National of EU/EFTA State Residency Revocation for Reliance on Social Assistance Upheld Despite Pending Disability Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA non-employed national of an EU/EFTA state had their residency permit revoked due to reliance on social assistance, arguing that a favorable decision in their ongoing disability insurance appeal would resolve their financial insufficiency. The court upheld the revocation, reasoning that according to established precedent, while immigration proceedings should generally be suspended pending the outcome of definitive disability evaluations, in this case, the disability office's assessment indicating the applicant was 100% employable made the financial pre-condition for the permit clearly and unambiguously unmet, negating the need to wait for the final social insurance ruling.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Erwerbsloser Aufenthalt (Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA) Nach Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA erhalten Angehörige eines EU-Mitgliedstaats, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, eine Aufenthaltsbewilligung, sofern sie über genügende finanzielle Mittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen und sie zudem über einen Krankenversicherungsschutz verfügen, der sämtliche Risiken abdeckt. Aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit wurde die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin widerrufen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie werde sich dauernd von der Sozialhilfe ablösen können, wenn ihre beim Sozialversicherungsgericht hängige Beschwerde gegen die abschlägige IV-Verfügung gutgeheissen werde (E. 2.5). Sie beantragt, das migrationsrechtliche Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid über die IV-Leistungen vorliege. Nach der Rspr. des Bundesgerichts darf die Migrationsbehörde bei geltend gemachter dauernder Arbeitsunfähigkeit solange nicht über den weiteren Aufenthaltsstatus entscheiden, als die IV-Abklärungen bzgl. der dauernden Arbeitsunfähigkeit im Gang sind. Im Zweifelsfall ist die Verfügung der zuständigen IV-Stelle abzuwarten. Der Aufenthaltsstatus darf nur dann früher geregelt werden, wenn die IV-rechtliche Ausgangslage als Vorfrage zum Bewilligungsentscheid – wie hier - klar und eindeutig erscheint. Nach den Erwägungen der IV-Stelle weist die Beschwerdeführerin weder schwere psychische noch schwere somatische Beschwerden auf. Die Beschwerdeführerin sei zu 100% arbeitsfähig (E. 2.6). Mangels Anspruch auf IV-Leistungen verfügt die Beschwerdeführerin nicht über genügende finanzielle Mittel im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA und ist auch nicht mit der baldigen Ablösung von der Sozialhilfe zu rechnen (E. 2.7). Die Beschwerdeführerin erfüllt auch die Voraussetzungen von Art. 28 AuG nicht (E. 2.8). Abweisung uP/URB. Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision defines the requirements for a residence permit for economically inactive EU/EFTA nationals, which was the subject of the decision regarding the appellant's financial means.
The court confirmed that the appellant did not meet the requirements of this provision for the residence permit.
This provision concerns the basis for the residence permit, which was implicitly addressed in the overall assessment leading to the final order.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00607
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216986&W10_KEY=13317078&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00607 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.02.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 01.03.2018 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Erwerbsloser Aufenthalt (Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA) Nach Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA erhalten Angehörige eines EU-Mitgliedstaats, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, eine Aufenthaltsbewilligung, sofern sie über genügende finanzielle Mittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen und sie zudem über einen Krankenversicherungsschutz verfügen, der sämtliche Risiken abdeckt.
Aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit wurde die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin widerrufen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie werde sich dauernd von der Sozialhilfe ablösen können, wenn ihre beim Sozialversicherungsgericht hängige Beschwerde gegen die abschlägige IV-Verfügung gutgeheissen werde (E. 2.5). Sie beantragt, das migrationsrechtliche Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid über die IV-Leistungen vorliege. Nach der Rspr. des Bundesgerichts darf die Migrationsbehörde bei geltend gemachter dauernder Arbeitsunfähigkeit solange nicht über den weiteren Aufenthaltsstatus entscheiden, als die IV-Abklärungen bzgl. der dauernden Arbeitsunfähigkeit im Gang sind.
Im Zweifelsfall ist die Verfügung der zuständigen IV-Stelle abzuwarten. Der Aufenthaltsstatus darf nur dann früher geregelt werden, wenn die IV-rechtliche Ausgangslage als Vorfrage zum Bewilligungsentscheid – wie hier - klar und eindeutig erscheint. Nach den Erwägungen der IV-Stelle weist die Beschwerdeführerin weder schwere psychische noch schwere somatische Beschwerden auf. Die Beschwerdeführerin sei zu 100% arbeitsfähig (E. 2.6). Mangels Anspruch auf IV-Leistungen verfügt die Beschwerdeführerin nicht über genügende finanzielle Mittel im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA und ist auch nicht mit der baldigen Ablösung von der Sozialhilfe zu rechnen (E. 2.7).
Die Beschwerdeführerin erfüllt auch die Voraussetzungen von Art. 28 AuG nicht (E. 2.8). Abweisung uP/URB. Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA FINANZIELLE MITTEL INVALIDENRENTE IV-VERFAHREN RENTNER SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 28 AuG Art. 4 Abs. I Anhang I FZA Art. 24 Abs. I Anhang I FZA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3