Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00633 • VG ZH VB.2016.00633 KI-generiert

Student Exam Grade Appeal Upheld

Geschäftsnummer VB.2016.00633
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A student appealed the grading of a module exam in their Bachelor's program, arguing the grade was too low. The court ruled that individual exam grades, even passing ones, can be appealed if specific legal consequences are attached to them. Since Bachelor's degrees require a certain number of ECTS credits awarded only for passed modules, a failed module exam has a direct legal consequence, making it an appealable decision. The court found the grading to be reasonable and upheld the university's decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bewertung des Moduls "Scheidungsrecht/Partnerschaftsauflösung" | [Anfechtbarkeit und Bewertung einer Modulprüfung eines universitären Bachelorstudiengangs] Einzelne, auch genügende Prüfungsnoten können dann ein selbständiges Anfechtungsobjekt bilden, wenn an deren Höhe bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind (E. 2.2). Für den Bachelorabschluss sind eine bestimmte Anzahl ECTS Credits erforderlich, die durch Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule zu erwerben sind. ECTS Credits werden nur für bestandene Module vergeben. An die nicht bestandene Modulprüfung ist damit eine bestimmte Rechtsfolge geknüpft, sodass jene ein selbständiges Anfechtungsobjekt bildet (E. 2.3). Von der Problematik des Anfechtungsobjekts zu unterscheiden ist die Frage der Rechtsmittellegitimation. Die Anfechtung einer Verfügung setzt ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung voraus (E. 2.4). Die Bewertung erscheint aufgrund der Fragestellung als nachvollziehbar bzw. vertretbar und hält damit einer Rechtskontrolle aufgrund der praxisgemäss herabgesetzten Prüfungsdichte des Verwaltungsgerichts stand (E. 4.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Prüfungsreglement endgültiges Nichtbestehen Beschwerdelegitimation Diplomanerkennung Revisionsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

Basis for the right to be heard and to fair process, relevant for the assessment of the exam evaluation.

§ 46 Abs. IV UniversitätsG

Regulates the requirements for a bachelor's degree, including the acquisition of ECTS credits through modules.

§ 21 Abs. I VRG

Defines what constitutes a decision (Verfügung) that can be appealed.

§ 50 VRG

Governs the legal consequences of a decision, relevant for the anfechtungsobjekt of a module grade.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00633

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00633 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.01.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Bewertung des Moduls "Scheidungsrecht/Partnerschaftsauflösung" · [Anfechtbarkeit und Bewertung einer Modulprüfung eines universitären Bachelorstudiengangs] Einzelne, auch genügende Prüfungsnoten können dann ein selbständiges Anfechtungsobjekt bilden, wenn an deren Höhe bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind (E. 2.2).

Für den Bachelorabschluss sind eine bestimmte Anzahl ECTS Credits erforderlich, die durch Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule zu erwerben sind. ECTS Credits werden nur für bestandene Module vergeben. An die nicht bestandene Modulprüfung ist damit eine bestimmte Rechtsfolge geknüpft, sodass jene ein selbständiges Anfechtungsobjekt bildet (E. 2.3). Von der Problematik des Anfechtungsobjekts zu unterscheiden ist die Frage der Rechtsmittellegitimation. Die Anfechtung einer Verfügung setzt ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung voraus (E. 2.4).

Die Bewertung erscheint aufgrund der Fragestellung als nachvollziehbar bzw. vertretbar und hält damit einer Rechtskontrolle aufgrund der praxisgemäss herabgesetzten Prüfungsdichte des Verwaltungsgerichts stand (E. 4.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANFECHTUNGSOBJEKT BACHELOR BACHELOR-STUDIENGANG BEWERTUNG ECTS MODULPRÜFUNG RECHTSFOLGEN RECHTSMITTELLEGITIMATION SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE VERFÜGUNG · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 46 Abs. IV UniversitätsG § 21 Abs. I VRG § 50 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3