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VB.2016.00624 • VG ZH VB.2016.00624 KI-generiert

Late Claims In Admissible Appeal Dismissed

Geschäftsnummer VB.2016.00624
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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This case concerns an appeal regarding an area plan, where the applicant attempted to amend their claims and introduce new arguments in their reply, long after the initial appeal deadline. The court held that new or amended claims filed after the appeal period are considered late and will not be considered. Furthermore, while an appellate court has discretion to consider late arguments under the principle of inquiry, it was not unreasonable for the lower court to decline consideration of the applicant's late arguments, especially since they did not address the challenged area plan. Consequently, the court dismissed the appeal as inadmissible due to the tardiness of the applicant's submissions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Umgebungsplan | Eine Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 23 Abs. 1 VRG). Die Anträge können nur innerhalb der Rekursfrist geändert oder ergänzt werden. Die vom Beschwerdeführer in seiner Replik gestellten neuen bzw. veränderten Anträge erfolgten rund zwei Monate nach Ablauf der Rekursfrist und waren damit klarerweise verspätet. Die Vorinstanz ist auf diese Anträge somit zu Recht nicht eingetreten (E. 2.2). Wie der Antrag kann auch die Begründung eines Rekurses nach Ablauf der Rekursfrist nicht mehr erweitert werden. Jedoch steht es als Folge des Untersuchungsrundsatzes im Ermessen der Rekursinstanz, auch verspätete Parteivorbringen zu berücksichtigen. Da sich der Beschwerdeführer in seiner Replik nicht mit dem von ihm angefochtenen Umgebungsplan befasst hat, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von ihrem Ermessen, diese verspätet vorgebrachten Parteivorbringen nicht zu beachten, Gebrauch gemacht hat (E. 2.3). Auch im Beschwerdeverfahren können keine neuen Sachbegehren gestellt werden. Die in der Beschwerdeschrift und -replik enthaltenen Anträge des Beschwerdeführers bezüglich der Erweiterung des bestehenden Fuss- und Fahrwegrechtes, der Verpflichtung zur Vornahme der offenen Grenzbereinigung sowie der Behebung von Baumängeln und der Gefahrenabwendung sind damit nicht zulässig, weshalb auf diese nicht einzutreten ist (E. 4.1). Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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verspätete Einwendungen neues rechtliches Vorbringen Beschwerdelegitimation verspätete Kündigung Überprüfung einer früheren Entscheidung Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 23 Abs. 1 VRG

Cited as the legal basis for the inadmissibility of new or changed motions filed after the appeal deadline.

§ 20a Abs. I VRG

Cited in relation to the principle of investigation, allowing the appellate instance discretion to consider late party submissions.

§ 1 VRG

General procedural provision, likely relevant to the overall procedural framework, though not directly cited for a specific ruling in the dispositive.

§ 52 VRG

General procedural provision, likely relevant to the overall procedural framework, though not directly cited for a specific ruling in the dispositive.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00624

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00624 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.03.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.06.2017 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Umgebungsplan · Eine Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 23 Abs. 1 VRG). Die Anträge können nur innerhalb der Rekursfrist geändert oder ergänzt werden.

Die vom Beschwerdeführer in seiner Replik gestellten neuen bzw. veränderten Anträge erfolgten rund zwei Monate nach Ablauf der Rekursfrist und waren damit klarerweise verspätet. Die Vorinstanz ist auf diese Anträge somit zu Recht nicht eingetreten (E. 2.2). Wie der Antrag kann auch die Begründung eines Rekurses nach Ablauf der Rekursfrist nicht mehr erweitert werden. Jedoch steht es als Folge des Untersuchungsrundsatzes im Ermessen der Rekursinstanz, auch verspätete Parteivorbringen zu berücksichtigen. Da sich der Beschwerdeführer in seiner Replik nicht mit dem von ihm angefochtenen Umgebungsplan befasst hat, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von ihrem Ermessen, diese verspätet vorgebrachten Parteivorbringen nicht zu beachten, Gebrauch gemacht hat (E. 2.3).

Auch im Beschwerdeverfahren können keine neuen Sachbegehren gestellt werden. Die in der Beschwerdeschrift und -replik enthaltenen Anträge des Beschwerdeführers bezüglich der Erweiterung des bestehenden Fuss- und Fahrwegrechtes, der Verpflichtung zur Vornahme der offenen Grenzbereinigung sowie der Behebung von Baumängeln und der Gefahrenabwendung sind damit nicht zulässig, weshalb auf diese nicht einzutreten ist (E. 4.1).

Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ÄNDERUNG DER RECHTSBEGEHREN NEUE ANTRÄGE NICHTEINTRETEN UMGEBUNGSPLAN · Rechtsnormen: · § 1 VRG § 20a Abs. I VRG § 23 Abs. I VRG § 52 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3