Building Permit Appeal: Excavation Limits and Visual Impact Assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered an appeal regarding a building permit for three terraced houses, focusing on the interpretation and application of a local zoning ordinance concerning permissible excavations. The court reasoned that the ordinance's provision on excavations, intended solely for aesthetic purposes to prevent overly tall-appearing facades on slopes, does not have a land-use planning function and allows for discretion in assessing building height. Consequently, the building commission's method of evaluating excavation limits based on visual impact, including an exception for light wells, was deemed permissible, and its determination of building height was upheld as reasonable.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Bau von drei Terrassenhäusern: Auslegung und Einhaltung von Art. 37 BZO Küsnacht betr. zulässige Abgrabungen. Bei der Auslegung ist zu berücksichtigen, dass Art. 37 BZO angesichts der in Art. 19 BZO enthaltenen Geschosszahlbeschränkung ausschliesslich gestalterische Zielsetzungen und keine nutzungsplanerische Funktion hat. Nach der Wegleitung soll mit Art. 37 BZO ein überhöhtes Erscheinungsbild von Gebäuden verhindert werden, indem die Abgrabungen begrenzt werden, sodass Fassaden an Hanglagen nicht zu hoch erscheinen (E. 3.4.2). Dieser Zweck wird durch die Ausnahme von Lichtschächte bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Abgrabungen nicht unterlaufen, da diese optisch keinen Einfluss auf die wahrnehmbare Fassade haben, womit sich die Praxis der Baukommission als zulässig erweist (E. 3.4.3). Da einzig ästhetische Ziele verfolgt werden sollen, ist die Bestimmung der Gebäudehöhe im Sinn von Art. 37 Abs. 2 BZO nicht identisch derjenigen von § 280 Abs. 1 PBG, sondern eröffnet der Baukommission im Rahmen der optischen Beurteilung einen Ermessensspielraum (E. 4.3.1). Bestimmt daher die Baukommission nicht wie bei § 280 PBG erforderlich (vgl. VGr, 21. Januar 2016, VB.2015.00290, E. 3.4) eine Fassadenlinie als die massgebende, sondern prüft die Gebäudehöhe bei allen Fassadenpunkten, welche das Terrain berühren oder nur als Rücksprünge zu betrachten sind, so ist dies vertretbar (E. 4.3.2). § 238 Abs. 1 PBG kommt aufgrund der ästhetischen Zielsetzung – ähnlich wie bei § 71 PBG bei Arealüberbauungen – hinsichtlich Abgrabungen keine über die zu gewährleistende natürliche Terraingestaltung gemäss Art. 37 Abs. 1 BZO hinausgehende Bedeutung zu (E. 5.1). Teilweise Gutheissung; Nebenbestimmung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited to determine the permissibility of excavations in relation to the visual appearance of buildings on slopes.
Cited for comparison regarding the determination of building height in the context of aesthetic considerations.
Cited to determine its relevance regarding excavations and the natural shaping of the terrain.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00592
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217090&W10_KEY=13317077&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00592 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.03.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Bau von drei Terrassenhäusern: Auslegung und Einhaltung von Art. 37 BZO Küsnacht betr. zulässige Abgrabungen. Bei der Auslegung ist zu berücksichtigen, dass Art. 37 BZO angesichts der in Art. 19 BZO enthaltenen Geschosszahlbeschränkung ausschliesslich gestalterische Zielsetzungen und keine nutzungsplanerische Funktion hat.
Nach der Wegleitung soll mit Art. 37 BZO ein überhöhtes Erscheinungsbild von Gebäuden verhindert werden, indem die Abgrabungen begrenzt werden, sodass Fassaden an Hanglagen nicht zu hoch erscheinen (E. 3.4.2). Dieser Zweck wird durch die Ausnahme von Lichtschächte bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Abgrabungen nicht unterlaufen, da diese optisch keinen Einfluss auf die wahrnehmbare Fassade haben, womit sich die Praxis der Baukommission als zulässig erweist (E. 3.4.3). Da einzig ästhetische Ziele verfolgt werden sollen, ist die Bestimmung der Gebäudehöhe im Sinn von Art. 37 Abs. 2 BZO nicht identisch derjenigen von § 280 Abs. 1 PBG, sondern eröffnet der Baukommission im Rahmen der optischen Beurteilung einen Ermessensspielraum (E. 4.3.1).
Bestimmt daher die Baukommission nicht wie bei § 280 PBG erforderlich (vgl. VGr, 21. Januar 2016, VB.2015.00290, E. 3.4) eine Fassadenlinie als die massgebende, sondern prüft die Gebäudehöhe bei allen Fassadenpunkten, welche das Terrain berühren oder nur als Rücksprünge zu betrachten sind, so ist dies vertretbar (E. 4.3.2). § 238 Abs. 1 PBG kommt aufgrund der ästhetischen Zielsetzung – ähnlich wie bei § 71 PBG bei Arealüberbauungen – hinsichtlich Abgrabungen keine über die zu gewährleistende natürliche Terraingestaltung gemäss Art. 37 Abs. 1 BZO hinausgehende Bedeutung zu (E. 5.1).
Teilweise Gutheissung; Nebenbestimmung. · --- · Stichworte: · ABGRABUNG AUSLEGUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN ERMESSEN GEBÄUDEHÖHE KOMMUNALES RECHT · Rechtsnormen: · § 238 Abs. I PBG § 321 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3