Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00638 • VG ZH VB.2016.00638 KI-generiert

Denial of Sentence Postponement Based on Medical Grounds

Geschäftsnummer VB.2016.00638
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed a request to postpone the commencement of a sentence, treating it as a request for indefinite suspension of the penalty based on the applicant's recent major surgery and reported mental health issues, including mood swings and depression. The court reasoned that although surgery was completed, the applicant's current psychological complaints did not provide sufficient evidence to conclude that immediate imprisonment would endanger their life or health, noting that fitness to serve the sentence would be assessed upon entry, and the correctional facility's proximity to a psychiatric clinic could accommodate necessary treatment. Therefore, the court denied the request for postponement, set a new date for the sentence to begin, and granted the request for free legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Strafantritt | Strafantritt. Das Verschiebungsgesuch des Beschwerdeführers ist wie ein Ersuchen um einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit zu behandeln (E. 1.3). Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer eine schwere Operation hinter sich hat, ebenso indes, dass diese erfolgreich durchgeführt wurde und sich der postoperative Heilungsverlauf bisher komplikationslos gestaltet. Aus chirurgischer Sicht spricht somit nichts gegen den baldigen Antritt der Strafe. Die Stimmungsschwankungen, die eingeschränkte Impulskontrolle sowie die depressiven und resignativen Verstimmungen und klaustrophobischen Anwandlungen, unter denen der Beschwerdeführer zur Zeit leiden soll, lassen ebenfalls nicht den Schluss zu, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen wäre, der Strafvollzug gefährde vorliegend sein Leben oder seine Gesundheit. Sein Gesundheitszustand bzw. die Hafterstehungsfähigkeit wird im Rahmen einer Eintrittsuntersuchung durch Fachpersonal überprüft werden. Zudem befindet sich die Justizvollzugsanstalt in unmittelbarer Nähe zu einer psychiatrischen Klinik, was die erforderliche Betreuung des Beschwerdeführers bzw. einen angepassten Strafvollzug ermöglicht. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was daran zweifeln liesse, dass ihm nicht auch dort die nötige – allenfalls die Möglichkeiten der Justizvollzugsanstalt überschreitende – Unterstützung zur Bewältigung seiner psychischen Probleme geboten werden könnte. Es besteht keine Notwendigkeit, seine Hafterstehungsfähigkeit schon vor dem Strafantritt mittels eines neuropsychiatrischen Gutachtens näher abzuklären (E. 4.1). Festlegung eines neuen Strafantrittstermins (E. 4.2). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (E. 5.2). Abweisung.

Schlagwörter

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medizinische Gründe Strafaussetzung Verhandlungsverschiebung psychiatrische Behandlung ärztlicher Bericht unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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E. 5.2
Cited in the dispositive for granting free legal aid.
E. 4.2
Cited in the dispositive for fixing a new date for the commencement of the sentence.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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E. 5.2

Cited in the dispositive for granting free legal aid.

E. 4.2

Cited in the dispositive for fixing a new date for the commencement of the sentence.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00638

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00638 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.11.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 06.02.2017 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Strafantritt · Strafantritt. Das Verschiebungsgesuch des Beschwerdeführers ist wie ein Ersuchen um einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit zu behandeln (E. 1.3). Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer eine schwere Operation hinter sich hat, ebenso indes, dass diese erfolgreich durchgeführt wurde und sich der postoperative Heilungsverlauf bisher komplikationslos gestaltet.

Aus chirurgischer Sicht spricht somit nichts gegen den baldigen Antritt der Strafe. Die Stimmungsschwankungen, die eingeschränkte Impulskontrolle sowie die depressiven und resignativen Verstimmungen und klaustrophobischen Anwandlungen, unter denen der Beschwerdeführer zur Zeit leiden soll, lassen ebenfalls nicht den Schluss zu, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen wäre, der Strafvollzug gefährde vorliegend sein Leben oder seine Gesundheit. Sein Gesundheitszustand bzw. die Hafterstehungsfähigkeit wird im Rahmen einer Eintrittsuntersuchung durch Fachpersonal überprüft werden.

Zudem befindet sich die Justizvollzugsanstalt in unmittelbarer Nähe zu einer psychiatrischen Klinik, was die erforderliche Betreuung des Beschwerdeführers bzw. einen angepassten Strafvollzug ermöglicht. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was daran zweifeln liesse, dass ihm nicht auch dort die nötige – allenfalls die Möglichkeiten der Justizvollzugsanstalt überschreitende – Unterstützung zur Bewältigung seiner psychischen Probleme geboten werden könnte. Es besteht keine Notwendigkeit, seine Hafterstehungsfähigkeit schon vor dem Strafantritt mittels eines neuropsychiatrischen Gutachtens näher abzuklären (E. 4.1).

Festlegung eines neuen Strafantrittstermins (E. 4.2). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (E. 5.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG GESUNDHEITSZUSTAND HAFTERSTEHUNGSFÄHIGKEIT PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN STRAFANTRITT STRAFAUFSCHUB UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERSCHIEBUNGSGESUCH · Rechtsnormen: · § 48 Abs. III JVV § 96 Abs. I JVV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3