Administrative Court Upholds Driving License Revocation for Extreme Tailgating
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court confirmed the revocation of a driving license due to a severe violation of distance regulations, specifically maintaining only 5–10 meters distance from a preceding vehicle for at least 50 seconds while traveling at a minimum of 90 km/h, which constituted a serious traffic offense. The court reasoned that the administrative authority was generally bound by the factual findings and legal assessment of a final criminal judgment, especially one resulting from an ordinary procedure with an oral hearing where the appellant was present, and found no compelling evidence to deviate from the criminal court's determination that the facts established a serious breach of traffic rules, applying the recognized rule of thumb for minimum safe distance.
Legislator-Regeste
AmtlichEntzug des Führerausweises | Entzug des Führerausweises wegen schwerer Verletzung der Abstandsvorschriften: Abweichen von den Tatsachenfeststellungen und der rechtlichen Würdigung eines rechtskräftigen Strafurteils im Administrativverfahren. Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen und die rechtliche Würdigung des Strafurteils gebunden und darf nur unter engen Voraussetzungen davon abweichen. Sie hat insbesondere dann darauf abzustellen, wenn das Strafurteil im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung der Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist. Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, welche der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde (etwa dann, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat), so ist die Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich der Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden (E. 3.1). Der vom Obergericht dargestellte Sachverhalt überzeugt genauso wie das bundesgerichtliche Urteil, wonach dieser gestützt auf die Akten feststellbar war und sorgfältig ermittelt worden ist. Sodann bringt der Beschwerdeführer im Administrativverfahren nichts vor, was nicht bereits bei der Beurteilung durch die Strafgerichte berücksichtigt worden wäre. Zudem ist das Strafurteil im ordentlichen Verfahren unter Anhörung des Beschwerdeführers ergangen, weshalb klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen im Strafurteil bestehen müssten. Dies ist vorliegend nicht der Fall (E. 3.2). Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Geschwindigkeit von mind. 90 km/h während einer Dauer von mind. 50 s zum vorderen Fahrzeug lediglich einen Abstand von 5–10 m eingehalten hat. Mit Verweis auf die vom Bundesgericht anerkannte Faustregel von 1/6 der Geschwindigkeit, hier entsprechend 15 m, hielt sich die Vorinstanz zu Recht auch an die rechtliche Würdigung des Strafrichters und ging von einer schweren Verletzungder Verkehrsregeln im Sinn von Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 Art. 90 und Abs. 2 SVG aus (E. 3.4). Abweisung.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00617
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00617 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.01.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 02.06.2017 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Entzug des Führerausweises · Entzug des Führerausweises wegen schwerer Verletzung der Abstandsvorschriften: Abweichen von den Tatsachenfeststellungen und der rechtlichen Würdigung eines rechtskräftigen Strafurteils im Administrativverfahren.
Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen und die rechtliche Würdigung des Strafurteils gebunden und darf nur unter engen Voraussetzungen davon abweichen. Sie hat insbesondere dann darauf abzustellen, wenn das Strafurteil im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung der Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist. Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, welche der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde (etwa dann, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat), so ist die Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich der Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden (E. 3.1).
Der vom Obergericht dargestellte Sachverhalt überzeugt genauso wie das bundesgerichtliche Urteil, wonach dieser gestützt auf die Akten feststellbar war und sorgfältig ermittelt worden ist. Sodann bringt der Beschwerdeführer im Administrativverfahren nichts vor, was nicht bereits bei der Beurteilung durch die Strafgerichte berücksichtigt worden wäre. Zudem ist das Strafurteil im ordentlichen Verfahren unter Anhörung des Beschwerdeführers ergangen, weshalb klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen im Strafurteil bestehen müssten.
Dies ist vorliegend nicht der Fall (E. 3.2). Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Geschwindigkeit von mind. 90 km/h während einer Dauer von mind. 50 s zum vorderen Fahrzeug lediglich einen Abstand von 5–10 m eingehalten hat. Mit Verweis auf die vom Bundesgericht anerkannte Faustregel von 1/6 der Geschwindigkeit, hier entsprechend 15 m, hielt sich die Vorinstanz zu Recht auch an die rechtliche Würdigung des Strafrichters und ging von einer schweren Verletzungder Verkehrsregeln im Sinn von Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 Art. 90 und Abs. 2 SVG aus (E. 3.4).
Abweisung. · --- · Stichworte: · ABSTANDSUNTERSCHREITUNG ABSTANDSVORSCHRIFTEN BERUFLICHE GRÜNDE FÜHRERAUSWEISENTZUG MASSNAHMEEMPFINDLICHKEIT MINDESTENTZUGSDAUER NOTSTAND RECHTLICHE WÜRDIGUNG SACHVERHALTSABKLÄRUNG SACHVERHALTSERMITTLUNG SCHWERE WIDERHANDLUNG STRASSENVERKEHRSRECHT TATSACHENFESTSTELLUNG VERSCHULDEN (SVG) · Rechtsnormen: · Art. 16 Abs. II SVG Art. 16 Abs. III SVG Art. 16c Abs. I lit. a SVG Art. 16c Abs. II SVG Art. 34 Abs. IV SVG Art. 90 Abs. II SVG Art. 12 Abs. I VRV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3