State Funding Denial for Private Music School Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court affirmed the decision to deny state funding to a private music school starting from the 2017/2018 school year. The court reasoned that state contributions for music schools are primarily governed by the Compulsory Education Act and the Music School Ordinance, with cost participation provisions applying only secondarily. The music school was not an approved educational institution, meaning it could only receive subsidies, which can be refused due to insufficient funds. Furthermore, the court found no basis for a legitimate expectation of continued funding, as agreements with other private entities, a letter from the university council, or past transitional funding did not create a protected trust relationship with the canton.
Legislator-Regeste
AmtlichBeitragsberechtigung ab dem Schuljahr 2017/2018 | [Staatsbeiträge an eine Musikschule] Die Kostenbeteiligung gemäss § 14 f. BiG kommt nur subsidiär zur Anwendung. Die Staatsbeitragsberechtigung von Musikschulen ergibt sich primär aus dem Volksschulgesetz und der Musikschulverordnung. Offengelassen, ob daneben überhaupt noch Raum besteht, um gestützt auf § 14 f. BiG weitere Beiträge zuzusprechen (E. 3.2). Der Beschwerdeführer ist keine vom Regierungsrat anerkannte Bildungseinrichtung, weshalb ihm nur Subventionen ausgerichtet werden könnten. Subventionen dürfen auch mit der Begründung verweigert werden, es fehle an genügenden finanziellen Mitteln (E. 3.3). Aus einer Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und einem anderen privatrechtlichen Verein kann sich kein Vertrauenstatbestand gegenüber dem Kanton ergeben; daran vermag auch die Einverständniserklärung des Gründungsrektors der ZHdK nichts zu ändern. Ebenso wenig sind ein Schreiben des Hochschulamts sowie die frühere Zusprechung einer Übergangsfinanzierung geeignet, einen Vertrauenstatbestand zu begründen (E. 4.2). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is mentioned as the basis for the application of cost participation, but it is noted that it only applies subsidiarily.
This provision is listed as a relevant legal norm.
This provision is listed as a relevant legal norm.
This provision is listed as a relevant legal norm.
This provision is listed as a relevant legal norm.
This provision is listed as a relevant legal norm.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00630
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00630 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.05.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Beitragsberechtigung ab dem Schuljahr 2017/2018 · [Staatsbeiträge an eine Musikschule] Die Kostenbeteiligung gemäss § 14 f. BiG kommt nur subsidiär zur Anwendung. Die Staatsbeitragsberechtigung von Musikschulen ergibt sich primär aus dem Volksschulgesetz und der Musikschulverordnung.
Offengelassen, ob daneben überhaupt noch Raum besteht, um gestützt auf § 14 f. BiG weitere Beiträge zuzusprechen (E. 3.2). Der Beschwerdeführer ist keine vom Regierungsrat anerkannte Bildungseinrichtung, weshalb ihm nur Subventionen ausgerichtet werden könnten. Subventionen dürfen auch mit der Begründung verweigert werden, es fehle an genügenden finanziellen Mitteln (E. 3.3). Aus einer Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und einem anderen privatrechtlichen Verein kann sich kein Vertrauenstatbestand gegenüber dem Kanton ergeben; daran vermag auch die Einverständniserklärung des Gründungsrektors der ZHdK nichts zu ändern.
Ebenso wenig sind ein Schreiben des Hochschulamts sowie die frühere Zusprechung einer Übergangsfinanzierung geeignet, einen Vertrauenstatbestand zu begründen (E. 4.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · MUSIKSCHULE STAATSBEITRÄGE SUBVENTION ÜBERGANGSORDNUNG VERTRAUENSGRUNDLAGE VERTRAUENSSCHUTZ · Rechtsnormen: · § 13 BildungsG § 14 BildungsG § 15 BildungsG Art. 9 BV § 3 Abs. 1 StaatsbeitragsG § 63 VSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2