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VB.2016.00601 • VG ZH VB.2016.00601 KI-generiert

Stable Parking Expansion Permit Denial and Restoration Order Appeal

Geschäftsnummer VB.2016.00601
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning the denial of a retroactive building permit for the expansion of a vehicle parking area adjacent to a stable, along with an order to restore the area and a condition regarding future horse manure storage and disposal. The court reasoned that the business operation, even with the increased building volume, did not necessitate the extra parking spaces, affirming the illegality of the terrain modification because it lacked positive and negative site-suitability under relevant spatial planning law, and finding it feasible for the appellant to obtain compliant parking and storage elsewhere. Furthermore, the court determined that the requirements for legal reliance (Vertrauensschutz) were not met, given the appellant's awareness that planning approval was required for the significant parking expansion, thus upholding the restoration order for the substantial deviation from the lawful state and affirming the condition regarding manure management as a permissible permit reservation pending further determination.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung und Ausnahmebewilligung | Baubewilligung und Ausnahmebewilligung (Pferdestall). [Streitgegenstand bilden die Verweigerung der nachträglichen Bewilligung für die Erweiterung des Abstellplatzes samt der angeordneten Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und die Auflage betreffend die künftige Lagerung und Entsorgung von Pferdemist.] Der Betrieb ist trotz der bewilligten Vergrösserung des Gebäudevolumens nicht auf zusätzliche Flächen für das Abstellen von Fahrzeugen angewiesen. Das Baurekursgericht hat die Zonenwidrigkeit der Terrainveränderung damit zu Recht bestätigt (E. 4.4.2). Vorliegend fehlt es sowohl an der positiven als auch an der negativen Standortgebundenheit im Sinn von Art. 24 RPG. Für den Beschwerdeführer ist es möglich und zumutbar, sich zonenkonforme Parkfläche und Lagerraum für Gerätschaften im Ort zu beschaffen (E. 4.4.3). Die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz sind nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer musste wissen, dass es für die Terrainveränderung, die sich nicht in einer solchen erschöpfte, sondern einer Vergrösserung des Parkfeldes diente, die raumplanungsrechtliche Zustimmung der Baudirektion brauchte (E. 4.4.4). Der Wiederherstellungsbefehl hält einer Rechtskontrolle stand. Die Erweiterung des Abstellplatzes um gut 60 m2 stellt eine erhebliche Abweichung vom rechtmässigen Zustand dar. Die Baubewilligung hält sodann fest, dass die Umgebungsgestaltung sowie die Terrainveränderungen im Bereich des Abstellplatzes mit dem Ressort Bau und Planung neu zu konzipieren seien. Diese Anordnung bedingt nicht zwingend die vollständige Wiederherstellung des ursprünglichen Terrainverlaufs. Ob der Schopf verschoben werden und eine Stützmauer erstellt werden müssten, sei im fortzusetzenden Baubewilligungsverfahren erst noch zu klären. Unter diesen Umständen wiegen die der Wiederherstellung entgegenstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers eher leicht. Schliesslich muss sich der Beschwerdeführer bösgläubiges Handeln vorwerfen lassen (E. 4.5.3). Bei der Anordnungbetreffend Mistlager handelt es sich um einen Bewilligungsvorbehalt. Sie enthält nicht eine inhaltliche Einschränkung der Baubewilligung, sondern stellt fest, dass dieselbe in einem Nebenpunkt, nämlich mit Bezug auf die Entsorgung des Pferdemists, noch ergänzt werden muss (E. 5.3.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Parkplatzpflicht Baubewilligungserteilung nachträgliche Bewilligung Raumordnung Umzonung Überschreitung der Gebäudehöhe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24 RPG

The court confirmed the decision regarding the lack of positive and negative site-suitability in the sense of this article.

§ 321 Abs. I PBG

This article is cited in the context of confirming the restoration order.

§ 309 Abs. I lit. i PBG

This article relates to the context of the court's analysis concerning the extension of the parking area.

Art. 16a Abs. I RPG

This article is cited in the section regarding site suitability.

Art. 22 Abs. II lit. a RPG

This article is cited in the section regarding site suitability.

§ 7 Abs. I BauVV

This article is cited in the list of legal norms, potentially related to the administrative context of the case.

§ 1 lit. D BauVV

This article is cited in the list of legal norms, potentially related to the administrative context of the case.

Art. 318 PBG

This article is cited in the list of legal norms, likely pertaining to procedural aspects or appeal grounds.

Art. 68 Abs. 2 lit. a BG

This article, which governs court costs, is cited in the operative part (Dispositiv) ordering the appellant to bear the costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00601

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00601 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.02.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung und Ausnahmebewilligung · Baubewilligung und Ausnahmebewilligung (Pferdestall). [Streitgegenstand bilden die Verweigerung der nachträglichen Bewilligung für die Erweiterung des Abstellplatzes samt der angeordneten Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und die Auflage betreffend die künftige Lagerung und Entsorgung von Pferdemist.] Der Betrieb ist trotz der bewilligten Vergrösserung des Gebäudevolumens nicht auf zusätzliche Flächen für das Abstellen von Fahrzeugen angewiesen.

Das Baurekursgericht hat die Zonenwidrigkeit der Terrainveränderung damit zu Recht bestätigt (E. 4.4.2). Vorliegend fehlt es sowohl an der positiven als auch an der negativen Standortgebundenheit im Sinn von Art. 24 RPG. Für den Beschwerdeführer ist es möglich und zumutbar, sich zonenkonforme Parkfläche und Lagerraum für Gerätschaften im Ort zu beschaffen (E. 4.4.3). Die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz sind nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer musste wissen, dass es für die Terrainveränderung, die sich nicht in einer solchen erschöpfte, sondern einer Vergrösserung des Parkfeldes diente, die raumplanungsrechtliche Zustimmung der Baudirektion brauchte (E. 4.4.4).

Der Wiederherstellungsbefehl hält einer Rechtskontrolle stand. Die Erweiterung des Abstellplatzes um gut 60 m2 stellt eine erhebliche Abweichung vom rechtmässigen Zustand dar. Die Baubewilligung hält sodann fest, dass die Umgebungsgestaltung sowie die Terrainveränderungen im Bereich des Abstellplatzes mit dem Ressort Bau und Planung neu zu konzipieren seien. Diese Anordnung bedingt nicht zwingend die vollständige Wiederherstellung des ursprünglichen Terrainverlaufs. Ob der Schopf verschoben werden und eine Stützmauer erstellt werden müssten, sei im fortzusetzenden Baubewilligungsverfahren erst noch zu klären.

Unter diesen Umständen wiegen die der Wiederherstellung entgegenstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers eher leicht. Schliesslich muss sich der Beschwerdeführer bösgläubiges Handeln vorwerfen lassen (E. 4.5.3). Bei der Anordnungbetreffend Mistlager handelt es sich um einen Bewilligungsvorbehalt. Sie enthält nicht eine inhaltliche Einschränkung der Baubewilligung, sondern stellt fest, dass dieselbe in einem Nebenpunkt, nämlich mit Bezug auf die Entsorgung des Pferdemists, noch ergänzt werden muss (E. 5.3.2). Abweisung. · --- · Stichworte:

· ABSTELLPLATZ AUFLAGE AUGENSCHEIN AUSNAHMEBEWILLIGUNG AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN BEWILLIGUNGSVORBEHALT ERHOLUNGSZONE ERWEITERUNG GUTER GLAUBE LANDWIRTSCHAFTSZONE PFERDESTALL STANDORTGEBUNDENHEIT TERRAINVERÄNDERUNG VERTRAUENSSCHUTZ WIEDERHERSTELLUNGSBEFEHL ZONENKONFORMITÄT · Rechtsnormen: · § 1 lit. D BauVV § 7 Abs. I BauVV § 309 Abs. I lit. i PBG § 318 PBG § 321 Abs. I PBG Art. 16a Abs. I RPG Art. 22 Abs. II lit. a RPG Art. 24 RPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3