Cost Allocation for Out-of-Home Placement Based on Support Domicile
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a dispute regarding the assumption of costs for the out-of-home placement of a dependent, the court reviewed the prior ruling that held the appealing party responsible for these costs, recognizing that the permanent nature of the placement was foreseeable from the start. The court reasoned that because the dependent's parents lacked a joint civil domicile, the dependent's support domicile was initially at the mother's residence according to statutory provisions, and this location remained the support domicile unless the dependent began living with the mother again, a fact not sufficiently established in the record; consequently, the court partially upheld the appeal and remanded the case, noting that the municipality's responsibility for support jurisdiction is tied to the dependent's separation from their parents.
Legislator-Regeste
AmtlichFremdplatzierungskosten | Fremdplatzierungskosten [In Gutheissung des Rekurses verpflichtete die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, die Kosten für die Fremdplatzierung der Beschwerdegegnerin zu übernehmen.] Im vorliegenden Fall war bereits zu Beginn der Fremdplatzierung von deren Dauerhaftigkeit auszugehen. Da die Eltern der Beschwerdegegnerin keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz hatten, befand sich der Unterstützungswohnsitz der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 7 Abs. 2 ZUG am Wohnsitz ihrer Mutter. Aufgrund der Akten kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Mutter der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Fremdplatzierung ihren Unterstützungswohnsitz in A tatsächlich aufgegeben hat. Selbst wenn aber unmittelbar vor der Fremdplatzierung kein gemeinsamer Unterstützungswohnsitz der Beschwerdegegnerin und deren Mutter existiert hätte, wäre der Unterstützungswohnsitz der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG in A (E. 4.2). Umplatzierungen der Beschwerdegegnerin und Wohnsitzwechsel der Eltern ändern an dieser Zuständigkeitsordnung nichts (E. 4.3). A bleibt jedoch nur solange Unterstützungswohnsitz der Beschwerdegegnerin, als diese von ihren Eltern getrennt lebt. Aus den aktenkundigen Informationen geht nicht in genügender Weise hervor, ob und gegebenenfalls seit wann die Beschwerdegegnerin wieder mit ihrer Mutter an deren Wohnsitz zusammenlebt (E. 4.5). Teilweise Gutheissung und Rückweisung. Gewährung UP/URB.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning as the basis for determining the place of support obligation (Unterstützungswohnsitz), relevant to the substantive ruling on cost assumption.
Cited generally in relation to the determination of the place of support obligation (Unterstützungswohnsitz).
Cited generally in relation to the determination of the place of support obligation (Unterstützungswohnsitz).
Cited generally in relation to the determination of the place of support obligation (Unterstützungswohnsitz).
Cited in the list of legal norms relevant to the decision.
Cited in the list of legal norms relevant to the decision.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00611
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00611 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.07.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.09.2017 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Fremdplatzierungskosten · Fremdplatzierungskosten [In Gutheissung des Rekurses verpflichtete die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, die Kosten für die Fremdplatzierung der Beschwerdegegnerin zu übernehmen.] Im vorliegenden Fall war bereits zu Beginn der Fremdplatzierung von deren Dauerhaftigkeit auszugehen.
Da die Eltern der Beschwerdegegnerin keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz hatten, befand sich der Unterstützungswohnsitz der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 7 Abs. 2 ZUG am Wohnsitz ihrer Mutter. Aufgrund der Akten kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Mutter der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Fremdplatzierung ihren Unterstützungswohnsitz in A tatsächlich aufgegeben hat. Selbst wenn aber unmittelbar vor der Fremdplatzierung kein gemeinsamer Unterstützungswohnsitz der Beschwerdegegnerin und deren Mutter existiert hätte, wäre der Unterstützungswohnsitz der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG in A (E. 4.2).
Umplatzierungen der Beschwerdegegnerin und Wohnsitzwechsel der Eltern ändern an dieser Zuständigkeitsordnung nichts (E. 4.3). A bleibt jedoch nur solange Unterstützungswohnsitz der Beschwerdegegnerin, als diese von ihren Eltern getrennt lebt. Aus den aktenkundigen Informationen geht nicht in genügender Weise hervor, ob und gegebenenfalls seit wann die Beschwerdegegnerin wieder mit ihrer Mutter an deren Wohnsitz zusammenlebt (E. 4.5).
Teilweise Gutheissung und Rückweisung. Gewährung UP/URB. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSORT DAUERHAFTIGKEIT FREMDPLATZIERUNG FREMDPLATZIERUNGSKOSTEN HEIMPLATZIERUNG KOSTENÜBERNAHME LEGITIMATION DER GEMEINDE RÜCKWEISUNG UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ UNTERSTÜTZUNGSZUSTÄNDIGKEIT WOHNSITZ ZUSTÄNDIGKEITSGESETZ · Rechtsnormen: · § 9 GebV VGr neu § 16 VRG § 21 Abs. II VRG § 21 Abs. II lit. c VRG Art. 25 ZGB Art. 7 ZUG Art. 7 Abs. I ZUG Art. 7 Abs. II ZUG Art. 7 Abs. III ZUG Art. 7 Abs. III lit. c ZUG Art. 7 Abs. III lit. d ZUG Art. 9 ZUG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3