Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2016.00597 • VG ZH VB.2016.00597 KI-generiert

Network Diagram Access Appeal Upheld

Geschäftsnummer VB.2016.00597
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involved a request for access to a network diagram for a regional train line, which the administrative authority had previously denied. The court ruled that the diagram qualified as a completed document, having been submitted to the federal office in the autumn of 2014, thus excluding the statutory exception for draft documents under § 3 Para. 2 of the Information Access Act. Since the federal level is not subject to the cantonal Information Access Act, the interest in free opinion-forming at the federal level did not constitute a valid interest against disclosure under § 23 Para. 2; furthermore, as the federal office raised no objections and no harm to relations with other cantons or the interests of the federal railway company was evident, the court concluded that no overriding interests opposed the release of the requested network diagram, leading to the acceptance of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Informationszugang (IDG) | Informationszugang: Netzgrafik S-Bahn 2G. Unabhängig vom abgeschlossenen Verfahren handelt es sich bei der Netzgrafik zur S-Bahn 2G um ein fertiggestelltes Dokument, da diese im Herbst 2014 beim BAV eingereicht wurde und sich spätestens zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Entwurfsstadium befand. Demnach findet die Ausnahme vom gesetzlichen Anwendungsbereich nach § 3 Abs. 2 IDG keine Anwendung (E. 3.2). Aus demselben Grund ist der Meinungsbildungsprozess auf Stufe des Kantons als abgeschlossen zu betrachten. Da der Bund nicht unter das IDG fällt, begründet das Interesse an der freien Meinungsbildung auf Bundesebene kein Interesse i.S.v. § 23 Abs. 2 IDG (E. 4). Zudem hat das BAV keine Einwände gegen eine Herausgabe der verlangten Netzgrafik erhoben, weshalb sich daraus kein entgegenstehendes Interesse ableiten lässt (E. 5). Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Herausgabe die Beziehungen zu anderen Kantonen stören oder die Interessen der SBB verletzen könnte (E.6 und 7). Insgesamt stehen einer Herausgabe keine überwiegenden Interessen entgegen (E. 8). Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
Informationsnetz Zugang zu Dokumenten regionale Gebietskörperschaft Auskunftsverlangen Fall des Ausschlusses Transeuropäische Netze

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00597

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00597 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.03.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Informationszugang (IDG) · Informationszugang: Netzgrafik S-Bahn 2G. Unabhängig vom abgeschlossenen Verfahren handelt es sich bei der Netzgrafik zur S-Bahn 2G um ein fertiggestelltes Dokument, da diese im Herbst 2014 beim BAV eingereicht wurde und sich spätestens zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Entwurfsstadium befand.

Demnach findet die Ausnahme vom gesetzlichen Anwendungsbereich nach § 3 Abs. 2 IDG keine Anwendung (E. 3.2). Aus demselben Grund ist der Meinungsbildungsprozess auf Stufe des Kantons als abgeschlossen zu betrachten. Da der Bund nicht unter das IDG fällt, begründet das Interesse an der freien Meinungsbildung auf Bundesebene kein Interesse i.S.v. § 23 Abs. 2 IDG (E. 4). Zudem hat das BAV keine Einwände gegen eine Herausgabe der verlangten Netzgrafik erhoben, weshalb sich daraus kein entgegenstehendes Interesse ableiten lässt (E. 5). Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Herausgabe die Beziehungen zu anderen Kantonen stören oder die Interessen der SBB verletzen könnte (E.6 und 7).

Insgesamt stehen einer Herausgabe keine überwiegenden Interessen entgegen (E. 8).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · ENTWURF FAHRPLAN INFORMATION INFORMATIONSANSPRUCH INFORMATIONSZUGANG INTERESSENABWÄGUNG MEINUNGSBILDUNG MEINUNGSBILDUNGSPROZESS ÖFFENTLICHE INTERESSEN PERSONENVERKEHR REGIONALVERKEHR SBB · Rechtsnormen: · Art. 3 Abs. I IDG Art. 3 Abs. II IDG Art. 23 Abs. I IDG Art. 23 Abs. II IDG Art. 23 Abs. II lit. b IDG Art. 23 Abs. II Ziff. d IDG Art. 25 Abs. I IDG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3