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VB.2016.00615 • VG ZH VB.2016.00615 KI-generiert

Awarding Authority's Improper Bid Assessment and Unfair Scoring Criteria Upheld in Appeal

Geschäftsnummer VB.2016.00615
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court found that the awarding authority improperly assessed the bids by not giving sufficient weight to the price criterion and by allowing an offer to be improved with a new reference after the submission deadline, violating the principles of equal treatment and transparency. Additionally, a scoring criterion for intervention time was designed in a way that unfairly disadvantaged the complainant. Therefore, the court upheld the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Submission. Bewertung der Angebote. Es kann offenbleiben, ob auf den erst in der Replik gestellten Antrag, das Angebot der Mitbeteiligten aus dem Submissionsverfahren auszuschliessen, einzutreten ist (E. 2.2). Das Verfahren vor Verwaltungsgericht kennt das Institut der Anschlussbeschwerde nicht (E. 2.3). Die Preisbewertung muss der Gewichtung des Preiskriteriums Rechnung tragen, damit das im Voraus bekannt gegebene Gewicht tatsächlich zum Tragen kommt. Welche Bandbreite bei den Angebotspreisen realistischerweise erwartet werden kann, ist von der infrage stehenden Beschaffung abhängig. Wird die Bandbreite erst nach dem Vorliegen der Angebote festgelegt, können auch die tatsächlich offerierten Preise als Anhaltspunkte berücksichtigt werden. Je ungewöhnlicher die Preisspanne ist, desto höher sind die Anforderungen an deren Begründung durch die Vergabebehörde. Vorliegend hat diese ihren Ermessensspielraum überschritten und dem Preiskriterium zu wenig Gewicht beigemessen (E. 4.2 f.). Besteht zwischen einem Anbieter und der angegebenen Referenzperson oder -firma eine nähere Verbindung, so ist die Referenz zwar nicht a priori unbeachtlich. Indessen rechtfertigen Referenzen, welche in keiner Weise unabhängig sind, einen erheblichen Punkteabzug beim fraglichen Kriterium (E. 5.3). Erfüllen Referenzen die Anforderungen nicht, liegt kein kleiner, rein formeller Mangel vor, welcher ohne Weiteres nachträglich behoben werden darf. Es steht im Widerspruch zum Gebot der Gleichbehandlung der Anbieter, dass der Mitbeteiligten Gelegenheit gegeben wurde, ihr Angebot mit einer neuen Referenz aufzubessern (E. 5.5.2 f.). Das Zuschlagskriterium "Leistungsfähigkeit und Organisation, Unterkriterium Interventionszeit" wurde ohne plausiblen Grund so ausgestaltet, dass es sich signifikant zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirkte, was das Gleichbehandlungs- und das Transparenzgebot verletzt (E. 6.3). Gutheissung.

Schlagwörter

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Offertbewertung Zuschlagskriterien Zuschlag bei der Versteigerung unlauterer Wettbewerb Schiedsspruchaufhebung Gleichbehandlung und Transparenz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 1 Abs. III IVöB

This article forms the basis for the principle of equal treatment and transparency in public procurement, which was violated in this case regarding the 'Intervention time' criterion.

Art. 16 Abs. I lit. a IVöB

This article relates to the evaluation of offers and the assessment of criteria, and was applied to determine that the price evaluation was flawed.

Art. 16 Abs. II IVöB

This article addresses the evaluation of reference persons or companies, and was used to justify deductions for non-independent references.

§ 24 Abs. I SubmV

This provision likely concerns the details of the submission process or evaluation, and was applied in conjunction with the IVöB.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00615

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00615 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.05.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Submission. Bewertung der Angebote. Es kann offenbleiben, ob auf den erst in der Replik gestellten Antrag, das Angebot der Mitbeteiligten aus dem Submissionsverfahren auszuschliessen, einzutreten ist (E. 2.2). Das Verfahren vor Verwaltungsgericht kennt das Institut der Anschlussbeschwerde nicht (E. 2.3).

Die Preisbewertung muss der Gewichtung des Preiskriteriums Rechnung tragen, damit das im Voraus bekannt gegebene Gewicht tatsächlich zum Tragen kommt. Welche Bandbreite bei den Angebotspreisen realistischerweise erwartet werden kann, ist von der infrage stehenden Beschaffung abhängig. Wird die Bandbreite erst nach dem Vorliegen der Angebote festgelegt, können auch die tatsächlich offerierten Preise als Anhaltspunkte berücksichtigt werden. Je ungewöhnlicher die Preisspanne ist, desto höher sind die Anforderungen an deren Begründung durch die Vergabebehörde.

Vorliegend hat diese ihren Ermessensspielraum überschritten und dem Preiskriterium zu wenig Gewicht beigemessen (E. 4.2 f.). Besteht zwischen einem Anbieter und der angegebenen Referenzperson oder -firma eine nähere Verbindung, so ist die Referenz zwar nicht a priori unbeachtlich. Indessen rechtfertigen Referenzen, welche in keiner Weise unabhängig sind, einen erheblichen Punkteabzug beim fraglichen Kriterium (E. 5.3). Erfüllen Referenzen die Anforderungen nicht, liegt kein kleiner, rein formeller Mangel vor, welcher ohne Weiteres nachträglich behoben werden darf.

Es steht im Widerspruch zum Gebot der Gleichbehandlung der Anbieter, dass der Mitbeteiligten Gelegenheit gegeben wurde, ihr Angebot mit einer neuen Referenz aufzubessern (E. 5.5.2 f.). Das Zuschlagskriterium "Leistungsfähigkeit und Organisation, Unterkriterium Interventionszeit" wurde ohne plausiblen Grund so ausgestaltet, dass es sich signifikant zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirkte, was das Gleichbehandlungs- und das Transparenzgebot verletzt (E. 6.3). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANSCHLUSSBESCHWERDE BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN GLEICHBEHANDLUNGSGEBOT PREISBEWERTUNG PREISSPANNE REFERENZ REFERENZEN SUBMISSIONSRECHT TRANSPARENZGEBOT · Rechtsnormen:

· Art. 1 Abs. III IVöB Art. 16 Abs. I lit. a IVöB Art. 16 Abs. II IVöB § 24 Abs. I SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3