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VB.2016.00607 • VG ZH VB.2016.00607 KI-generiert

National of EU/EFTA State Residency Revocation for Reliance on Social Assistance Upheld Despite Pending Disability Appeal

Geschäftsnummer VB.2016.00607
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A non-employed national of an EU/EFTA state had their residency permit revoked due to reliance on social assistance, arguing that a favorable decision in their ongoing disability insurance appeal would resolve their financial insufficiency. The court upheld the revocation, reasoning that according to established precedent, while immigration proceedings should generally be suspended pending the outcome of definitive disability evaluations, in this case, the disability office's assessment indicating the applicant was 100% employable made the financial pre-condition for the permit clearly and unambiguously unmet, negating the need to wait for the final social insurance ruling.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Erwerbsloser Aufenthalt (Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA) Nach Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA erhalten Angehörige eines EU-Mitgliedstaats, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, eine Aufenthaltsbewilligung, sofern sie über genügende finanzielle Mittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen und sie zudem über einen Krankenversicherungsschutz verfügen, der sämtliche Risiken abdeckt. Aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit wurde die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin widerrufen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie werde sich dauernd von der Sozialhilfe ablösen können, wenn ihre beim Sozialversicherungsgericht hängige Beschwerde gegen die abschlägige IV-Verfügung gutgeheissen werde (E. 2.5). Sie beantragt, das migrationsrechtliche Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid über die IV-Leistungen vorliege. Nach der Rspr. des Bundesgerichts darf die Migrationsbehörde bei geltend gemachter dauernder Arbeitsunfähigkeit solange nicht über den weiteren Aufenthaltsstatus entscheiden, als die IV-Abklärungen bzgl. der dauernden Arbeitsunfähigkeit im Gang sind. Im Zweifelsfall ist die Verfügung der zuständigen IV-Stelle abzuwarten. Der Aufenthaltsstatus darf nur dann früher geregelt werden, wenn die IV-rechtliche Ausgangslage als Vorfrage zum Bewilligungsentscheid – wie hier - klar und eindeutig erscheint. Nach den Erwägungen der IV-Stelle weist die Beschwerdeführerin weder schwere psychische noch schwere somatische Beschwerden auf. Die Beschwerdeführerin sei zu 100% arbeitsfähig (E. 2.6). Mangels Anspruch auf IV-Leistungen verfügt die Beschwerdeführerin nicht über genügende finanzielle Mittel im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA und ist auch nicht mit der baldigen Ablösung von der Sozialhilfe zu rechnen (E. 2.7). Die Beschwerdeführerin erfüllt auch die Voraussetzungen von Art. 28 AuG nicht (E. 2.8). Abweisung uP/URB. Abweisung.

Schlagwörter

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Sozialversicherungsverfahren Bewilligungsentzug Sozialhilfe Invaliditätsversicherung Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Invaliditätsbemessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 24 Abs. 1 Anhang
· Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Erwerbsloser Aufenthalt (Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA) Nach Art.
Art. 28 AuG
The court confirmed that the appellant did not meet the requirements of this provision for the residence permit.
Art. 4 Abs. I Anhang
28 AuG Art. 4 Abs. I Anhang I FZA Art.
Art. 24 Abs. I Anhang
I Anhang I FZA Art. 24 Abs. I Anhang I FZA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3
Art. 24 Abs. I Anhang I FZA
This provision defines the requirements for a residence permit for economically inactive EU/EFTA nationals, which was the subject of the decision regarding the appellant's financial means.
Art. 4 Abs. I Anhang I FZA
This provision concerns the basis for the residence permit, which was implicitly addressed in the overall assessment leading to the final order.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24 Abs. I Anhang I FZA

This provision defines the requirements for a residence permit for economically inactive EU/EFTA nationals, which was the subject of the decision regarding the appellant's financial means.

Art. 28 AuG

The court confirmed that the appellant did not meet the requirements of this provision for the residence permit.

Art. 4 Abs. I Anhang I FZA

This provision concerns the basis for the residence permit, which was implicitly addressed in the overall assessment leading to the final order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00607

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00607 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.02.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 01.03.2018 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Erwerbsloser Aufenthalt (Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA) Nach Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA erhalten Angehörige eines EU-Mitgliedstaats, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, eine Aufenthaltsbewilligung, sofern sie über genügende finanzielle Mittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen und sie zudem über einen Krankenversicherungsschutz verfügen, der sämtliche Risiken abdeckt.

Aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit wurde die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin widerrufen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie werde sich dauernd von der Sozialhilfe ablösen können, wenn ihre beim Sozialversicherungsgericht hängige Beschwerde gegen die abschlägige IV-Verfügung gutgeheissen werde (E. 2.5). Sie beantragt, das migrationsrechtliche Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid über die IV-Leistungen vorliege. Nach der Rspr. des Bundesgerichts darf die Migrationsbehörde bei geltend gemachter dauernder Arbeitsunfähigkeit solange nicht über den weiteren Aufenthaltsstatus entscheiden, als die IV-Abklärungen bzgl. der dauernden Arbeitsunfähigkeit im Gang sind.

Im Zweifelsfall ist die Verfügung der zuständigen IV-Stelle abzuwarten. Der Aufenthaltsstatus darf nur dann früher geregelt werden, wenn die IV-rechtliche Ausgangslage als Vorfrage zum Bewilligungsentscheid – wie hier - klar und eindeutig erscheint. Nach den Erwägungen der IV-Stelle weist die Beschwerdeführerin weder schwere psychische noch schwere somatische Beschwerden auf. Die Beschwerdeführerin sei zu 100% arbeitsfähig (E. 2.6). Mangels Anspruch auf IV-Leistungen verfügt die Beschwerdeführerin nicht über genügende finanzielle Mittel im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA und ist auch nicht mit der baldigen Ablösung von der Sozialhilfe zu rechnen (E. 2.7).

Die Beschwerdeführerin erfüllt auch die Voraussetzungen von Art. 28 AuG nicht (E. 2.8). Abweisung uP/URB. Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA FINANZIELLE MITTEL INVALIDENRENTE IV-VERFAHREN RENTNER SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 28 AuG Art. 4 Abs. I Anhang I FZA Art. 24 Abs. I Anhang I FZA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3