Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00626 • VG ZH VB.2016.00626 KI-generiert

Attorney's Release from Professional Secrecy Upheld Despite Prior Non-Payment

Geschäftsnummer VB.2016.00626
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed a complaint regarding the release of an attorney from professional secrecy. The court found that a prior lack of advance payment did not automatically preclude release, especially since the attorney had a reasonable basis for trust due to previous successful payment from the client. The court also noted that the attorney was not aware of a subsequent change in case law regarding advance payments when accepting the mandate, and refusing release based on this would violate good faith. The court further held that a request to suspend proceedings was unfounded.

Legislator-Regeste

Amtlich

Entbindung vom Anwaltsgeheimnis | Entbindung vom Anwaltsgeheimnis. Keine Prüfung der beanstandeten mangelhaften Mandatsführung, da dies nicht Teil des Verfahrens um Entbindung vom Berufsgeheimnis ist (E. 3.2.1 und 3.2.4). Gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat ein zwecks Eintreibung einer offenen Honorarforderung um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ersuchender Anwalt darzulegen, weshalb ihm eine Kostendeckung über die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht möglich gewesen sei (E. 4.2). Diese Entscheide des Bundesgerichts zur Entbindung von Anwälten vom Berufsgeheimnis wurden in der Praxis stark kritisiert (E. 4.2.2). Im vorliegenden Fall war dem Beschwerdegegner 1 bei der Annahme des Mandats die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung noch nicht bekannt, sodass ihm diese Praxisänderung nicht zum Nachteil erwachsen darf. Es würde sich um einen Verstoss gegen Treu und Glauben handeln, würde dem Beschwerdegegner 1 die Entbindung vom Berufsgeheimnis nur deshalb verweigert, weil er damals - vor dem ergangenen Bundesgerichtsentscheid - keinen Kostenvorschuss verlangt hat (E. 4.3.1). Kommt hinzu, dass der Beschwerdegegner gute Gründe hatte, weshalb er keinen Vorschuss verlangt hat, war er doch bereits mehrfach für den Beschwerdeführer tätig gewesen und jeweils von diesem entschädigt worden. Er konnte sich deshalb auf ein gewisses Vertrauensverhältnis zum Beschwerdeführer abstützen, das es jedenfalls nicht als leichtfertig oder gar fahrlässig erscheinen liess, keinen Kostenvorschuss zu erheben (E. 4.3.2.). Abweisung des Antrags auf Verfahrenssistierung (E. 5). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

KI-generiert
Verletzung des Berufsgeheimnisses Anwaltsgeheimnis Treu und Glauben Abschlagszahlungen Rechtsberuf Kürzung des Anwaltshonorars

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 13 BGFA

This provision is cited as the legal basis for the proceedings concerning the release from professional secrecy.

§ 38b Abs. II VRG

This provision is cited in relation to the request for a stay of proceedings.

§ 71 VRG

This provision is cited in relation to the costs of the proceedings.

§ 126 ZPO

This provision is cited in relation to the costs of the proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00626

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00626 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.06.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Anwaltsrecht · Betreff: · Entbindung vom Anwaltsgeheimnis · Entbindung vom Anwaltsgeheimnis. Keine Prüfung der beanstandeten mangelhaften Mandatsführung, da dies nicht Teil des Verfahrens um Entbindung vom Berufsgeheimnis ist (E. 3.2.1 und 3.2.4). Gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat ein zwecks Eintreibung einer offenen Honorarforderung um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ersuchender Anwalt darzulegen, weshalb ihm eine Kostendeckung über die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht möglich gewesen sei (E. 4.2).

Diese Entscheide des Bundesgerichts zur Entbindung von Anwälten vom Berufsgeheimnis wurden in der Praxis stark kritisiert (E. 4.2.2). Im vorliegenden Fall war dem Beschwerdegegner 1 bei der Annahme des Mandats die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung noch nicht bekannt, sodass ihm diese Praxisänderung nicht zum Nachteil erwachsen darf. Es würde sich um einen Verstoss gegen Treu und Glauben handeln, würde dem Beschwerdegegner 1 die Entbindung vom Berufsgeheimnis nur deshalb verweigert, weil er damals - vor dem ergangenen Bundesgerichtsentscheid - keinen Kostenvorschuss verlangt hat (E. 4.3.1).

Kommt hinzu, dass der Beschwerdegegner gute Gründe hatte, weshalb er keinen Vorschuss verlangt hat, war er doch bereits mehrfach für den Beschwerdeführer tätig gewesen und jeweils von diesem entschädigt worden. Er konnte sich deshalb auf ein gewisses Vertrauensverhältnis zum Beschwerdeführer abstützen, das es jedenfalls nicht als leichtfertig oder gar fahrlässig erscheinen liess, keinen Kostenvorschuss zu erheben (E. 4.3.2.). Abweisung des Antrags auf Verfahrenssistierung (E. 5).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANWALTSGEHEIMNIS BERUFSGEHEIMNIS ENTBINDUNG VOM BERUFSGEHEIMNIS GRUNDSÄTZLICHE BEDEUTUNG HONORAR INTERESSENABWÄGUNG KOSTENVORSCHUSS SISTIERUNG SISTIERUNGSBEGEHREN VERTRAUENSVERHÄLTNIS · Rechtsnormen: · § 21 AnwG § 33 AnwG § 38 AnwG Art. 13 BGFA § 38b Abs. II VRG § 71 VRG § 126 ZPO § 126 Abs. I ZPO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2