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VB.2016.00608 • VG ZH VB.2016.00608 KI-generiert

Revocation of Residence Permit Upheld Despite Ties to Citizen Due to Repeated Serious Offenses

Geschäftsnummer VB.2016.00608
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the revocation of a permanent residence permit for an individual, born and raised in the country and engaged to a Swiss citizen, due to repeated criminal convictions, primarily property offenses committed on an organized basis, even after a prior warning following a long-term prison sentence. The court reasoned that a prior warning regarding a severe penalty does not create a legitimate expectation that further subsequent offenses, even minor ones, will not lead to revocation, as the individual must understand that any further criminal activity weighs against them in the proportionality assessment; furthermore, the existing relationship with the Swiss citizen, known about the criminal past from the outset, did not outweigh the public interest in revocation given the seriousness and persistence of the offending behavior.

Legislator-Regeste

Amtlich

Niederlassungsbewilligung (Widerruf) | Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund wiederholter Straffälligkeit. [Der mit einer Schweizerin verlobte, in der Schweiz geborene und hier aufgewachsene kroatische Beschwerdeführer ist wiederholt wegen diverser Vermögensdelikte bestraft und ausländerrechtlich verwarnt worden. Nachdem er zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt und deshalb zunächst nur verwarnt wurde, widerrief das Migrationsamt seine Niederlassungsbewilligung, als es nachträglich von weiteren [minderschweren] Straftaten erfuhr]. Allgemeine Voraussetzungen für einen Bewilligungswiderruf wegen Straffälligkeit und Kompetenzenverteilung zwischen Strafgericht und Migrationsbehörde. Das Migrationsamt darf die Niederlassungsbewilligung nach einer bereits ausgesprochenen Verwarnung wegen einer erwirkten längerfristigen Freiheitsstrafe auch noch nachträglich widerrufen, wenn hernach weitere (allenfalls auch nur minderschwere) Straftaten hinzutreten. So begründet eine Verwarnung kein berechtigtes Vertrauen dahingehend, dass die Behörde von einem Widerruf absehen würde. Vielmehr muss einem bereits verwarnten Ausländer gerade klar sein, dass die Interessensabwägung bei weiteren Verurteilungen zu seinen Ungunsten ausfallen kann. Aufgrund der Art der begangenen Delikte (u.a. gewerbs- und bandenmässig begangene Einbruchsdelikte), der bereits erwirkten Verwarnungen und des bisherigen Legalverhaltens erscheint ein Bewilligungswiderruf vorliegend auch unter Berücksichtigung der privaten Interessen des geschiedenen und kinderlosen Beschwerdeführers verhältnismässig. Hieran vermag auch sein gefestigtes, eheähnliches Konkubinat mit einer Schweizerin und seine beabsichtigte Heirat nichts zu ändern, zumal diese bereits zu Beginn der Beziehung über sein deliktisches Vorleben aufgeklärt war und deshalb mit der Wegweisung des Beschwerdeführers rechnen musste. Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung schwere Straftaten wiederholte Verstösse gegen das Ausländerrecht niedergelassene Person bisheriger Rechtsstatus

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 30 Abs. I lit. b AuG
· Art. 30 Abs. I lit. b AuG Art.
Art. 62 lit. b AuG
This article, cited in the list of applicable legal norms, forms the basis for the decision regarding the revocation of the residence permit due to repeated criminal behavior.
Art. 62 Abs. I lit. b AuG
b AuG Art. 62 Abs. I lit. b AuG Art.
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
This article, cited in the list of applicable legal norms, concerns the conditions for revoking a permit, which is the core issue addressed in the decision.
Art. 63 Abs. III AuG
a AuG Art. 63 Abs. III AuG Art.
Art. 83 AuG
Art. 96 Abs. I AuG
83 AuG Art. 96 Abs. I AuG Art.
Art. 13 Abs. I BV
I AuG Art. 13 Abs. I BV Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 lit. b AuG

This article, cited in the list of applicable legal norms, forms the basis for the decision regarding the revocation of the residence permit due to repeated criminal behavior.

Art. 63 Abs. I lit. a AuG

This article, cited in the list of applicable legal norms, concerns the conditions for revoking a permit, which is the core issue addressed in the decision.

Art. 66a StGB

This criminal code article is listed as a relevant norm, implying its potential relevance to the underlying criminal behavior leading to the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00608

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00608 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.12.2016 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.10.2017 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung (Widerruf) · Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund wiederholter Straffälligkeit. [Der mit einer Schweizerin verlobte, in der Schweiz geborene und hier aufgewachsene kroatische Beschwerdeführer ist wiederholt wegen diverser Vermögensdelikte bestraft und ausländerrechtlich verwarnt worden.

Nachdem er zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt und deshalb zunächst nur verwarnt wurde, widerrief das Migrationsamt seine Niederlassungsbewilligung, als es nachträglich von weiteren [minderschweren] Straftaten erfuhr]. Allgemeine Voraussetzungen für einen Bewilligungswiderruf wegen Straffälligkeit und Kompetenzenverteilung zwischen Strafgericht und Migrationsbehörde. Das Migrationsamt darf die Niederlassungsbewilligung nach einer bereits ausgesprochenen Verwarnung wegen einer erwirkten längerfristigen Freiheitsstrafe auch noch nachträglich widerrufen, wenn hernach weitere (allenfalls auch nur minderschwere) Straftaten hinzutreten.

So begründet eine Verwarnung kein berechtigtes Vertrauen dahingehend, dass die Behörde von einem Widerruf absehen würde. Vielmehr muss einem bereits verwarnten Ausländer gerade klar sein, dass die Interessensabwägung bei weiteren Verurteilungen zu seinen Ungunsten ausfallen kann. Aufgrund der Art der begangenen Delikte (u.a. gewerbs- und bandenmässig begangene Einbruchsdelikte), der bereits erwirkten Verwarnungen und des bisherigen Legalverhaltens erscheint ein Bewilligungswiderruf vorliegend auch unter Berücksichtigung der privaten Interessen des geschiedenen und kinderlosen Beschwerdeführers verhältnismässig.

Hieran vermag auch sein gefestigtes, eheähnliches Konkubinat mit einer Schweizerin und seine beabsichtigte Heirat nichts zu ändern, zumal diese bereits zu Beginn der Beziehung über sein deliktisches Vorleben aufgeklärt war und deshalb mit der Wegweisung des Beschwerdeführers rechnen musste. Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · EINBRUCHDIEBSTAHL KONKUBINAT KROATIEN LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE NACHTRÄGLICHER WIDERRUF SECONDO VERTRAUENSSCHUTZ VERWARNUNG WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG ZUSATZSTRAFE · Rechtsnormen:

· Art. 30 Abs. I lit. b AuG Art. 62 lit. b AuG Art. 62 Abs. I lit. b AuG Art. 63 Abs. I lit. a AuG Art. 63 Abs. III AuG Art. 83 AuG Art. 96 Abs. I AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 36 BV Art. 121 Abs. III BV Art. 8 EMRK Art. 8 Abs. I EMRK Art. 8 Abs. II EMRK Art. 66a StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3