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VB.2016.00631 • VG ZH VB.2016.00631 KI-generiert

School Board Liable for Costs of Refusing Special Education Assessment

Geschäftsnummer VB.2016.00631
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Parents who choose private schooling for their child waive the right to free public education but retain the option to return to public school. The court ruled that school authorities must assess a child's special educational needs and offer adequate educational options within a reasonable timeframe, even if the child is currently privately educated. In this case, the school board improperly refused to have the child assessed by the school psychology service, forcing the parents to continue private schooling and making the board liable for the costs until an appropriate educational offer is provided.

Legislator-Regeste

Amtlich

Übernahme der Sonderschulungskosten | [Sonderschulungskosten] Entschliessen sich die Eltern, ihr Kind an einer Privatschule unterrichten zu lassen, verzichten sie damit auf den an der öffentlichen Schule angebotenen unentgeltlichen Unterricht; es steht ihnen bzw. dem Kind aber frei, an die öffentliche Schule zurückzukehren. Die Schulbehörden haben daher auch bei aktuell privat unterrichteten Kindern allenfalls abzuklären, ob sonderpädagogische Massnahmen und gegebenenfalls welche für eine Rückkehr an die Volksschule erforderlich sind bzw. ob inzwischen eine Sonderschulung erforderlich wurde, und (auch) einem Kind mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen innert angemessener Frist ein genügendes Bildungsangebot zu unterbreiten (E. 5.1). Vorliegend hat die Kreisschulpflege eine Abklärung der besonderen pädagogischen Bedürfnisse des Kindes der Beschwerdeführenden durch den schulpsychologischen Dienst in unzulässiger Weise verweigert und damit faktisch eine Rückkehr des Kindes an die Volksschule innert angemessener Frist verunmöglicht; damit wurde der Besuch der Privatschule unerlässlich, und die Beschwerdegegnerin hat die daraus entstehenden Kosten zu tragen, bis sie dem Kind - nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen - ein angemessenes Bildungsangebot zur Verfügung stellt (E. 5.2-6). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Sonderschulung Privatschule Recht auf Bildung Kostenfestsetzung Unterrichtsvertrag Schulgeldbeitrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 19 BV

Cited as the legal basis for the right to education, which the court used to order the reimbursement of special education costs.

Art. 62 Abs. II BV

Cited as a legal basis related to education, used in conjunction with Art. 19 BV to justify the court's order regarding special education costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00631

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00631 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.05.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Übernahme der Sonderschulungskosten · [Sonderschulungskosten] Entschliessen sich die Eltern, ihr Kind an einer Privatschule unterrichten zu lassen, verzichten sie damit auf den an der öffentlichen Schule angebotenen unentgeltlichen Unterricht; es steht ihnen bzw. dem Kind aber frei, an die öffentliche Schule zurückzukehren.

Die Schulbehörden haben daher auch bei aktuell privat unterrichteten Kindern allenfalls abzuklären, ob sonderpädagogische Massnahmen und gegebenenfalls welche für eine Rückkehr an die Volksschule erforderlich sind bzw. ob inzwischen eine Sonderschulung erforderlich wurde, und (auch) einem Kind mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen innert angemessener Frist ein genügendes Bildungsangebot zu unterbreiten (E. 5.1). Vorliegend hat die Kreisschulpflege eine Abklärung der besonderen pädagogischen Bedürfnisse des Kindes der Beschwerdeführenden durch den schulpsychologischen Dienst in unzulässiger Weise verweigert und damit faktisch eine Rückkehr des Kindes an die Volksschule innert angemessener Frist verunmöglicht; damit wurde der Besuch der Privatschule unerlässlich, und die Beschwerdegegnerin hat die daraus entstehenden Kosten zu tragen, bis sie dem Kind - nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen - ein angemessenes Bildungsangebot zur Verfügung stellt (E. 5.2-6).

Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · GRUNDSCHULUNTERRICHT SCHULPSYCHOLOGISCHE ABKLÄRUNG SONDERPÄDAGOGISCHE MASSNAHMEN SONDERSCHULBEDÜRFTIGKEIT VOLKSSCHULE · Rechtsnormen: · Art. 19 BV Art. 62 Abs. II BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2