Appeal Against Cantonal Development Plan for Shooting Range Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an appeal against the establishment of a cantonal development plan for a shooting range in the agricultural zone, which the appellant, an affected property owner, contested based on various grounds including procedural violations and substantive planning law issues. The court dismissed the appeal, reasoning that the authority had adequately addressed all objections, thus satisfying the right to be heard; the appellant was entitled to challenge the development plan only accessorily to the underlying cantonal spatial plan revision, whose political decision for the shooting range could not be revisited; the plan complied with the cultural land initiative by redeveloping a former gravel pit; current traffic concerns were deemed sufficiently addressed provisionally; the public interest in the shooting facility outweighed potential noise concerns as noise limits were projected to be met, invalidating the appellant's noise measurements; and the existing noise from gravel extraction meant the planned shooting operations would not significantly disturb wildlife corridors.
Legislator-Regeste
AmtlichGestaltungsplan | Kantonaler Gestaltungsplan [Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung eines kantonalen Gestaltungsplans betr. eine Schiessanlage in der Landwirtschaftszone.] Auf die Durchführung eines Augenscheins wird verzichtet (E. 3). Kognition der Vorinstanzen und des Verwaltungsgerichts (E. 4). Die Baudirektion hat alle Einwendungen der Beschwerdeführerin geprüft und einigen auch stattgegeben, weshalb das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt wurde (E. 5.2). Die Vorinstanz hat sich eingehend mit den Einwänden der Beschwerdeführerin gegen die Rechtmässigkeit des Gestaltungsplans als Ganzes und gegen zahlreiche Gestaltungsplanvorschriften auseinandergesetzt. Es liegt deshalb keine mangelhafte Begründung vor (E. 5.3). Die Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin eines betroffenen Grundstücks befugt, die der Festsetzung des Gestaltungsplans zugrunde liegende Änderung des kantonalen Richtplans akzessorisch anzufechten (E. 6.5.1). Der Grundsatzentscheid des Kantonsrats für den Bau einer Jagdschiessanlage kann im Rechtsmittelverfahren nicht hinterfragt werden. Mit der vom Bundesrat genehmigten Revision des kantonalen Richtplans hat der Kantonsrat die planungsrechtliche Grundlage für die Erstellung der umstrittenen Jagdschiessanlage in der Landwirtschaftszone geschaffen. Mithin stellt sich die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage nach der Zulässigkeit einer Durchstossung der Landwirtschaftszone nicht (E. 6.5.2 f.). Der Entscheid des Kantonsrats stützt sich auf eine ausführliche Standortevaluation. Die Vorinstanz musste deshalb die evaluierten Standorte nicht nochmals umfassend prüfen und bewerten. Vielmehr musste sie prüfen, ob der Gestaltungsplan den massgebenden Gesetzesbestimmungen entspricht (E. 6.5.4). Die Umnutzung des Areals von einer Kiesgrube in eine Jagdschiessanlage steht nicht im Widerspruch zur Kulturlandinitiative (E. 7.3). Das tatsächliche künftige Verkehrsaufkommen kann zwar im heutigen Zeitpunkt nicht zuverlässig ermittelt werden.Die Vorinstanz hat aber zu Recht einstweilen eine genügende Erschliessung bejaht (E. 8.3). Das öffentliche Interesse daran, dass Sportschützen ihr Hobby angemessen ausüben können, überwiegt ein allfälliges Interesse nach geringeren Lärmimmissionen schon deswegen, weil die Lärm-Grenzwerte aus dem Schiessbetrieb inkl. Sportschützen nicht erreicht werden (E. 9.4). Auf die Messungen der Beschwerdeführerin kann nicht abgestellt werden. Aufgrund der bisherigen Untersuchungen sind die Planungswerte für eine zivile Schiessanlage klar eingehalten (E. 11.4). Es besteht kein Anlass, die Betriebszeiten gegenüber dem Rekursentscheid zu vermindern (E. 12.3). Da auf dem fraglichen Gebiet seit Jahren ein lärmintensiver Kiesabbau betrieben wird, kann angenommen werden, dass der Schiessbetrieb den Wildwechsel im angrenzenden Wildtierkorridor nicht nennenswert stört (E. 15.4). Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00605
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00605 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.06.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 31.08.2018 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Gestaltungsplan · Kantonaler Gestaltungsplan [Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung eines kantonalen Gestaltungsplans betr. eine Schiessanlage in der Landwirtschaftszone.] Auf die Durchführung eines Augenscheins wird verzichtet (E. 3).
Kognition der Vorinstanzen und des Verwaltungsgerichts (E. 4). Die Baudirektion hat alle Einwendungen der Beschwerdeführerin geprüft und einigen auch stattgegeben, weshalb das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt wurde (E. 5.2). Die Vorinstanz hat sich eingehend mit den Einwänden der Beschwerdeführerin gegen die Rechtmässigkeit des Gestaltungsplans als Ganzes und gegen zahlreiche Gestaltungsplanvorschriften auseinandergesetzt. Es liegt deshalb keine mangelhafte Begründung vor (E. 5.3). Die Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin eines betroffenen Grundstücks befugt, die der Festsetzung des Gestaltungsplans zugrunde liegende Änderung des kantonalen Richtplans akzessorisch anzufechten (E. 6.5.1).
Der Grundsatzentscheid des Kantonsrats für den Bau einer Jagdschiessanlage kann im Rechtsmittelverfahren nicht hinterfragt werden. Mit der vom Bundesrat genehmigten Revision des kantonalen Richtplans hat der Kantonsrat die planungsrechtliche Grundlage für die Erstellung der umstrittenen Jagdschiessanlage in der Landwirtschaftszone geschaffen. Mithin stellt sich die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage nach der Zulässigkeit einer Durchstossung der Landwirtschaftszone nicht (E. 6.5.2 f.). Der Entscheid des Kantonsrats stützt sich auf eine ausführliche Standortevaluation.
Die Vorinstanz musste deshalb die evaluierten Standorte nicht nochmals umfassend prüfen und bewerten. Vielmehr musste sie prüfen, ob der Gestaltungsplan den massgebenden Gesetzesbestimmungen entspricht (E. 6.5.4). Die Umnutzung des Areals von einer Kiesgrube in eine Jagdschiessanlage steht nicht im Widerspruch zur Kulturlandinitiative (E. 7.3). Das tatsächliche künftige Verkehrsaufkommen kann zwar im heutigen Zeitpunkt nicht zuverlässig ermittelt werden.Die Vorinstanz hat aber zu Recht einstweilen eine genügende Erschliessung bejaht (E. 8.3).
Das öffentliche Interesse daran, dass Sportschützen ihr Hobby angemessen ausüben können, überwiegt ein allfälliges Interesse nach geringeren Lärmimmissionen schon deswegen, weil die Lärm-Grenzwerte aus dem Schiessbetrieb inkl. Sportschützen nicht erreicht werden (E. 9.4). Auf die Messungen der Beschwerdeführerin kann nicht abgestellt werden. Aufgrund der bisherigen Untersuchungen sind die Planungswerte für eine zivile Schiessanlage klar eingehalten (E. 11.4). Es besteht kein Anlass, die Betriebszeiten gegenüber dem Rekursentscheid zu vermindern (E. 12.3).
Da auf dem fraglichen Gebiet seit Jahren ein lärmintensiver Kiesabbau betrieben wird, kann angenommen werden, dass der Schiessbetrieb den Wildwechsel im angrenzenden Wildtierkorridor nicht nennenswert stört (E. 15.4). Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSPFLICHT BETRIEBSZEITEN ERSCHLIESSUNG FRUCHTFOLGEFLÄCHEN GEHÖRSVERLETZUNG GESTALTUNGSPLAN IMMISSIONEN IMMISSIONSGRENZWERT IMMISSIONSSCHUTZ JAGD KOGNITION KULTURLANDINITIATIVE LANDWIRTSCHAFTSZONE LÄRM LÄRMIMMISSIONEN LÄRMSCHUTZ ORTSFESTE ANLAGE PARKPLATZ RECHTLICHES GEHÖR RICHTPLAN SCHIESSANLAGE SCHIESSLÄRM STANDORT STANDORTEVALUATION UMWELTSCHUTZ VORSORGEPRINZIP · Rechtsnormen:
· Art. 29 Abs. II BV Art. 2 Abs. I LSV Art. 7 Abs. I LSV Art. 40 LSV § 7 PBG § 19 Abs. II PBG § 237 Abs. I PBG § 262 Abs. I PBG § 321 Abs. I PBG § 358 PBG Art. 7 Abs. VII USG Art. 11 Abs. II USG Art. 25 Abs. I USG § 10 Abs. I VRG § 20 VRG § 20 Abs. I VRG § 28 Abs. I VRG § 50 VRG § 50 Abs. I VRG § 50 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2