Contract Award Revocation Without Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party challenged the administrative authority's revocation of a contract award decision, which was issued without providing any reasons. The court found that the challenging party's appeal was manifestly well-founded, justifying a summary decision, because the opposing party offered no discernible justification for revoking the award, and a baseless revocation of an award violates the principles of lawful administrative action, leading to the acceptance of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Widerruf einer Zuschlagsverfügung ohne Begründung. Die Beschwerde ist offensichtlich gutzuheissen, weshalb sie summarisch begründet werden kann (E. 2). Die Beschwerdegegnerin führt keine Gründe für den Widerruf der Zuschlagsverfügung an. Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, welche ihr Vorgehen zu rechtfertigen vermöchten. Ein grundloser Widerruf eines Zuschlags verstösst gegen die Grundsätze rechtsstaatlichen Verwaltungshandelns (E. 4). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision appears to be the legal basis for the court's ruling on the merits, as it is listed under 'Rechtsnormen' and the case concerns the revocation of an award decision.
This provision is listed under 'Rechtsnormen' and is cited in relation to the overall administrative context of the decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00595
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00595 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.12.2016 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Widerruf einer Zuschlagsverfügung ohne Begründung. Die Beschwerde ist offensichtlich gutzuheissen, weshalb sie summarisch begründet werden kann (E. 2). Die Beschwerdegegnerin führt keine Gründe für den Widerruf der Zuschlagsverfügung an. Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, welche ihr Vorgehen zu rechtfertigen vermöchten. Ein grundloser Widerruf eines Zuschlags verstösst gegen die Grundsätze rechtsstaatlichen Verwaltungshandelns (E. 4). Gutheissung. · --- · Stichworte: · SUMMARISCHE BEGRÜNDUNG WIDERRUF EINER ZUSCHLAGSVERFÜGUNG WIDERRUFSGRÜNDE · Rechtsnormen: · § 4a IVöB-BeitrittsG § 28a Abs. I lit. b VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4