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VB.2016.00620 • VG ZH VB.2016.00620 KI-generiert

Appeal Against Denial of Conditional Release for Continuing Offenses

Geschäftsnummer VB.2016.00620
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal regarding the denial of conditional release under Article 86 of the Criminal Code for an individual convicted of aggravated deprivation of liberty and kidnapping, which constitute continuing offenses. The court reasoned that because the offenses involve the continuation of an unlawful state, the conviction only covers the duration up to the judgment, and maintaining the unlawful state afterward constitutes a new offense to which the principle of *ne bis in idem* does not apply. Given the applicant's demonstrated unwillingness to end the unlawful state by returning the abducted children to the country of origin, the court found significant doubt that the applicant would comply with conditional release terms, as doing so would immediately necessitate revocation of the release, thus upholding the denial of the application.

Legislator-Regeste

Amtlich

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB Nichteintreten auf die Vorbringen betreffend das Strafverfahren (E. 1.2 f.). Rechtsgrundlagen zur bedingten Entlassung auf den Zweidritteltermin (E. 2). Bei den vom Beschwerdeführer begangenen Delikten (qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung) handelt es sich um Dauerdelikte. Die Verurteilung erfasst nur die Herbeiführung und die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes bis zum Urteilszeitpunkt; das Aufrechterhalten des Dauerzustandes nach dem Urteil ist deshalb als selbständige Tat zu werten. Die Tateinheit wird durch die Verurteilung aufgehoben, und für neue Delikte gilt der Grundsatz "ne bis in idem" nicht. Dauerdelikte sind erst beendet, wenn der strafrechtswidrige Zustand aufhört. Die bedingte Entlassung dürfte bei den als Dauerdelikten ausgestalteten Strafbestimmungen regelmässig daran scheitern, dass der deliktische Zustand nach dem Willen des Betroffenen weiter aufrecht erhalten wird (E. 4). Es bestehen erhebliche Zweifel, dass der Beschwerdeführer gewillt ist, seine Kinder in die Schweiz zurückzubringen und dem Dauerdelikt ein Ende zu setzen (E. 5.1-5.3). Der deliktische Zustand des Dauerdelikts würde im Moment der bedingten Entlassung wieder aufleben und fortgeführt, was sich mit einem deliktfreien Verhalten nicht in Einklang bringen lässt und konsequenterweise sogleich wieder zum Widerruf der bedingten Entlassung führen müsste (E. 5.4). Abweisung des Gesuchs um UP/URB (E. 6). Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Widerruf der bedingten Entlassung Entführung rechtswidrige Freiheitsentziehung strafbare Handlung Haftverlängerung Grundsatz "ne bis in idem"

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 86 StGB

This article governs conditional release, the central subject of the decision regarding the denial of early release.

Art. 86 Abs. 1 StGB

Cited in relation to the requirements for conditional release.

Art. 86 Abs. 2 StGB

Cited in relation to the requirements for conditional release.

Art. 86 Abs. 3 StGB

Cited in relation to the requirements for conditional release.

§ 16 VRG

This procedural article is cited in the context of the decision, likely regarding the procedure for the application for conditional release (UP/URB).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00620

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00620 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.12.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.07.2017 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB · Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB Nichteintreten auf die Vorbringen betreffend das Strafverfahren (E. 1.2 f.). Rechtsgrundlagen zur bedingten Entlassung auf den Zweidritteltermin (E. 2).

Bei den vom Beschwerdeführer begangenen Delikten (qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung) handelt es sich um Dauerdelikte. Die Verurteilung erfasst nur die Herbeiführung und die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes bis zum Urteilszeitpunkt; das Aufrechterhalten des Dauerzustandes nach dem Urteil ist deshalb als selbständige Tat zu werten. Die Tateinheit wird durch die Verurteilung aufgehoben, und für neue Delikte gilt der Grundsatz "ne bis in idem" nicht. Dauerdelikte sind erst beendet, wenn der strafrechtswidrige Zustand aufhört.

Die bedingte Entlassung dürfte bei den als Dauerdelikten ausgestalteten Strafbestimmungen regelmässig daran scheitern, dass der deliktische Zustand nach dem Willen des Betroffenen weiter aufrecht erhalten wird (E. 4). Es bestehen erhebliche Zweifel, dass der Beschwerdeführer gewillt ist, seine Kinder in die Schweiz zurückzubringen und dem Dauerdelikt ein Ende zu setzen (E. 5.1-5.3). Der deliktische Zustand des Dauerdelikts würde im Moment der bedingten Entlassung wieder aufleben und fortgeführt, was sich mit einem deliktfreien Verhalten nicht in Einklang bringen lässt und konsequenterweise sogleich wieder zum Widerruf der bedingten Entlassung führen müsste (E. 5.4).

Abweisung des Gesuchs um UP/URB (E. 6). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · BEDINGTE ENTLASSUNG ENTFÜHRUNG FREIHEITSBERAUBUNG LEGALPROGNOSE · Rechtsnormen: · Art. 86 StGB Art. 86 Abs. 1 StGB Art. 86 Abs. 2 StGB Art. 86 Abs. 3 StGB Art. 183 Ziff. 2 StGB Art. 184 Abs. 4 StGB § 16 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3