Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00623 • VG ZH VB.2016.00623 KI-generiert

Administrative Court Upholds License Withdrawal for Speeding Despite Prior Criminal Finding

Geschäftsnummer VB.2016.00623
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court upheld the withdrawal of a driving license based on a serious traffic violation, specifically an undisputed speeding offense of 26 km/h over the limit in an urban area, rejecting the appellant's argument that the administrative authority should deviate from the factual findings and legal assessment of a prior, final criminal judgment. The court reasoned that deviating from the criminal conviction, which was reached after hearing the appellant, requires clear indications of error in the factual determination or legal assessment, which were absent, and further determined that the minimum three-month license withdrawal period, mandated by federal jurisprudence, could not be reduced even in cases of hardship, including for professional drivers.

Legislator-Regeste

Amtlich

Warnungsentzug des Führerausweises / Fahrverbot auf Schweizergebiet | Entzug des Führerausweises wegen grober Verletzung der Geschwindigkeitsvorschriften: Abweichen von den Tatsachenfeststellungen und der rechtlichen Würdigung eines rechtskräftigen Strafurteils im Administrativverfahren? Da das Strafurteil im ordentlichen Verfahren unter Anhörung des Beschwerdeführers ergangen ist, müssten klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung und deren rechtlichen Würdigung im Strafurteil bestehen, um davon abzuweichen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Daraus, dass das Obergericht bei seiner Beurteilung auf die Akten abgestellt, jedoch keine weitere Befragung durchgeführt hat, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dem Obergericht waren sowohl die objektiven als auch die subjektiven Umstände aufgrund der Akten und insbesondere auch der protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers aus der Einvernahme bestens bekannt. Es hat sich in seinem Urteil eingehend damit befasst und sich insbesondere auch mit der Verschuldensfrage sorgfältig auseinandergesetzt (E. 3.3). Daher hielt sich die Vorinstanz zu Recht an die rechtliche Würdigung des Strafrichters und ging bei der unbestrittenen Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 26 km/h innerorts zutreffend von einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften aus (E. 4.2). Die Mindestentzugsdauer von vorliegend drei Monaten darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch bei Berufschauffeuren nicht unterschritten werden (E. 5.1). Eine Reduktion der Entzugsdauer wäre damit auch bei Vorliegen eines Härtefalls im Sinn von Art. 33 Abs. 5 VZV ausgeschlossen (E. 5.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Geschwindigkeitsüberschreitung strafbare Handlung Verwaltungsbehörde Kontrollfahrt Einziehung des Motorfahrzeugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 33 Abs. V VZV

A reduction of the withdrawal period was excluded even in the case of hardship according to this provision.

Art. 16c Abs. I lit. a SVG

This provision likely forms the basis for the decision regarding the license withdrawal due to gross violation of traffic regulations, as implied by the substantive discussion.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00623

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00623 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.02.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Warnungsentzug des Führerausweises / Fahrverbot auf Schweizergebiet · Entzug des Führerausweises wegen grober Verletzung der Geschwindigkeitsvorschriften: Abweichen von den Tatsachenfeststellungen und der rechtlichen Würdigung eines rechtskräftigen Strafurteils im Administrativverfahren? Da das Strafurteil im ordentlichen Verfahren unter Anhörung des Beschwerdeführers ergangen ist, müssten klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung und deren rechtlichen Würdigung im Strafurteil bestehen, um davon abzuweichen.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Daraus, dass das Obergericht bei seiner Beurteilung auf die Akten abgestellt, jedoch keine weitere Befragung durchgeführt hat, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dem Obergericht waren sowohl die objektiven als auch die subjektiven Umstände aufgrund der Akten und insbesondere auch der protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers aus der Einvernahme bestens bekannt. Es hat sich in seinem Urteil eingehend damit befasst und sich insbesondere auch mit der Verschuldensfrage sorgfältig auseinandergesetzt (E. 3.3).

Daher hielt sich die Vorinstanz zu Recht an die rechtliche Würdigung des Strafrichters und ging bei der unbestrittenen Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 26 km/h innerorts zutreffend von einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften aus (E. 4.2). Die Mindestentzugsdauer von vorliegend drei Monaten darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch bei Berufschauffeuren nicht unterschritten werden (E. 5.1). Eine Reduktion der Entzugsdauer wäre damit auch bei Vorliegen eines Härtefalls im Sinn von Art. 33 Abs. 5 VZV ausgeschlossen (E. 5.2).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ABWEICHUNG GESCHWINDIGKEITSÜBERSCHREITUNG GROBE VERKEHRSREGELVERLETZUNG HÄRTEFALL MINDESTAUSWEISENTZUG MINDESTENTZUGSDAUER RECHTLICHE WÜRDIGUNG SCHWERE WIDERHANDLUNG STRAFURTEIL STRASSENVERKEHRSRECHT · Rechtsnormen: · Art. 16 Abs. II SVG Art. 16c Abs. I lit. a SVG Art. 90 Abs. II SVG Art. 4a Abs. I lit. a VRV Art. 33 Abs. V VZV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3