kantonales Verfahren einleiten. Dabei darf sie mit ihren eigenen Abklärungen nicht zuwarten. Vielmehr muss sie der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer spätestens bis zum Ende der im Amtsblatt publizierten Rechtsmittelfrist des kommunalen Schutzentscheides mitteilen, dass sie eigene Abklärungen treffen und dazu ein Verfahren einleiten möchte (E. 2.4). Gutheissung.

Schlagwörter

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Gesetzlicher Schutz Rechtsstellung Immobilienbesitz Rechtsgutachten Supranationalität negativer Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 213 Abs. II PBG

This provision is cited in the listed legal norms and appears to be the basis for the court's decision, which resulted in the appeal being allowed (Gutheissung).

Art. 12 KNHV

This provision is cited in the list of legal norms referenced by the court.

§ 203 PBG

This provision is cited in the list of legal norms referenced by the court.

§ 211 Abs. I PBG

This provision is cited in the list of legal norms referenced by the court.

§ 211 Abs. II PBG

This provision is cited in the list of legal norms referenced by the court.

§ 213 Abs. I PBG

This provision is cited in the list of legal norms referenced by the court.

§ 213 Abs. III PBG

This provision is cited in the list of legal norms referenced by the court.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00646

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00646 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.04.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Unterschutzstellung · Überkommunale Unterschutzstellung eines Gebäudes nach Vorliegen eines negativen kommunalen Provokationsentscheides Eine überkommunale Unterschutzstellung darf nicht losgelöst von einem früheren Provokationsentscheid erfolgen. Solches wäre mit dem Sinn und Zweck dieses Instituts nicht zu vereinbaren, will doch dieses für Rechtssicherheit sorgen (E. 2.3).

Die kommunale Baubehörde veröffentlicht ihren Provokationsentscheid im Amtsblatt des Kantons Zürich. Spätestens ab diesem Zeitpunkt erfährt die kantonale Behörde von einem (negativen) kommunalen Provokationsentscheid. In der Folge kann sie – wenn sie ein bestimmtes Gebäude als überkommunal schutzwürdig betrachtet – ein eigenes kantonales Verfahren einleiten. Dabei darf sie mit ihren eigenen Abklärungen nicht zuwarten. Vielmehr muss sie der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer spätestens bis zum Ende der im Amtsblatt publizierten Rechtsmittelfrist des kommunalen Schutzentscheides mitteilen, dass sie eigene Abklärungen treffen und dazu ein Verfahren einleiten möchte (E. 2.4).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · KANTONALES INVENTAR KOMMUNALES INVENTAR PROVOKATIONSBEGEHREN PUBLIKATION IM AMTSBLATT VERTRAUENSSCHUTZ · Rechtsnormen: · Art. 12 KNHV § 203 PBG § 211 Abs. I PBG § 211 Abs. II PBG § 213 Abs. I PBG § 213 Abs. II PBG § 213 Abs. III PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2