Insurance Valuation for Fire Damaged Building
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a dispute over compensation for fire damage to a building, determining that the statutory insurance value of a building no longer fit for its intended use is reduced by law, whereas demolition intent only reduces the value if the insurer was explicitly requested to adjust it. The reasoning established that a damage assessment only sets the recognized loss amount, not the final payout, and that full replacement value for a modified reconstruction is contingent upon the rebuilt structure maintaining similar size, layout, and purpose as the destroyed one, with the insurer obligated to pay the assessed damage only if reconstruction of similar scope occurs within two years, otherwise compensation is based on the market value of the destroyed parts if reconstruction is forgone.
Legislator-Regeste
AmtlichBrandschaden (Ersatzpflicht für Gebäudeschaden) | [Neuwertversicherung, zum Abbruch bestimmtes Gebäude, veränderter Wiederaufbau, Verhältnis zwischen Schadenabschätzung und Schadenvergütung] Beschwerdelegitimation der GVZ (E. 1.2). Bei einem Gebäude, das wegen Zerfalls nicht mehr zweckbestimmt nutzbar ist, tritt von Gesetzes wegen eine Reduktion des Versicherungswerts ein. Demgegenüber hat allein die Absicht, ein noch zweckbestimmt nutzbares Gebäude abzubrechen, nur dann eine Reduktion des Versicherungswerts zur Folge, wenn die Eigentümerschaft bei der GVZ um eine entpsrechende Anpassung ersucht (E. 2.2). Mit der Schadenabschätzung wird nur die Höhe des anerkannten Schadens, nicht jedoch die Höhe der auszuzahlenden Vergütung festgelegt (E. 3.2). Bei einem veränderten Wiederaufbau ist eine Neuwertvergütung nur geschuldet, wenn das wiederaufgebaute Gebäude eine ähnliche Grösse und Raumaufteilung aufweist wie das zerstörte und dem gleichen Zweck dient (E. 3.3 f.). Die GVZ schuldet die anerkannte Schadensumme deshalb nur, wenn der Beschwerdegegner die zerstörten Gebäudeteile innert zweier Jahre mit ähnlicher Grösse und Raumeinteilung wiederhergestellt hat; diese Frist steht während des vorliegenden Verfahrens still (E. 3.5). Bei Verzicht auf einen Wiederaufbau bemisst sich die Entschädigung nach dem Verkehrswert der zerstörten Gebäudeteile (E. 3.6). Abweisung im Sinn der Erwägungen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in the grounds for the decision regarding the calculation of compensation when rebuilt differently.
This provision is cited in the grounds for the decision regarding the requirement to rebuild with similar size and layout for full compensation.
This provision is cited in the grounds for the decision regarding the compensation amount in case of waiver of reconstruction.
This procedural rule is applied in the final disposition regarding the decision on court costs.
This procedural rule is applied in the final disposition regarding the allocation of court costs.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00629
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00629 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.02.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Brandschaden (Ersatzpflicht für Gebäudeschaden) · [Neuwertversicherung, zum Abbruch bestimmtes Gebäude, veränderter Wiederaufbau, Verhältnis zwischen Schadenabschätzung und Schadenvergütung] Beschwerdelegitimation der GVZ (E. 1.2). Bei einem Gebäude, das wegen Zerfalls nicht mehr zweckbestimmt nutzbar ist, tritt von Gesetzes wegen eine Reduktion des Versicherungswerts ein.
Demgegenüber hat allein die Absicht, ein noch zweckbestimmt nutzbares Gebäude abzubrechen, nur dann eine Reduktion des Versicherungswerts zur Folge, wenn die Eigentümerschaft bei der GVZ um eine entpsrechende Anpassung ersucht (E. 2.2). Mit der Schadenabschätzung wird nur die Höhe des anerkannten Schadens, nicht jedoch die Höhe der auszuzahlenden Vergütung festgelegt (E. 3.2). Bei einem veränderten Wiederaufbau ist eine Neuwertvergütung nur geschuldet, wenn das wiederaufgebaute Gebäude eine ähnliche Grösse und Raumaufteilung aufweist wie das zerstörte und dem gleichen Zweck dient (E. 3.3 f.).
Die GVZ schuldet die anerkannte Schadensumme deshalb nur, wenn der Beschwerdegegner die zerstörten Gebäudeteile innert zweier Jahre mit ähnlicher Grösse und Raumeinteilung wiederhergestellt hat; diese Frist steht während des vorliegenden Verfahrens still (E. 3.5). Bei Verzicht auf einen Wiederaufbau bemisst sich die Entschädigung nach dem Verkehrswert der zerstörten Gebäudeteile (E. 3.6). Abweisung im Sinn der Erwägungen. · --- · Stichworte: · ABBRUCHOBJEKT GEBÄUDEVERSICHERUNG GEBÄUDEVERSICHERUNGSWERT SCHADENABSCHÄTZUNG SCHADENVERGÜTUNG VERÄNDERTER WIEDERAUFBAU WIEDERAUFBAU · Rechtsnormen:
· § 36 GebäuderversG § 52 GebäuderversG § 53 GebäuderversG § 56 Abs. 2 GebäuderversG § 61 Abs. 1 GebäuderversG § 61 Abs. 2 GebäuderversG § 32 Abs. 1 GEBVERSV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1